A. Allgemeine Verwaltungs-Bestimmungen (RNr. 35 bis 43)A. Allgemeine Verwaltungs-Bestimmungen (RNr. 57 bis 70)InhaltsverzeichnisStichwortverzeichnis
Vorschrift für das Verwalten der Munition bei der Truppe - Teil 2 -
Verwalten bei den Luft-Haupt und Luft-Munitionsanstalten
A. Allgemeine Verwaltungs-Bestimmungen.
XI. Verwerten unbrauchbarer Munition und Munitionsteile einschl. Pulver u. Sprengstoffe.
 

Die anfallenden Altstoffe aus Munitionsbestände sind nach L.V. Bl. 37, Ziff. 1189, zu verwerten. Ausgenommen sind die Patronenhülsen aus Munition für Handfeuerwaffen und M.G., für welche die Bestimmungen nach Ziff. 36 gelten.

44.
Verwertung
der Altstoffe
aus Mun.-
Beständen

Die Verwertung von Teilen und Hülsen aus Leucht- und Signalmunition, Aluminiumhülsen, Messingnäpfe usw. erfolgt nach den Best. d. L.Dv. 450/1.

Als Altmetall zu verkaufende oder sonst abzugebende Geschosse dürfen keine Sprengladungen in Büchsen, Reste von Pulver oder Sprengstoffen enthalten. Ebenso sind die als Altmetall zu verkaufenden oder sonst auszusondernden Zündungen und Patronenhülsen nur im gefahrlosen Zustand abzugeben.

45.
Zustand der
zu verwerten-
den Munition

Die Gegenstände (auch Exerziermunition) sind vor der Abgabe zu unter-suchen. Der hiermit beauftragte Offizier oder Feuerwerker hat über die Untersuchung eine schriftliche Bescheinigung aufzustellen, welche die Mun.Anst. zu den Akten nimmt.

Dem Empfänger ist eine schriftliche Erklärung zu übersenden, daß sich unter den zur Abgabe gelangenden Munitionsteile weder scharfe Teile noch Reste von Pulver, Sprengstoff, Zündsätzen usw. befinden.

Bei Unglücksfällen und Schäden, die durch schuldhaftes Nichtanordnen einer Untersuchung entstehen, haften der Wehrmacht die verantwortli-chen Offiziere der Mun.Anst. für ungenügendes Untersuchen die damit beauftragten Offiziere oder Feuerwerker.

Als Altmetall zu verkaufende Geschosse und Zünder sind vor dem Ver-kauf zu zerschlagen oder zu zerlegen.

46.
Geschosse
u. Zünder

Die Geschosse sind durch Eintreiben eines Dornes oder Keils in das Mundloch zu zerstören. Dabei genügt es, wenn nur das Mundloch aus-bricht. Die Führungsringe bleiben an den zerstörten Geschossen.

Das Verwerten unbrauchbarer oder ausscheidender Pulver und Spreng-stoffe (Sprengladung) ist für die gesamten Luftzeugbestände der L.Hpt. Mun.Anst. Nienburg zu übertragen. Für den Verkauf gelten besondere Richtlinien. Die Mun.Anst. melden anfallende Mengen jährlich zum 15.4. der L.Hpt.Mun.Anst. Nienburg zur Verwertung an.

47.
Pulver,
Sprengstoff

Über den Zustand des zum Verkauf kommenden Pulvers oder Spreng-stoffes siehe H.Dv. 454 4. Abschnitt.

XII. Verhalten bei Verlusten und Schäden.
 

Für das Verhalten bei Verlusten und Schäden an Munition gelten die entsprechenden Bestimmungen der L.Dv. 488/1 sinngemäß.

48.
Verluste
u. Schäden
XIII. Stapelhölzer.
 

Das Soll an Stapelhölzer für eine Mun.Anst. ist in Sonderverfügungen festgesetzt. Die erstmalige Auststattung wird von der Bauleitung be-schafft.

49.
Ausstattung mit
Stapelhölzern

Brettafeln sowie Stapelleisten sind nach Bedarf von den Mun. Anst. aus Kap. XVI A 12 Tit 33² zu beschaffen.

Lagerböcke und Gerüste sind im eigenen Betriebe zu fertigen.

Mit der 1. Munitionsausstattung sind der Truppe grundsätzlich die erfor-derlichen Stapelhölzer mitzugeben. Die gleiche Anordnung gilt auch für Abgaben größerer Mengen Munition zwischen Mun.Anst.

50.
Stapelhölzer
f. 1. Mun.-Aus-
stattung

Der verschiedenen Stapelhölzer sind in ihren Abmessungen genormt. Ei-genmächtige Formänderungen sind daher verboten.

51.
Verwenden und
Aussondern von
Stapelhölzern

Mit den zugewiesenen Stapelhölzern ist ein sparsamer Umgang geboten. Beim Errichten von Stapeln, Gerüsten usw. sind nur soviel Stapelhölzer zu verwenden, wie es der Zweck und die Standfestigkeit des Stapels usw. unbedingt erfordern. Im Betriebe angefallene Kanthölzer, Bretter, Leisten und dgl. sind weitgehend für die Lagerung von Munition und Mu-nitionsteilen zu verwenden.

Beim Gebrauch von Stapelmaterial ist darauf zu achten, daß nur genü-gend trockene Stapelhölzer verwendet werden, besonders beim Einla-gern von Munition in den Munitionshäusern.

Unbrauchbare Stapelhölzer sind auf Grund von Untersuchungsberichten auszusondern und, soweit möglich, im eigenen Betrieb aufzubrauchen.

XIV. Munitions-Packgefäße.
 

Die zur Verpackung der Munition und Munitionsteile erforderlichen Muni-tionspackgefäße werden vom R.d.L. und Ob.d.L. beschafft und bis zur Verwendung verschiedenen L.Mun.Anst. zur Einlagerung zugewiesen.

52.
Allgemeines

Der Truppe sind unbrauchbare Munitions-Packgefäße der 1. Ausstattung und für Exerzierzwecke kostenlos umzutauschen.

53.
Unbrauchbare
Packgefäße für
d. 1. Mun.Aus-
stattung

Packgefäße aller Art, in denen die Übungsmunition geliefert wird, sind den Empfängern nur zu leihen. Die zeitgerechte Rückgabe ist zu fordern und zu überwachen, vgl. L.Dv. 450/1.

54.
Packgef. für
Üb-Mun.

Die Übungsmunition muß vorschriftsmäßig verpackt sein. Füllklötze, Ein-lagen, Anhänger usw. sind mitzugeben.

a) Packgefäße.
 

Die im Arbeitsgebiet oder sonst im Betriebe der Mun.Anst. leerwerden-den Mun.Packgefäße sind - ebenso wie die leer von der Truppe zurück-geführten - mit den Packmitteln der Lagergruppe zuzuführen.

55.
Behandeln
leerer Pack-
gefäße- u.
Mittel

Verschraubbare oder genagelte Deckel dieser leeren Packgefäße sind nur anzuheften. Die übrigen Schrauben und Nägel sind in den Packge-fäßen, zu denen sie gehören, aufzubewahren.

Die Inhaltszettel sind mit einem Blaustift 2 mal diagonal zu durchstrei-chen.

Die in diesem Zustand angelieferten Packgefäße sind von der Lagergrup-pe sofort nach brauchbaren und beschädigten zu sichten.

In den Packgefäßen etwa vorhandene Packmittel, wie Werg, Papier, Holzwolle, sind herauszunehmen und bis zur Verwertung nach Ziffer 55 b gesondert zu lagern.

An den Packgefäßen vorhandene Inhaltszettel sind abzuweichen oder vorsichtig abzukratzen; aufschablonierte Inhaltsangaben zu überstrei-chen sofern sie nicht bleibenden Wert haben.

Brauchbare und beschädigte Packgefäße sind getrennt einzulagern.

Sämtliche Schraubenlöcher sind mit einem Dorn oder Draht auf abge-drehte Schrauben zu untersuchen. Abgebrochene Schrauben oder Nägel sind mit Hilfe eines Holzbohrers zu entfernen. Die von den Schrauben oder Nägeln hinterlassenen Löcher sind mit Holzkeilen unter Verwendung von Kaltleim leicht zu verpflocken.

Von luftd.Mun.Packgefäßen, bei denen die Blechdeckel abgelötet wur-den, ist das restliche Zinn sorgfältig abzulöten, zu sammeln und zwecks Wiederverwendung in der Materialien-Verwaltung ordnungsgemäß nach Gewicht zu vereinnahmen.

b) Packmittel.
 

Wiederverwendbare Packmittel sind, soweit sie nicht im Betrieb der Mun.Anst. selbst benötigt werden, den Lieferfirmen, nicht mehr ver-wendbare Packmittel dem zugelassenen Produktenhändlern zum Kauf anzubieten.

 

Die Beförderungskosten von der L.Mun.Anst. zur Lieferfirma bzw. Pro-duktenhändler hat der Käufer zu tragen; eine Beförderung zu den Sät-zen des Wehrmachtstarif ist verboten.

Die beim Verkauf der Packmittel erzielten Erlöse sind bei dem Einnahme-titel Kap. XVIa 1² zu buchen.

In einer Pendelbestandsnachweisung über Packgefäße nach besonderem Muster sind die verfügbaren Packgefäße namentlich dem R.d.L. u. Ob.d. L. zu melden.

56.
Nachweisung
über verfüg-
bare Packgef.

In die Pendelbestandsnachweisung ist nur der brauchbare und verfüg-bare Bestand, der am 1. Tage des Berichtsmonats bei der L.Mun.Anst. vorhanden war, einzutragen.

Packgefäße sind vollständig, also mit Tragegurten, Einlagen usw. zu melden.

Die über die vollständigen Packgefäße hinaus vorhandenen losen Teile sind in den in der Pendelbestandnachweisung dafür vorgesehenen Spal-ten besonders aufzuführen.

Termin zur Vorlage der Pendelbestandsnachweisung beim R.d.L. u. Ob.d. L. ist der 10. j. Mts., den Lz.Gr. der 5. j. Mts.

Die Pendelbestandsnachweisungen sind von den Lz.Gr. vor Weitergabe auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.

Abgabeverfügungen der Lz.Gr. sind durch die Lz.Gr. dem R.L.M./L.E. so-fort zu melden, damit die jeweilige Pendelbestandsnachweisung berich-tigt werden kann.

Im übrigen sind die Bestimmungen im Vorblatt der Pendelbestandsnach-weisung zu beachten.

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