A. Allgemeine Verwaltungs-Bestimmungen (RNr 44 bis 56)A. Allgemeine Verwaltungs-Bestimmungen (RNr 71 bis 78)InhaltsverzeichnisStichwortverzeichnis
Vorschrift für das Verwalten der Munition bei der Truppe - Teil 2 -
Verwalten bei den Luft-Haupt und Luft-Munitionsanstalten
A. Allgemeine Verwaltungs-Bestimmungen.

Die beschädigten Packgefäße sind der U.K. vorzustellen und von dieser zu untersuchen. Das Untersuchungsergebnis ist in einer U.Ü. festzuhal-ten. Aus Zweckmäßigkeitsgründen sind Packgefäße mit gleichartigen Be-schädigungen in einem Posten von 50 bis 100 Stück zusammenzufassen und in einer U.Ü. zu erfassen.

57.
Beschädigte
Packgefäße

a) Beschädigte Packgefäße sind im eigenen Betriebe der Mun.Anst. un-ter Mitwirkung der U.K. (Feststellung, Kontrolle, Abnahme) laufend und vordringlich wiederherzustellen. Die Kosten sind aus Kap. XVIa 12 Tit. 33³ zu bestreiten.

b) Beschädigte Packgefäße, deren Wiederherstellung in den Werkstät-ten der Mun.Anst. nicht möglich oder zu umfangreich ist, sind an das zentrale Packgefäßlager bei der Mun.Anst. Beendorf abzugeben.

Die Entscheidung über die Anwendung des Verfahrens zu a) oder b) trifft die Untersuchungskommission der Mun.Anst. Die Untersuchungs-übersichten sind entsprechend zu vervollständigen und der zuständigen Lz.Gr. zu Genehmigung vorzulegen.

c) Packgefäße, deren Instandsetzungskosten die Hälfte des Neuwertes übersteigen, sind als unbrauchbar abzusetzen. Die noch brauchbaren Teile sind für Instandsetzungsarbeiten zu verwenden. Die Abgabe derar-tiger Packgefäße an das zentrale Packgefäßlager hat zu unterbleiben.

Die für den Versand an die L.Mun.Anst. Beendorf ausgesonderten Pack-gefäße sind, wenn die angefallene Menge das Ladevermögen eines Gü-terwagens erreicht hat, von Fall zu Fall dem zentralen Packgefäßelager unmittelbar zu melden. Der Meldung ist eine Nachweisung als Auszug aus den Untersuchungsübersichten beizufügen, aus der Anzahl, Art und kurze Angabe der Beschädigungen zu ersehen sind.

58.
Abgabe an das
zentrale Pack-
gefäßelager

Die zur Instandsetzung angemeldeten Packgefäße werden von der L. Mun.Anst. Beendorf je nach Aufnahmefähigkeit und Fortschritt der In-standsetzungsarbeiten abgerufen. Die Abgabe erfolgt endgültig gegen Belegwechsel. Die eingehenden Packgefäße sind von der L.Mun. Anst. Beendorf nochmals zu untersuchen. Das Ergebnis ist in Untersuchungs-übersichten nachzuweisen.

Der Bedarf an Ersatzteilen für beschädigte Packgefäße, die im eigenen Betriebe wiederhergestellt werden, ist unmittelbar bei der L.Mun.Anst. Beendorf anzufordern, sofern Einzelteile z.B. Beschläge, herrührend von unbrauchbaren zerlegten Packgefäßen, eigenen Beständen nicht ent-nommen werden können. Bei der Anforderung sind Sammelbestellungen anzustreben. Die Ersatzteile werden kostenlos gegen Belegwechsel ab-gegeben. Andere, bei der Mun.Anst. Beendorf nicht vorrätig gehaltene Ersatzteile und Werkstoffe sind nach den einschlägigen Bestimmungen aus dem freien Handel zu beschaffen.

59.
Ersatzteile
f. Packgefäße

Die L.Mun.Anst. Beendorf meldet den Jahresbedarf an Ersatzteilen zum 1.2. d. Js. beim R.L.M./L.E. zur Beschaffung an.

Munitions-Packgefäße, die zum vollen Schuß gehören, erscheinen in den entsprechenden Munitions-Bestandsnachweisungen. Wegen ihrer In-standsetzung gelten Zffrn 57-59 sinngemäß.

60.
Mun.Packge-
fäße f. d.
vollen Schuß

Die verfügbaren und brauchbaren Packgefäße werden auf Grund der Pendelbestandnachweisung durch R.L.M./L.F. bei Bedarf und auf Anfor-dern der Abnahmestelle weggezogen. Von den L.Mun. Anst. dürfen Packgefäße nur auf Grund vorliegender Abgabeverfügungen des R.d.L. u. Ob.d.L. bzw. der Lz.Gr. ausgeliefert werden.

61.
Abgabe verfüg-
barer Packgef.

Die Packgefäße sind an die Abnahmestellen gegen Belegwechsel und frachtfrei zu übersenden.

Zur Abgabe an die Abnahmestellen (Privatfirmen) dürfen nur voll brauchbare und vollständige Packgefäße gelangen.

Die in den L.Mun.Anst. errichteten Packgefäßeschuppen sind in erster Linie zur Einlagerung von Packgefäßen zu verwenden.

62.
Lagerung der
Packgefäße

Bei behelfsmäßiger Lagerung muß genügender Wasserschutz gewährleis-tet sein. Dabei sind Schleppdächer mit Dachpappüberzug als ausrei-chender Wasserschutz anzusehen, wenn gleichzeitig die Wetterseiten der Packgefäße-Stapel mit Schalbrettern verkleidet sind.

Alle anderen Abdeckungen (Plane, Dachpappe) reichen als Schutz nicht aus.

Gänzliches Ausscheiden einer Packgefäßart aus den Beständen wird vom R.L.M./L.F. in jedem einzelnen Falle bestimmt. Diese Packgefäße entwe-der im eigenen Betriebe als gewöhnliche Packgefäße aufzubrauchen oder zu zerlegen bzw. zu verkaufen. Bei Verwendung als gewöhnliche Packgefäße sind die Stirnseiten mit einem 50 mm hohen Brandzeichen Gw. P. zu versehen.

63.
Ausscheiden
d. Packgefäße

Vor dem Verkauf an nicht amtliche Stellen sind sie den Truppen oder anderen Nachschubdienststellen anzubieten und gegebenenfalls zum Schätzungswert zu überlassen.

XV. Munitionsgeräte.
 

Die Ausstattung der Mun.Anst. mit Munitionsgeräten, Maschinen und Lehren geschieht nach den Ausrüstungsnachweisen für eine L.Hpt.Mun. Anst. oder L.Mun.Anst.

64.
Ausstattung

Zum 15.5. j. Jahres sind von den L.Mun.Anst. Deckblattvorschläge zur Ausrüstungsnachweisung vorzulegen.

Über den Gebrauch und die Behandlung der Munitionsgeräte; vgl. H.Dv. 454 - Heeresfeuerwerkerei - Teil 2.

Ersatzanforderung der Mun.Anst. u. Truppe für unbrauchbare Munitions-geräte werden über die Lz.Gr. unmittelbar

65.
Ersatzanforde-
rung von
Mun.-Geräten

a) für Flak-Mun. bei der L.Mun.Anst. Tarthun,

b) für Abwurf-Mun. bei der L.Mun.Anst. Meckrehna,

c) für L.M. bei der L.Hpt.Mun.Anst. Lübberstedt

gestellt, nachdem die unbrauchbar gewordenen Munitionsgeräte der U.K. vorgestellt worden sind (s. auch L.Dv. 488/1 Ziff. 187).

Die Abgabe der Munitionsgeräte aus diesen Vorräten erfolgt kostenlos gegen Belegwechsel.

Die unbrauchbaren Munitionsgeräte verbleiben der Truppe und den Mun. Anst. zum Verwerten.

Instandsetzungen an Munitionsgeräten haben die Truppe und die Mun. Anst. selbst durchzuführen. Soweit dieses im eigenen Betrieb nicht möglich ist, ist die Durchführung der Instandsetzung bei der Lieferfirma oder auch anderweitig zu veranlassen. Die Kosten sind aus den dafür zugewiesenen Mitteln zu bestreiten.

66.
Instandsetzen

Jährlich zum 1.10. fordern die L.Hpt. bzw. L.Mun.Anst. Lübberstedt, Tarthun und Mockrehna beim R.L.M./L.E. Ergänzung des Vorrates an Munitionsgeräten an. In dringenden Fällen ist die Anforderung sofort einzureichen.

67.

Wenn zur Erledigung umfangreicher Munitionsarbeiten die vorhandenen Munitionsgeräte nicht ausreichen, ist Mehrzuweisung rechtzeitig zu be-antragen. Lz.Gr. kann dazu für ihren Bereich die leihweise Abgabe von Munitionsgeräten verfügen.

68.
Mehrzuweisung

Die bei den Mun.Anst. verfügbar werdenden Munitionsgeräte sind ent-sprechend an die L.Hpt.Mun.Anst. Lübberstedt, Tarthun und Mockrehna abzugeben. Die Abgabe wird vom R.L.M./L.F. besonders angeordnet.

69.
Verfügbare
Mun.Geräte

Ausgeschiedene Munitionsgeräte sind im Betriebe der Mun.Anst. aufzu-brauchen oder auszusondern.

Instandsetzen von Mun.Fertigungsmaschinen oder Vorrichtungen ist, soweit möglich, im eigenen Betriebe vorzunehmen.

70.
Instandsetzen
v. Mun.Masch.

Zur Erledigung umfangreicher oder schwieriger Instandsetzungsarbeiten sind die Munitions-Fertigungsmaschinen der Herstellerfirma einzusenden. Vor dem Versand ist von der Untersuchungskommission eine Untersu-chungsübersicht in dreifacher Ausfertigung, möglichst unter Beifügung von Zeichnungen oder Skizzen, aufzustellen. Die erste Ausfertigung der U.Ü. ist der Firma zu übersenden, wobei die voraussichtlich entstehen-den Kosten zu erfragen sind. Ferner ist die Entscheidung der Firma ein-zuholen, ob die ganze Maschine oder nur Teile bzw. Werkzeuge über-sandt werden sollen oder, ob ein Fachmann der Firma den Schaden an Ort und Stelle beheben kann.

Die zweite Ausfertigung der U.Ü. sowie Abschriften von den mit der Fir-ma geführten Verhandlungen sind der Lz.Gr. vorzulegen.

Erst nach Genehmigung durch die Lz.Gr. bzw. R.L.M./L.F. ist der Ver-sand durchzuführen.

Die dritte Ausfertigung der U.Ü. verbleibt bei der Mun.Anst.

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