A. Allgemeine Verwaltungs-Bestimmungen (RNr. 57 bis 70)B. Lagern der MunitionInhaltsverzeichnisStichwortverzeichnis
Vorschrift für das Verwalten der Munition bei der Truppe - Teil 2 -
Verwalten bei den Luft-Haupt und Luft-Munitionsanstalten
A. Allgemeine Verwaltungs-Bestimmungen.

Über den Instandsetzungsauftrag ist eine Bestellung nach L.Dv. 488/1 aufzugeben. Bei der Ausfertigung der Bestellzettel ist auf die vorher übersandte U.Ü. Bezug zu nehmen.

71.
Bestellung

In besonders dringenden Fällen können die Verhandlungen fernmündlich geführt werden. Die schriftliche Bestätigung ist nachzuholen.

72.

Werkzeuge, Werkstoffe, Betriebsgeräte und Maschinenteile, die einem natürlichen Verschleiß bzw. Verbrauch unterliegen, dürfen unmittelbar bei der Herstellerfirma beschafft werden. Die in Ziff. 71 angezogenen Bestimmungen sind zu beachten.

73.
Werkzeuge,
Werkstoffe,
Masch.Teile,
Betriebsgeräte

Erfahrungsberichte oder Verbesserungsvorschläge sind auf dem Dienst-wege dem R.L.M./L.F. vorzulegen.

74.
Erfahrungs-
bericht

Ein Schriftwechsel darüber mit der Herstellerfirma hat zu unterbleiben.

Eigenmächtige Formänderungen an Munitionsgeräten, -maschinen und -lehren sind verboten.

75.
Formänderung

Lehren aller Art müssen alle zwei Jahre untersucht werden, falls nicht eine starke Inanspruchnahme die Untersuchung zu einem früheren Zeit-punkt erforderlich macht.

76.
Lehren aller
Art

Die zur Untersuchung heranstehenden Lehren sind zum 1.12. jeden Jah-res unmittelbar zu melden.

1.

Lehren für Flakmunition der Lehrenprüfstelle des Heeres,
Berlin-Spandau, Askanierring,

2.

Lehren für Abwurfmunition der Lehrenprüfstelle der Luftwaffe, Berlin-Adlershof.

Die Lehrenprüfstellen rufen auf Grund ihres Arbeitsplanes die Lehren ab. Von einzusendenden Lehren ist ein Verzeichnis beizufügen, das enthal-ten muß:

a)

genaue Bezeichnung der Lehren nach Zahl und Art in der Reihenfolge der Ausrüstungsliste,

b)

die Zeichnungsnummer, soweit sie in den Mun.Fertigungsvorschriften oder Ausrüstungslisten angegeben sind,

c) Angaben über die letzte Nachprüfung.

Eine Abschrift des Inhaltsverzeichnis ist der Bestandsanzeige beizufü-gen.

Die von den Lehrenprüfstellen als richtig befundenen Lehren erhalten das Nachprüfungsjahr, z.B. "1939", neben dem Abnahmestempel einge-schlagen oder eingebrannt.

Instandsetzungen für Lehren sind unmittelbar zu beantragen:
für Flakmunition beim Heeres-Zeugamt, Berlin-Spandau
für Abwurfmunition bei Lehrenprüfstelle Berlin-Adlershof.

Die Instandsetzungskosten sind bei Kap. XVI, A12, Tit 33, zu buchen.

 

Unbrauchbare Lehren werden durch Aufschlagen eines "X" in den letzten Abnahmestempel entwertet. Sie sind der L.Mun.Anst. Trathun zur Ver-wertung als Altmaterial zu übersenden.

Mit der an die Truppe ausgeliehenen Lehren ist sinngemäß zu verfahren.

Die Bestimmungen über das Prüfen der Waagen, Gewichte, Maße und Meßbänder sind in der H.Dv. 454 - Heeresfeuerwerkerei - Teil 2 enthal-ten.

77.
Waagen,
Gewichte,
Maße u. Meß-
bänder

Wegen Instandsetzungen von Rapid-Schnellwaagen ist nach Ziff. 70ff. sinngemäß zu verfahren.

XVI. Mustersammlungen.
 

Die Ausstattung der Mun.Anst. mit einer Mustersammlung ist in der Aus-rüstungsnachweisung festgelegt.

78.
Ausstattung

Für das Ausrüsten mit U-Munition, U-Packgefäßen und U- und Lehrta-feln sind die unter Ziff. 13 aufgeführten Mun.Anst. entsprechend zu-ständig.

In Mustersammlungen dürfen nur unscharfe Munitionsgegenstände auf-genommen werden. Die Gegenstände sind mit einem eingeschlagenen oder aufgestempelten "U" in Rot zu versehen. Auf Papptafeln befestigte oder in Glasflaschen und sonstigen Gefäßen untergebrachte Gegenstän-de tragen das "U" auf den Papptafeln oder an den Gemäßen in roter Farbe.

U- und Lehrtafeln müssen Einnahmevermerke, Dienststempel und den entsprechenden Geheimschutzvermerk tragen. Für Lehrtafeln mit losen Einzelteilen ist für diese Teile ein Verzeichnis aufzustellen.

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