Vorschrift für das Verwalten der Munition bei der Truppe -
Teil 2 - Verwalten bei den Luft-Haupt und Luft-Munitionsanstalten |
A. Allgemeine Verwaltungs-Bestimmungen. |
a) Munition und Munitionsteile für Übungsmunition werden den zuständi-gen Mun.Anst. zeitgerecht vom R.L.M./L.E. überwiesen. |
11.
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b) Die Übungsmunition der Flakartillerie wird in den L.Hpt.-Mun.Anst. ge-fertigt. |
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c) Die Übungs-Abwurfmunition wird von der Industrie geliefert und bei den Fliegerhorsten bzw. Mun.Anst. fertiggemacht. |
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Ex- und U-Munition wird im allgemeinen fertig von der Industrie angelie-fert. Soweit es die Werkstatteinrichtung zuläßt, wird für das Herrichten und Verteilen von Ex- und U-Flakmunition der L.-Hpt.Mun.Anst. Weiß-wasser beauftragt. |
12.
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Instandsetzungen an Ex- und U-Munition sind von den für die Ausgabe zuständigen Mun.Anst. durchzuführen; desgl. ist unbrauchbare Ex- und U-Munition bei den nach Ziff. 13 zuständigen Mun.Anst. umzutauschen, Ex- und U-Mun. der L.M. wird in der L.Hpt.Mun.Anst. Lübberstedt her-gerichtet. |
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Ex- und U-Munition der Truppe ist nach den Bestimmungen der L.Dv. 450/1 instandzusetzen oder umzutauschen. |
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Einem den Erfahrungen angemessenen Vorrat zur Verfügung des Nach-schubamtes haben für Abgabe bzw. Austausch bereitzuhalten an: |
13.
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U-Munition der Flakartillerie die L.Hpt.Mun.Anst. Weißwasser, |
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U-Abwurfmunition die L.Mun.Anst. Torgelow, | |
U-Munition für Handfeuerwaffen, M.G. und schw. Fl. Bordwaffen sowie Nahkamp-, Spreng- und Zündmittel die L.Mun.-Anst. Bukkau, |
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U-Munition für Leucht- und Signalmittel die L.Mun.Anst. Striegau, |
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Ex-Mun. der Flakartillerie die L.Hpt.Mun.Anst. Weißwasser, | |
Ex-Mun. für die übrigen Waffen, die in den einzelnen Bereichen der Luft-zeuggruppen zuständigen L.Mun.Anst. |
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Ex- und U-Munition der L M die L.Hpt.Mun.Anst. Lübberstedt. | |
Dieser Bestand an Ex- und Unterrichtsmunition ist getrennt vierteljähr-lich zum 20.2., 20.5., 20.8., 20.11. mit dem Stichtag des 15. der vorge-nannten Monate der zuständigen Lz.Gr. und von dieser dem R.L.M./L.E. 4 zum 25. d. Mts. zu melden. |
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Über Verwendung bzw. Verwertung derjenigen Ex- und U- Munition, die in den einzelnen Werkstätten nicht instandgesetzt werden können, ent-scheiden die Untersuchungskommissionen der Mun.Anst. |
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Die Werkstoffe, die in den Luftzeugämtern bzw. Luftparken vorhanden sind, haben die Mun.Anst. bei diesen nach den Bestimmungen der L.Dv. 488/1 anzufordern. |
14.
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Die bei den genannten Nachschubdienststellen nicht vorhandenen Werkstoffe für Instandhalten, Lagern und Fertigen von Munition sind von den Mun.Anst. aus dem freien Handel zu beschaffen. Die Ikarolfar-ben für LM sind von den in den techn. Lieferbedingungen aufgeführten Firmen zu beziehen. Kosten trägt Kap. XVI A 12 Tit. 33. |
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Werkstoffe wie: Numata.Dichtungsmasse und Spezialverdünnung, Nu-mata-Dichtungsmasse M 262, gelb, Japan- bzw. Dichtungslack z.M. 1955, Asphaltlack, Braunkohlenteerpech und Schwerspat werden den Mun.Anst. vom R.L.M./L.E. zugewiesen. |
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Der Bedarf an diesen Werkstoffen ist unter Berücksichtigung eines Nachschub-Vorrates für ein Vierteljahr jährlich zum 1.11. bei der zu-ständigen Lz.Gr. anzufordern. Vorlage beim R.L.M./L.E. zum 15.11. |
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Die für die Munitionsverwaltung benötigten Inhaltszettel aller Art, Vor-drucke und Nachweisungen sind in den Druckereien der L.Hpt.Mun.Anst. herzustellen und zu drucken. Ausgenommen sind die vom R.L.M./L.E. herausgegebenen Formblätter, die von den Vertragsfirmen bezogen werden müssen. Das für die Erledigung des Druckauftrages benötigte Papier wird den anfordernden Mun.Anst. in Rechnung gestellt. |
15.
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Die Inhaltszettel usw. müssen lagerbeständig sein, d.h. sie dürfen nicht aus lichtempfindlichen Papier hergestellt werden und keine lichtempfind-liche Schrift haben. Blau beschriftete Inhaltszettel sind wegen des schnellen Verblassens dieser Farbe nicht zulässig. Handschriftliche Ver-merke auf Inhaltszettel sind mit Tusche auszuführen. |
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Für die Form, Größe, Farbe und Beschriftung der Inhaltszettel sind allein die Vorschriften D 410, D 411 und D 412. Das Herstellen beliebiger In-haltszettel nach eigenem Gutdünken ist unstatthaft. |
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Das Aufkleben der Inhaltszettel geschieht nur mit Schellack- Terpentin-lack. Alle anderen Klebemittel bieten nicht die genügende Gewähr für Wetterbeständigkeit. |
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IV. Regeln der Munitionsbestände. |
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Die Munitionsbestände werden im Bedarfsfalle durch das R.L.M./L.E. ge-regelt, wobei die Munition bzw. die Munitionsteile ergänzt und aufge-frischt sowie ausscheidende oder brauchbare Munition zur Verwertung bestimmt wird. |
16.
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Über die Munition sind folgende Eingaben zu machen: |
1. |
Bestandsmeldung über Mun. für Handfeuerwaffen, M.G. und schw. Fl.Bordwaffen, |
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2. | Bestandsmeldung über Flakmunition und deren Teile, | |
3. | Bestandsmeldung über Abwurfmunition, | |
4. | Bestandsmeldung über LM und LT, | |
5. |
Bestandsmeldung über Nahkampf-, Spreng- und Zündmittel, Ziel-darstellungsmunition und Nebelkerzen, |
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6. | Bestandsmeldung über Leucht- und Signalmunition, | |
7. | Pendelnachweisung über verfügbare Mun.-Packgefäße. |
Die Eingabefristen sind in der Anlage 30 zusammengestellt. Die Muster für die Bestandsmeldungen werden vom R.L.M./L.E. gegeben. |
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Die Munition, für die bereits im Frieden ein genauer Zeitpunkt für Abga-be oder Versand angeordnet ist, muß stets vollzählig, brauchbar und in dem vorgeschriebenen Fertigungszustand sein. Sie Leiter der Mun. Anst. und die ihnen übergeordneten Vorgesetzten haben darüber zu wachen. |
17.
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Abgabe aus diesen Beständen ist nur mit Genehmigung des R.L.M./L.E. oder der Lz.Gr. gestattet. |
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V. Auffrischen der Munition. |
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Neue Patronen für Handfeuerwaffen und M.G. sowie für schwere Fl. Bordwaffen sind grundsätzlich in die Bestände einzustellen. |
18.
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Das Auffrischen der 1. Ausstattung der Truppe mit solchen Patronen wird besonders verfügt. |
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Die übrigen Bestände werden durch Ausgabe der Übungsmunition aufge-frischt (vgl. Ziff. 23). Wenn nach dem Erlaß über Übungsmunition nicht bestimmte Sorten verausgabt werden sollen, gilt die Reihenfolge: |
a) | Patronen, die als Übungspatronen gekennzeichnet sind, | |
b) | Patronen, deren Austausch besonders angeordnet ist, | |
c) |
Patronen, die das älteste Pulver enthalten (verliehene berücksichti-gen). |
Die Flakmunition wird, soweit scharfe Patronen für Übungen vorgesehen sind, durch Ausgabe als Übungsmunition aufgefrischt. Als solche ist zu-erst die auffrischungsbedürftige oder zum Verbrauch bestimmte Muniti-on, dann die unbekannte und die der ältesten Jahrgänge auszugeben. |
19.
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Von den Munitionsteilen der fertigen Geschützpatronen werden sich nur aufgeschraubte Zt.Z. S./30 in größere Zahl auffrischen lassen. Welche Zt.Z. S./30 hiervon für Übungsmunition aufzubrauchen sind, wird beson-ders angeordnet. |
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Von den unverarbeiteten Munitionsteilen kommt nur ein Auffrischen von Zt.Z. S./30, Zündschrauben und Pulver in Betracht. |
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Jährlich zum 15.9. ist von den Mun.Anst. an die Lz.Gr. und zum 1.10. von den Lz.Gr. an das R.L.M./L.E. zu melden, welche zuerst zu verbrau-chenden Zt.Z. S./30, Zündschrauben und Pulver (nach Art und Jahr-gang getrennt) vorhanden sind. Hierbei sind auch die aufgeschraubten Zt.Z. S./30, dagegen nicht die eingeschraubten Zündschrauben, zu be-rücksichtigen. |
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Das Auffrischen der Abwurfmunition wird von Fall zu Fall durch Sonder-verfügung geregelt. |
20.
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Das Auffrischen der Nahkampf-, Spreng- und Zündmittel geschieht durch Verausgabung der Übungsmunition, im übrigen sinngemäß wie un-ter 19 angeordnet. |
21.
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