B. Lagern von Munition (RNr 120 bis 137)C. Munitionsarbeiten (RNr. 148 bis 156)InhaltsverzeichnisStichwortverzeichnis
Vorschrift für das Verwalten der Munition bei der Truppe - Teil 2 -
Verwalten bei den Luft-Haupt und Luft-Munitionsanstalten
C. Munitionsarbeiten.
I. Munitions-Fertigung.
 

Vom R.L.M./L.E. oder der Lz.Gr. werden Aufträge für nachstehende Mu-nitionsarbeiten erteilt:

138.
Allgemeines

Fertigen und Zerlegen von Munition,

einschl. Üb.-, Bl.- und Versuchsmunition,

Füllen von Geschossen und Bombenkörpern,

Fertigmachen von Flak- und Abwurfmunition,

Aufschrauben von Zündern bei fertiger Nachschubmunition,

Untersuchen von Munition ausschl. der Jahresuntersuchung.

Andere Munitionsarbeiten wie:

Reinigen und Wiederherstellen beschossener Patronenhülsen,

Untersuchen in Sonderfällen,

 

Instandsetzen,

Umlagern usw.

werden auf Grund von Vorschriften, Besichtigungsbemerkungen oder auf Anordnung des Leiters ausgeführt. Sämtliche Mun.Arbeiten sind nach den einschlägigen Fertigungs-, Zerlege- und Sondervorschriften durch-zuführen.

Sämtliche Aufträge auf Fertigung, Zerlegen usw. von Munition sind von der Mun.Anst. unverzüglich in das Auftragsbuch nach Abschn. C Ziff. 148 einzutragen, das vom Leiter wöchentlich, von dem Mun.Inspizienten beim Nachschubamt und von der Lz. Gr. mindestens gelegentlich der Besichtigung zu prüfen ist.

139.
Auftragsbuch

Aufträge zum Untersuchen (ausschl. der Jahresuntersuchung) von Mu-nition, Mun.Teilen, Packgefäßen, Werkstoffen, selbstgefertigten oder bestellten sowie beschädigten Vorrichtungen sind in das bei jeder Abtei-lung vorhandene "Anforderungsbuch für die U.K." einzutragen. Das An-forderungsbuch wird der U.K. zugestellt, die den Untersuchungsauftrag in das "Auftragsbuch für die U.K." überträgt und die Untersuchung durchführt.

Für die Jahresuntersuchung ist ein besonderes Untersuchungsbuch zu führen.

Für Munitionsarbeiten, zu deren Erledigung das nach der Stärkenach-weisung vorgesehene Personal nicht ausreicht, sind besondere Mittel überschläglich nach den Kosten für Arbeitskräfte und Werkstoffe zu er-rechnen und bei der Lz.Gr. anzufordern.

140.
Arbeitskräfte

Desgleichen ist die Genehmigung der Lz.Gr. bei Einstellung von Arbeits-kräften über das in der St.N. festgesetzte Soll einzuholen.

Die Angaben über Fertigungsfirmen, Jahrgänge und Lieferungen der bei der Munitionsfertigung usw. verbrauchten Munitionsteile sind in einem besonderen Lieferungsbuch nachzuweisen.

141.
Nachweis der
Jahrgänge,
Lieferungen v.
verbrauchten
Mun.Teilen

Für die Eintragungen in das Lieferungsbuch sind die Angaben der von den Abnahmestellen übersandten Belege (Lieferscheine oder Rechnun-gen) maßgebend. Die Abnahmestellen sind angewiesen, auf diesen Bele-gen hinter der Benennung "Fabrik, Lieferungsjahr und Nummer" anzuge-ben.

II. Zerlegen und Vernichten von Munition
einschl. Behandeln von Versagern.
 
a) Zerlegen.
 

Die von den Truppen abgegebenen und bei Untersuchungen als un-brauchbar ausgesonderten scharfen Patronen aller Art und Platzpatro-nen für Handfeuerwaffen und Maschinengewehre sind der L.Hpt.Mun. Anst. Strelitz anzumelden und auf Abruf zu übersenden.

142.
Inf.-Mun.

Diese Patronen sind von der L.Hpt.Mun.Anst. Strelitz zu zerlegen. Das hierbei gewonnene Pulver ist durch Abbrennen zu vernichten. Geschos-se mit P-Füllung, L-Spur sowie Patronenhülsen mit scharfen oder Versa-gerzündhütchen sind im Ofen zum Ab-brennen von Zündungen zu ent-schärfen.

B-Patr. sind nach der L.Dv. 450/1 Rdziff. 211 durch Sprengen zu ver-nichten.

Die anfallenden Altmetalle sind nach Ziff. 44–47 zu verwerten.

Versager-Manöverkartuschen mit Zündhütchen L.Dv. 144/2
H.Dv. 305
143.
Man.-Kart.

sind gem. Ziff. 155 zu sprengen.

 

Versager-Manöverkartuschen mit Zündschrauben, die bei der Truppe bereits gegen neue ausgetauscht wurden und dann erneut beschosse-nen wurden, sind wie Manöverkartuschen mit Zündhütchen zu spren-gen. Es muß hier angenommen werden, daß das Versagen nicht durch die Zündschraube hervorgerufen wurde, sondern auf das Man.-Pulver zurückzuführen ist.

Versager-Geschützpatronen und Versager-Platzpatronen für Geschütze mit Zündhütchen oder mit ausgetauschter Zündschraube sind entspre-chend der H.Dv. 454/9 zu zerlegen. Hierzu gehören auch Staucherpa-tronen bei 2-cm-Munition.

144.
Versager-
Geschützpatr.

Die beim Zerlegen anfallenden Munitionsteile sind, soweit noch brauch-bar, nur für die Fertigung von Übungsmunition zu verwenden.

Die aus zerlegter 2-cm-Flakmunition anfallenden Teile sind jährlich zum 15.3. auf dem Dienstwege dem R.L.M./L.E. zu melden. Das Pulver ist zu vernichten.

Der Abruf der Munitionsteile wird vom R.L.M./L.E. besonders verfügt.

Versager-Zündschrauben aller Art und Versager-Feldschlagröhren sind abzubrennen. Versager-Glühzünder sind durch Sprengen zu vernichten.

145.
Versager-
Zdschr.

Scharfe Munition anderer Art darf nur mit Genehmigung des R.L.M./L.E. zerlegt werden.

b) Vernichten.
 
a)

Geschosse und Bomben ohne Zünder, soweit diese nach der L.Dv. 144/2 unter Absatz VII als transportsicher angesprochen werden können, sind an die L.Hpt.Mun.Anst. Nienburg zum Entladen zu sen-den. Die anfallenden Mengen sind zum 1.10. jd. Jahres unmittelbar bei der L.Hpt.Mun.Anst. Nienburg anzumelden. Die Versendung hat erst nach Abruf der L.Hpt.Mun.Anst. Nienburg zu erfolgen.

146.
Vernichten
v. Munition
b)

Geschosse und Bomben, die nicht transportsicher sind, sind nach der L.Dv. 144/2 zu vernichten.

 
c)

Geschosse und Bomben mit Zünder, deren Zdr. wegen klemmender oder festsitzender Zünderbefestigungen bzw. Sicherungen usw. nicht entfernt werden können, sind, soweit bei diesen Geschossen und Bomben die Transportsicherheit gegeben ist, an die nächstgelegene L.Hpt.Mun.Anst. zum Vernichten in der Sprenggrube einzusenden.

 
d)

Unbrauchbare transportsichere Zünder; vgl. L.Dv. 144/2, Ziff. 119, sind an die L.Hpt.Mun.Anst. Strelitz zum Ausglühen zu senden. Ein-sendung hat wie zu a) erfolgen.

 
  Zusammenfassung:
 
1.

Entladen von Geschossen und Bomben nur in der L.Hpt.Mun. Anst. Nienburg.

 
2.

Ausglühen von Zündern und Zerlegen von Inf.-Mun. für Handfeuer-waff. u. M.G. nur in der L.Hpt.Mun.Anst. Strelitz.

 
3.

Sprengen von Mun. in der nächstgelegenen L.Hpt.Mun.Anst.

 
III. Abrechnen der Munitionsarbeiten.
 

Das Verfahren für die Abrechnung von Munitionsarbeiten in den Mun. Anst. ist in Anlage 13 schematisch dargestellt. Die für die Abrechnung aufgestellten Formblätter nach den Mustern der Anl. 1–12 sind in ihrer grundsätzlichen Ausführung als bindend anzusehen. Geringe Abweichun-gen oder Zusätze, die den Geschäftsgang erleichtern, sind zulässig. Insbesondere sind, um Schreibarbeit zu vermeiden, weitgehend Vor-drucke zu verwenden. Die L.Mun.Anst. fordern die Formblätter bei der mit Tiegeldruckpressen ausgestatteteten, zuständigen L.Mun.Anst. an. Das Papier ist zu erstatten.

147.
Abrechnungs-
verfahren

Mun.Arbeiten fertigender und wiederherstellender Art sind mit Bedarfs-berechnung, Mun.Arbeiten zerlegender Art an Hand von Inhaltsberech-nungen abzurechnen.

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