I. Fertigen der 8,8 cm Pzgr.Patr.; C. Füllen der Patrh.I. Fertigen der 8,8 cm Pzgr.Patr.; E. Verpacken, VerpackungsgewichteInhaltsverzeichnis
Vorschrift für das Fertigen der 8,8 cm Pzgr.Patr. und 8,8 cm Pzgr.Patr. (Üb.)
I. Fertigen der 8,8 cm Pzgr.Patr.

D. Einsetzen der Geschosse in die gefüllten Patrh.

Einsetzen der Geschosse und Anwürgen der Patrh.

19. Es erfolgt mit

der Maschine mit elektrischem Antrieb zum Zusammensetzen, Würgen und Zerlegen von 7,5 cm bis 10,5 cm Patronen

mit Werkzeug und Lehren für
8,8 cm Pzgr.Patr.
oder

der Vorrichtung mit Handantrieb zum Zusammensetzen, Würgen und Zerlegen von 7,5 cm bis 10,5 cm Patronen, sowie Glätten des Geschoßraumes beschossener Patronenhülsen gleicher Kaliber

mit Werkzeug und Lehren für
8,8 cm Pzgr.Patr.

Bedienungsanleitungen sind den Vorrichtungen beigegeben.

Die Arbeitsgänge sind folgende:
a) Geschoß und Patrh. einlegen,
b) Zusammensetzen,
c) Würgen,
d) Herausnehmen der Patrh.

Die Tiefe der Würgerillen ist stets zu Beginn der Arbeit und während der Arbeitszeit stündlich mit der Lehre für die Tiefe der Würgerillen auf Richtigkeit zu prüfen. Die Lehre gehört zum Zubehör der Maschine bzw. Vorrichtung.

Vor dem Zusammensetzen ist der Geschoßzapfen mit Asphaltlack zu bestreichen. Zur Er-leichterung dieser Arbeit kann eine Vorrichtung zum Bestreichen des Geschoßzapfens mit Asphaltlack – im Betriebe herzustellen – verwandt werden (Ziffer 9 der L.Dv. 466).

Bezeichnen der Patr.

20. Es ist sinngemäß nach Ziffer 161 der H.Dv. 454/9 und nach Abb. 1 dieser Vorschrift auf dem Hülsenmantel und dem Hülsenboden dicht über dem Zündschraubenlager vorzu-nehmen.

Untersuchen der Patronen

21. Den richtigen Sitz des Geschosses prüft man durch Besichtigen und leichtes Rütteln des Geschosses in der Patrh. Sitzt ein Geschoß nicht weit genug in der Hülse oder nicht fest, so ist die Patrh. zurückzustellen und später zu zerlegen.

Prüfen auf Ladefähigkeit erfolgt nach Ziffer 164 bis 166 der H.Dv. 454/9 mit der Gutlehre für 8,8 cm Sprgr.Patr. L/4,5 (Kz.). Zur Erleichterung der Arbeit kann die Lehre auf einer – im Betriebe herzustellenden – Vorrichtung zum Herausdrücken der Patr. aus der Gutlehre für 8,8 cm Sprgr.Patr. L/4,5 (Kz.) befestigt werden (vgl. Ziffer 11 der L.Dv. 466).

Ferner ist zu prüfen, ob die richtige Bezeichnung auf den Patr. vorhanden ist.

Untersuchen und Einschrauben der Zdschr.

22. Es erfolgt nach Ziffer 167 bis 177 der H.Dv. 454/9. Das Bestreichen der Zdschr. mit Numata-Dichtungsmasse kann auch mit der Vorrichtung zum Bestreichen der Zdschr. mit Numata-Dichtungsmasse und das Einschrauben der Zdschr. mit der Vorrichtung zum Ein-schrauben der Zdschr. – beide im Betriebe herzustellen – vorgenommen werden (Ziffer 12 der L.Dv. 466).

Nach Aufbrauch der in den Munitionsanstalten vorhandenen normalen Numata-Dichtungs-masse ist Numata-Dichtungsmasse "M 262 gelb" zu verwenden.

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