V. Sprengen von BlindgängernAnlageInhaltsverzeichnis
Beseitigung von Blindgängern feindlicher Fliegerbomben
VI. Vernichtung von Brandbomben-Blindgängern

62. Blindgänger von Brandbomben sind durch Abbrennen zu vernichten. Meist wird das in der Nähe des Fundortes geschehen können, auf freier Straße, in Gärten usw., wo keine Brandgefahr für die Umgebung besteht. Es ist darauf zu achten, daß in der Nähe der Brennstelle weder Nadelwald noch trockener Bodenbewuchs vorhanden ist oder Stoffe lagern, auf die der Brand übertragen werden kann. Trockene Grasnarben sind im Umkreis von 5 m zu entfernen. Die gleichzeitige Vernichtung mehrere Brandbomben bis zu einem Gesamtgewicht von etwa 10 kg ist zulässig.

Mit Rücksicht darauf, daß Brandbomben auch kleine Sprengladungen enthalten können, sind sie in einer etwa 1,00 m tiefen Grube abzubrennen. An Stelle von Gruben können entsprechend hohe Umwallungen angelegt werden. Rings um die Grube ist eine Sicher-heitszone von 100 m vorzusehen. Deckungen einfacher Art, z.B. Bretterwände, sind aus-reichend. Wenn die Sicherheitsvorkehrungen für das Abbrennen von Brandbomben am Fundort nicht durchgeführt werden können, ist die Vernichtung außerhalb bebauter Orts-teile durchzuführen. Für die Absperrmaßnahmen gilt Nr. 46.

63. Das Abbrennen der Brandbomben wird dadurch bewirkt, daß ein Brandsatz auf den Blindgänger zur Entzündung gebracht wird. Der Brandsatz ist so zu befestigen, daß er nicht herunterfallen kann.

64. Steht ein Brandsatz nicht zur Verfügung oder brennen nach Nr. 63 behandelte Brand-bomben nicht ab, so wird, wenn möglich, an einem der Blindgänger der Zünder entfernt und in die Höhlung 5 g Schwarzpulver eingebracht. Das Schwarzpulver ist elektrisch oder mit einem 50 cm langen Stück Zeitzündschnur zu zünden. Der Führer stellt sich außerhalb der Sicherheitszone oder in einer Deckung so auf, daß er das Abbrennen der Blindgänger gut beobachten kann. Es ist zu beachten, daß aufgehäufte Brandbomben beim Abbrennen detonieren und dadurch fortgeschleudert werden können, auch wenn sie keine Sprengla-dung enthalten.

65. Ist das Abbrennen von Brandbomben nach Nr. 62 und 63 nicht möglich, so sind Brandbomben-Blindgänger wie Sprengbomben-Blindgänger an Sprengplätzen nach Nr. 39 ff. zu vernichten.