III. Lage und Einrichten der Arbeitsstellen: B. Arbeitsstellen in geschlossenen RäumenIII. Lage und Einrichten der Arbeitsstellen: D. Anwenden von Haardecken und LinoleumInhaltsverzeichnis
Munitionsbehandlung - Teil 1 - Allgemeine Sicherheitsbestimmungen bei Munitionsarbeiten
III. Lage und Einrichten der Arbeitsstellen
C. Arbeitsstellen im Freien

56. Munitionsarbeiten im Freien sind nur in dem unbedingt erforderlichen Ausmaße durch-zuführen. Hierfür sind geeignete, trockene Plätze auszusuchen. Leicht brennbare Gegen-stände sind zu entfernen und nicht mit Rasen bewachsene Stellen zur Vermeidung von Staubbildung dauernd feucht zu halten.

57. Für Arbeitsstellen im Freien gelten hinsichtlich ihrer Sicherheitsentfernung unterein-ander und von anderen Orten die nachstehend augeführten Grundsätze:

1.

Bei allen Munitionsarbeiten im Freien müssen die Arbeitsstellen von Orten, an denen Feuer brennt, z.B. Wohnhäuser, Heizungen, Pechküchen sowie von öffentlich beleb-ten Verkehrswegen mindestens 75 m, von Eisenbahnen min-destens 150 m und möglichst windabwärts entfernt liegen.

2.

Bei mehreren Munitionsarbeitsstellen im Freien müssen diese untereinander mindes-tens 15 m , von Arbeitsstellen mit offenem Feuer mindestens 150 m entfernt sein.

3.

Sonstige Arbeitsstellen im Freien, auf denen nicht mit scharfer Munition und Muniti-onsteilen oder offenem Feuer gearbeitet wird, können untereinander beliebig liegen, müssen aber von belegten Munitionshäusern mindestens 25 m und von Munitionsar-beitsstellen mindestens 15 m entfernt sein.

4.

Als Sicherheitsabstände von belegten Munitionshäusern, anderen entsprechenden Munitionslagerhäusern und Munitionslagerräumen sind für Munitionsarbeitsstellen zu-grunde zu legen:

  a)

25 m, wenn auf den Arbeitsstellen ohne Anwendung von Feuer gearbeitet wird, z.B. beim Untersuchen von Geschossen und Bomben mit eingesetzter oder ein-geossener Sprengladung, beim Instandsetzen, Reinigen und Ausbessern des An-strichs dieser Munition, beim Öffnen und Schlies-sen von Packgefäßen mit Pul-ver, Sprengladungen, Sprengmitteln oder Füllkörpern, Aus-, Ein- und Umpacken sowie Untersuchen derartiger Munition, beim Untersuchen von fertigen Patro-nen, beim Untersuchen von Zündungen, Leucht- und Signalmunition sowie Nah-kampf-, Spreng- und Zündmittel auf äußere Beschaffenheit, ferner beim Auf- und Abschrauben von Zündern.

    Abweichungen hiervon sind gestattet:
   

Beim Untersuchen ungeladener Geschosse, beim äußerlichen Untersuchen lose aufbewahrter Sprengladungen aus eingeführten Sprengstoffen und beim Aus-packen fertiger Munition sowie beim Einpacken eingestapelter fertiger Munition in die zugehörigen Verpackungsmittel der Truppe. Diese Arbeiten dürfen am La-gerort oder in anstoßenden Räumen oder Vorhallen ausgeführt werden.

  b)

150 m, wenn auf der Arbeitsstelle unter Verwendung von offenem Feuer gear-beitet wird.

  c)

250 m beim Abbrennen und Vernichten kleiner Mengen Pulver oder Sprengstoff, Zündungen, Leucht- und Signalmunition. Ausgenommen ist jedoch das Spren-gen von Munition, für das die Bestimmungen der L.Dv. 144b gelten.

58. Wenn auf Grund besonderer örtlicher Verhältnisse das Einhalten dieser Mindestab-stände nicht möglich ist, kann einer Gefährdung der belegten Munitionshäuser durch zweckmäßiges Anordnen der Arbeitsstellen hinter Wällen oder Schutzwänden vorgebeugt werden.

59. Benötigtes Feuer ist im Freien, wenn dafür nicht besondere Öfen und Herde herge-stellt werden können, nur in Gruben anzuzünden und gegen Windverwehungen zu sichern. Jedes Feuer ist stets in mäßigen Grenzen zu halten und darf nie ohne Aufsicht brennen.

60. Nach Beendigung der Arbeit ist das Feuer mit Wasser zu löschen und die Brandstelle mit Erde abzudecken.

61. Zum Entzünden eines Feuers sind nur handelsübliche Streichhölzer zu verwenden, die durch den Aufsichtsführenden in einer Blechumhüllung und bei Bedarf verausgabt werden.

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