Munitionsbehandlung - Teil 1 - Allgemeine Sicherheitsbestimmungen bei Munitionsarbeiten |
III. Lage und Einrichten der Arbeitsstellen |
C. Arbeitsstellen im Freien |
56. Munitionsarbeiten im Freien sind nur in dem unbedingt erforderlichen Ausmaße durch-zuführen. Hierfür sind geeignete, trockene Plätze auszusuchen. Leicht brennbare Gegen-stände sind zu entfernen und nicht mit Rasen bewachsene Stellen zur Vermeidung von Staubbildung dauernd feucht zu halten. |
57. Für Arbeitsstellen im Freien gelten hinsichtlich ihrer Sicherheitsentfernung unterein-ander und von anderen Orten die nachstehend augeführten Grundsätze: |
1. |
Bei allen Munitionsarbeiten im Freien müssen die Arbeitsstellen von Orten, an denen Feuer brennt, z.B. Wohnhäuser, Heizungen, Pechküchen sowie von öffentlich beleb-ten Verkehrswegen mindestens 75 m, von Eisenbahnen min-destens 150 m und möglichst windabwärts entfernt liegen. |
2. |
Bei mehreren Munitionsarbeitsstellen im Freien müssen diese untereinander mindes-tens 15 m , von Arbeitsstellen mit offenem Feuer mindestens 150 m entfernt sein. |
3. |
Sonstige Arbeitsstellen im Freien, auf denen nicht mit scharfer Munition und Muniti-onsteilen oder offenem Feuer gearbeitet wird, können untereinander beliebig liegen, müssen aber von belegten Munitionshäusern mindestens 25 m und von Munitionsar-beitsstellen mindestens 15 m entfernt sein. |
4. |
Als Sicherheitsabstände von belegten Munitionshäusern, anderen entsprechenden Munitionslagerhäusern und Munitionslagerräumen sind für Munitionsarbeitsstellen zu-grunde zu legen: |
a) |
25 m, wenn auf den Arbeitsstellen ohne Anwendung von Feuer gearbeitet wird, z.B. beim Untersuchen von Geschossen und Bomben mit eingesetzter oder ein-geossener Sprengladung, beim Instandsetzen, Reinigen und Ausbessern des An-strichs dieser Munition, beim Öffnen und Schlies-sen von Packgefäßen mit Pul-ver, Sprengladungen, Sprengmitteln oder Füllkörpern, Aus-, Ein- und Umpacken sowie Untersuchen derartiger Munition, beim Untersuchen von fertigen Patro-nen, beim Untersuchen von Zündungen, Leucht- und Signalmunition sowie Nah-kampf-, Spreng- und Zündmittel auf äußere Beschaffenheit, ferner beim Auf- und Abschrauben von Zündern. |
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Abweichungen hiervon sind gestattet: | ||
Beim Untersuchen ungeladener Geschosse, beim äußerlichen Untersuchen lose aufbewahrter Sprengladungen aus eingeführten Sprengstoffen und beim Aus-packen fertiger Munition sowie beim Einpacken eingestapelter fertiger Munition in die zugehörigen Verpackungsmittel der Truppe. Diese Arbeiten dürfen am La-gerort oder in anstoßenden Räumen oder Vorhallen ausgeführt werden. |
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b) |
150 m, wenn auf der Arbeitsstelle unter Verwendung von offenem Feuer gear-beitet wird. |
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c) |
250 m beim Abbrennen und Vernichten kleiner Mengen Pulver oder Sprengstoff, Zündungen, Leucht- und Signalmunition. Ausgenommen ist jedoch das Spren-gen von Munition, für das die Bestimmungen der L.Dv. 144b gelten. |