IX. Verwenden von Lastkraftwage, Hebemaschinen und Lokomotiven zum Transport der Munition: A. LastkraftwagenIX. Verwenden von Lastkraftwage, Hebemaschinen und Lokomotiven zum Transport der Munition: C. LokomotivenInhaltsverzeichnis
Munitionsbehandlung - Teil 1 - Allgemeine Sicherheitsbestimmungen bei Munitionsarbeiten
IX. Verwenden von Lastkraftwage, Hebemaschinen und Lokomotiven zum Transport der Munition
B. Hebemaschinen

175. Kranwagen, Schleppkäne und andere fahrbare Hebezeuge, die mit Verbrennungsmo-toren betrieben werden, dürfen nur außerhalb der Munitionsarbeits- und -lagerräume und nur bei solcher Munition zu Hubarbeiten herangezogen werden, bei denen Pulver- und Sprengstoffe, Brand- und Zündsätze nicht in loser Form in Erscheinung treten.

176. Elektrische Hebemaschinen müssen den VDE-Vorschriften (vgl. Ziff. 153) entspre-chen und können dann auch in Munitionsfertigungs- und Munitionslagerräumen verwendet werden. Das Verlassen der Maschinen durch die Bedienung bei laufendem Motor ist ver-boten, ebenso das ruckartige Aufnehmen und das harte Absetzen von Munition.

177. Die Bedienung und Wartung von Kranwagen, Schleppkänen und anderen Hebezeu-gen darf nur durch besonders ausgebildete und zuverlässige Arbeitskräfte erfolgen.

178. Bei der Einstellung, bei jedem Personalwechsel und mindestens monatlich einmal sind diese Arbeitskräfte über Bedienung, Wartung, Sicherheitsvorschriften und Verhalten bei Brandgefahr zu belehren.