Munitionsbehandlung - Teil 1 - Allgemeine Sicherheitsbestimmungen bei Munitionsarbeiten |
IX. Verwenden von Lastkraftwage, Hebemaschinen und Lokomotiven zum Transport der Munition |
B. Hebemaschinen |
175. Kranwagen, Schleppkäne und andere fahrbare Hebezeuge, die mit Verbrennungsmo-toren betrieben werden, dürfen nur außerhalb der Munitionsarbeits- und -lagerräume und nur bei solcher Munition zu Hubarbeiten herangezogen werden, bei denen Pulver- und Sprengstoffe, Brand- und Zündsätze nicht in loser Form in Erscheinung treten. |
176. Elektrische Hebemaschinen müssen den VDE-Vorschriften (vgl. Ziff. 153) entspre-chen und können dann auch in Munitionsfertigungs- und Munitionslagerräumen verwendet werden. Das Verlassen der Maschinen durch die Bedienung bei laufendem Motor ist ver-boten, ebenso das ruckartige Aufnehmen und das harte Absetzen von Munition. |
177. Die Bedienung und Wartung von Kranwagen, Schleppkänen und anderen Hebezeu-gen darf nur durch besonders ausgebildete und zuverlässige Arbeitskräfte erfolgen. |
178. Bei der Einstellung, bei jedem Personalwechsel und mindestens monatlich einmal sind diese Arbeitskräfte über Bedienung, Wartung, Sicherheitsvorschriften und Verhalten bei Brandgefahr zu belehren. |