Munitionsbehandlung - Teil 1 - Allgemeine Sicherheitsbestimmungen bei Munitionsarbeiten |
IX. Verwenden von Lastkraftwage, Hebemaschinen und Lokomotiven zum Transport der Munition |
C. Lokomotiven |
179. In den Munitionslagern sind nur schlagwettersichere gekapselte Diesel- und Benzol-lokomotiven zu benutzen. Wenn ausnahmsweise kohlenbeheizte Dampflokomotiven ver-wendet werden müssen, so müssen diese mit einem Funkenfänger versehen sein. Loko-motivführer und Heizer sind anzuhalten, das Schüren des Feuers und das Öffnen des Aschkastens innerhalb des Munitionslagergebietes zu unterlassen. |
180. In der Nähe der Gleise dürfen keine leicht brennbaren Gegenstände lagern. Derartige Gegenstände sind nach dem Ausladen jeweils sofort wegzuschaffen. |
181. Türen und Fenster von Munitionslagerräumen und Fertigungsstellen müssen beim Vorbeifahren von Lokomotiven geschlossen sein. |
182. In oder in der Nähe des durch Funkenflug der Lokomotive gefährdeten Geländes ist Feuerlöschgerät in ausreichenden Mengen bereitzustellen, um jeden entstehenden Brand schnell und durchgreifend löschen zu können. |
183. Das Verschieben der Eisenbahnwagen innerhalb der Munitionsniederlagen ist einzu-schränken und möglichst nur bei Tage durchzuführen. |
184. Nach Beendigung des Verschiebens, und nachdem die Lokomotive das Munitionsla-ger verlassen hat, ferner kurz vor Arbeitsschluß ist die Gleisanlage nach glühender Asche oder Kohlenstücken abzusuchen und diese sind gegebenfalls zu löschen. |