IX. Verwenden von Lastkraftwage, Hebemaschinen und Lokomotiven zum Transport der Munition: B. HebemaschinenX. Verhalten bei Gewitter und BrändenInhaltsverzeichnis
Munitionsbehandlung - Teil 1 - Allgemeine Sicherheitsbestimmungen bei Munitionsarbeiten
IX. Verwenden von Lastkraftwage, Hebemaschinen und Lokomotiven zum Transport der Munition
C. Lokomotiven

179. In den Munitionslagern sind nur schlagwettersichere gekapselte Diesel- und Benzol-lokomotiven zu benutzen. Wenn ausnahmsweise kohlenbeheizte Dampflokomotiven ver-wendet werden müssen, so müssen diese mit einem Funkenfänger versehen sein. Loko-motivführer und Heizer sind anzuhalten, das Schüren des Feuers und das Öffnen des Aschkastens innerhalb des Munitionslagergebietes zu unterlassen.

180. In der Nähe der Gleise dürfen keine leicht brennbaren Gegenstände lagern. Derartige Gegenstände sind nach dem Ausladen jeweils sofort wegzuschaffen.

181. Türen und Fenster von Munitionslagerräumen und Fertigungsstellen müssen beim Vorbeifahren von Lokomotiven geschlossen sein.

182. In oder in der Nähe des durch Funkenflug der Lokomotive gefährdeten Geländes ist Feuerlöschgerät in ausreichenden Mengen bereitzustellen, um jeden entstehenden Brand schnell und durchgreifend löschen zu können.

183. Das Verschieben der Eisenbahnwagen innerhalb der Munitionsniederlagen ist einzu-schränken und möglichst nur bei Tage durchzuführen.

184. Nach Beendigung des Verschiebens, und nachdem die Lokomotive das Munitionsla-ger verlassen hat, ferner kurz vor Arbeitsschluß ist die Gleisanlage nach glühender Asche oder Kohlenstücken abzusuchen und diese sind gegebenfalls zu löschen.