A. Allgemeine Vorsichtsmaßnahmen bei Pulver- und Sprengstoffarbeiten: II. Aufsicht und Leitung der Arbeiten
Vorläufige Sicherheitsbestimmungen beim Umgang mit Explosivstoffen
A. Allgemeine Vorsichtsmaßnahmen bei Pulver- und Sprengstoffarbeiten
I. Allgemeines

1. Pulver, Spreng, Brand, Zünd- und ähnliche Stoffe sind leicht durch Feuer und Funken entzündbar, zum Teil durch Schlag, Stoß oder Reibung, namentlich von Eisen auf Eisen, Stein, Sand u.ä.

Begünstigt wird das Entzünden dadurch, daß das Pulver und die losen Feuerwerkssätze leicht Staub absetzen, welcher das Übertragen des Feuers erleichtert.

Verstaubte Grf. 88 (Pikrinsäure) wirkt nachteilig auf die Schleimhäute. Ferner geht sie – namentlich feucht – leicht mit Metallen, Metalloxyden (z.B. Eisenoxyd, Kalk usw. und Me-tallsalzen, z.B. Soda) Verbindungen (Pikrate) ein, die sehr explosiv und durch Funken, Reiben usw. noch leichter entzündbar sind. Ähnliche Verbindungen bilden sich auch, wenn Grf. 88 mit Pulver (z.B. Schwarzpulver) in Berührung kommt.

Auch aus Trinitroanisol (An.) können unter Umständen explosive Salze entstehen. Ferner ist Trinitroanisol ein Gift und verursacht auf der Haut Ausschläge.

Dinitrobenzol (Di.) wirkt ebenfalls giftig und darf weder berührt noch in Staub- oder Dampfform eingeatmet werden.

Mischungen von Pulver (z.B. Manöverpulver) mit Metalloxyden und Brandsätze neigen feucht zum Selbstentzünden Sobald derartige Stoffe feucht geworden sind, sind sie durch Abbrennen zu vernichten.

2. Beim Aufbewahren, Handhaben und Bearbeiten derartiger Stoffe ist besonders vorsich-tig zu verfahren, um die Gesundheit und das Leben von Personen vor Gefahren zu sichern und Sachschaden zu vermeiden. Ebenso ist die Behandlung und beim Aufbewahren von Munitionsgegenständen zu verfahren, die derartige Stoffe enthalten.

Selbstentzündungen erfordern erhöhte Vorsicht, wenn man sie in Verbindung mit Spreng-stoffen oder Pulver bringt oder sie mit ihnen in einem Raum verarbeitet.

Geladene und ungeladene Munitionsgegenstände dürfen nie als Handwerkzeug zum Klop-fen usw. verwendet werden.

Alle allgemeinen Vorsichtsmaßregeln sind daher darauf gerichtet, einerseits die eben er-wähnten Entzündungsursachen fernzuhalten, andererseits die Wirkung durch geeignete Vorkehrungen (z.B. durch Schutzwände, Beschränken der Arbeiterzahl und der Munitions-menge auf der Arbeitsstelle usw.) zu verkleinern.

3. Strengstes Befolgen aller vorgeschriebenen Vorsichtsmaßregeln ist eine Hauptpflicht jedes bei solchen Arbeiten Beschäftigten.

4. Erfahrungsgemäß treten Unfälle erst bei länger währenden Arbeiten ein. Ursache ist, daß man eingeübten Arbeitern eine zu weitgehende Selbständigkeit gewährt und Vor-sichtswidrigkeiten nachsieht und daß man im allgemeinen sorglos wird.

5. Deshalb sind sowohl die Arbeiter durch die Aufseher als auch beide durch die Feuer-werker und Arbeitsleiter zu überwachen. Diese müssen dahin wirken, daß die Vorschriften genau bis zum Schluß der Arbeit innegehalten werden. Auf den Fleiß der Arbeiter ist um so mehr zu sehen, als mit seinem Nachlassen erfahrungsgemäß die Unaufmerksamkeit be-züglich der Arbeit und der Vorsichtsmaßregeln wächst.

Andererseits darf auch kein überhasten bei der Arbeit eintreten. Es ist deshalb unstatt-haft, das Entlassen der Arbeiter von der Arbeitsstelle von dem Erreichenn einer bestimm-ten Arbeitsleistung in Aussicht zu stellen oder in irgendeiner Form Akkordarbeit verrichten zu lassen.

6. Die Vorsichtsmaßnahmen beziehen sich auf alle Arbeiten, gleichgültig, wo sie ausge-führt werden.

7. Die bei einzelnen Arbeiten sonst noch zu beachtenden Vorsichtsmaßregeln sind entwe-der in den Arbeitsvorschriften besonders aufgeführt oder durch die Aufeinanderfolge und die Anordnung der Arbeit ohne weiteres gegeben.

A. Allgemeine Vorsichtsmaßnahmen bei Pulver- und Sprengstoffarbeiten: II. Aufsicht und Leitung der Arbeiten