A. Allgemeine Vorsichtsmaßnahmen bei Pulver- und Sprengstoffarbeiten: II. Aufsicht und Leitung der ArbeitenA. Allgemeine Vorsichtsmaßnahmen bei Pulver- und Sprengstoffarbeiten: III. Verteilen der Aufseher, Anstellen und Verhalten der Arbeiter
Vorläufige Sicherheitsbestimmungen beim Umgang mit Explosivstoffen
A. Allgemeine Vorsichtsmaßnahmen bei Pulver- und Sprengstoffarbeiten
II. Aufsicht und Leitung der Arbeiten

8. Alle Munitionsarbeiten sind, soweit sie sich auf Anfertigung und Zerlegen, Untersuchen und Wiederherstellen von Munition sowie Arbeiten mit losen Sprengstoffen und Pulver und unverpackten scharfen Munitionsteilen beziehen, unter der Aufsicht von Feuerwerkern auszuführen.

9. Handelt es sich aber um die Verwaltung der Bestände an derartigen Stoffen und Ge-genständen, z.B. Einnahme und Ausgabe von Munition und Sprengstoffen usw., oder um sonstige das Verwalten betreffende Arbeiten, darf zum Beaufsichtigen auch besonders ausgebildetes Ladepersonal herangezogen werden.

10. Der Leiter der Mun.Anst. ist verantwortlich:
a)

für zweckmäßiges Anordnen und Ausführen der Arbeit sowie für die Güte der Muni-tion,

b)

hinsichtlich der Vereinnahmung, Verausgabung und buchmäßigen Verwaltung der Munition,

c)

für die Aufsicht über das dabei beschäftigte Personal und damit für alles durch man-gelnde Aufsicht Verschuldete.

11. Da der Leiter der Mun.Anst. wegen anderer Tätigkeit nicht dauernd auf allen Arbeits-stellen sein kann, so beauftragt er vor Munitionsarbeiten den 2. Offizier oder einen Frw. (Obfrw.), ihn in der örtlichen Leitung zu vertreten. Der Stellvertreter trägt die Mitverant-wortung bei allen Arbeiten in technischer Beziehung und in disziplinarischer Hinsicht für alle Personen.

12. Es ist zulässig, mehrere Sprengstoff- und Pulverarbeiten einem örtlichen Leiter zu un-terstellen, wenn die räumliche Ausdehnung der Arbeit solche Aufsicht in vorstehendem Sinne zuläßt.

In welchem Umfange mehrere Sprengstoff- und Pulverarbeiten, die räumlich auseinander-liegen, einem örtlichen Leiter unterstehen dürfen, muß sich nach en örtlichen Verhältnis-sen richten. Der örtliche Leiter darf nur seine Sprengstoff- und Pulverarbeiten überwa-chen.

13. Die zur Aufsicht auf den einzelnen Arbeitsstellen verwendeten Frw. (Obfrw.) sind ebenfalls mitverantwortlich für genaues Befolgen der Vorschriften in ihrem Wirkungsbe-reich.

Erscheinen ihnen die gegebenen Vorsichtsmaßregeln nicht mehr ausreichend, so müssen sie dem örtlichen Leiter oder dem Leiter der Mun.Anst. weitere Vorsichtsmaßregeln vor-schlagen, oder, wo Gefahr droht, entsprechende Vorsichtmaßregeln selbst anordnen. Ei-gene Anordnungen der Aufsichtsführenden sind sofort dem Leiter der Mun.Anst. zu mel-den.

Verwirft der Vorgesetzte die Vorschläge oder Anordnungen, so wird er hierdurch allein verantwortlich.

14. Der Leiter der Mun.Anst. darf Erleichterungen der Arbeit selbst anordnen. Er hat sei-nen Befehl unter besonderen Umständen schriftlich, aber so zu geben, daß Mißverständ-nisse nicht eintreten können.

Ein unter besonderen Umständen erforderliches Abweichen von den Bestimmungen, wel-ches die Güte der Munition und die Sicherheitsmaßregeln beeinflußt, ist nur nach Geneh-migung durch den Luftzeugmeister zulässig.

15. Jedes Handeln gegen die Vorschrift und jede Fahrlässigkeit seitens des militärischen Personals ist eine Pflichtverletzung. Sie wird nach dem Militär-Strafgesetzbuch geahndet.

Außererachtlassen der Ausführungs- und Sicherheitsbestimmungen durch das Feuer-werkspersonal bei allen Arbeiten und Handhabungen mit Munition ist unnachsichtlich zu bestrafen.

Über jeden Unglücksfall bei Munitionsarbeiten ist besonders an das RLM Luftzeugmeister zu berichten. Die Schuldfrage ist eingehend zu klären und Bestrafung der Schuldigen vor-zuschlagen.

A. Allgemeine Vorsichtsmaßnahmen bei Pulver- und Sprengstoffarbeiten: II. Aufsicht und Leitung der ArbeitenA. Allgemeine Vorsichtsmaßnahmen bei Pulver- und Sprengstoffarbeiten: III. Verteilen der Aufseher, Anstellen und Verhalten der Arbeiter