A.Allgemeine Vorsichtsmaßnahmen bei Pulver- und Sprengstoffarbeiten: II. Aufsicht und Leitung der ArbeitenA. Allgemeine Vorsichtsmaßnahmen bei Pulver- und Sprengstoffarbeiten: IV. Lage und Einrichten der Arbeitsstellen
Vorläufige Sicherheitsbestimmungen beim Umgang mit Explosivstoffen
A. Allgemeine Vorsichtsmaßnahmen bei Pulver- und Sprengstoffarbeiten
III. Verteilen der Aufseher, Anstellen und Verhalten der Arbeiter

16. Es darf keine Arbeit ausgeführt werden, ohne daß für sie im ganzen sowie für ihre Zweige die nach den Vorschriften nötigen Aufseher abgeteilt sind.

Bei Munitionsarbeiten mit mehreren Arbeitsstellen hat auf jeder Arbeitsstelle, wo Spreng-stoffe, Pulver oder ähnliches verarbeitet wird, ein Frw. (Obfrw.) die Aufsicht. Doch darf man einem Frw. (Obfrw.) neben einer solchen Arbeitsstelle auch noch andere und sogar alle überweisen, wenn ihre Lage einer gemeinsame Aufsicht erlaubt. Diese Maßnahme wendet man meistens bei Munitionsarbeiten im Freien an.

Bei großen Arbeitergruppen auf derselben Arbeitsstelle sind dem Frw. (Obfrw.) besonders zuverlässige Arbeiter bzw. Arbeiterinnen als Aufseher zuzuteilen. Hierbei rechnet man auf je 10 Arbeiter einen Aufseher. Für getrennt auszuführende Arbeiten ist ein Aufseher für jede Arbeitsstelle zu bestimmen.

17. Zu keiner Pulverarbeit dürfen mehr Leute angestellt werden, als nötig sind.

In Munitionshäusern dürfen höchstens 1 Aufseher und 6 Mann beschäftigt werden, bei geringfügigen Arbeiten nur die nötigste Anzahl. Außer diesen und den Leitenden oder den höheren Vorgesetzten darf niemand das Munitionshaus oder die Vorhalle betreten. Die dort angestellten Leute besorgen beim Herausschaffen der Packgefäße der Herabheben und ihren Transport bis zum Ausgang der Vorhalle, beim Hineinschaffen das Befördern vom Ausgang der Vorhalle bis zum Lagerplatz und das Lagern. Eine Abweichung hiervon ist nur dann und auch nur in den unbedingt erforderlichen Grenzen zulässig, wenn das Gewicht der einzulagernden Gegenstände das Heranziehen von mehr Arbeitskräften erfor-dert.

Wer als Zuträger im Handmunitionshaus oder in den zum vorübergehenden Gebrauch ein-gerichteten Niederlagen für Sprengstoff usw. zu tun hat, darf solche Räume nur unter Aufsicht betreten.

18. Bei jeder Arbeit muß Ruhe und Ordnung herrschen. Lautes oder unnützes Reden oder Rufen ist verboten. Niemand darf seinen Platz unnötig verlassen und umhergehen. Ohne dringende Ursache darf niemand von der Arbeit austreten. Hierzu ist von dem aufsichts-führenden Frw. die Erlaubnis einzuholen. Nach Rückkehr haben sich austretende Personen zurückzumelden.

Der Aufenthalt der Arbeitskräfte an den Arbeitsstellen vor oder nach der Arbeit oder wäh-rend der Pausen ist verboten, desgleichen auch Essen und Trinken während der Arbeit.

Die Mitnahme von Feuer- und Rauchzeug in die Munitionshäuser und zu den Arbeitsstellen ist dem Aufsichtsführenden und allen Arbeitern streng verboten. Ausgenommen sind nur diejenigen, die zum Feueranmachen ausdrücklich eingeteilt sind, denen hierzu die not-wendigen Feuerungsmittel besonders zugeteilt werden.

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