A. Allgemeine Vorsichtsmaßnahmen bei Pulver- und Sprengstoffarbeiten: III. Verteilen der Aufseher, Anstellen und Verhalten der ArbeiterA. Allgemeine Vorsichtsmaßnahmen bei Pulver- und Sprengstoffarbeiten: V. Anwendung von Haardecken und Linoleum
Vorläufige Sicherheitsbestimmungen beim Umgang mit Explosivstoffen
A. Allgemeine Vorsichtsmaßnahmen bei Pulver- und Sprengstoffarbeiten
IV. Lage und Einrichten der Arbeitsstellen

19. Der Arbeitsort muß durch seine Lage und Einrichtung gegen zufälliges Entzünden des Pulvers usw. durch Einwirken von Feuer oder Hinzuwehen von Funken völlig sicher sein. Er muß ferner den Aufsehern leichte Übersicht sowie den Arbeitern ungehindertes Bewegen auf und zwischen den Arbeitsstellen gestatten.

20. Die Arbeitsstelle ist vor Beginn der Arbeit zu reinigen und während der Arbeit sauber zu halten. Erforderlichenfalls müssen Fenster und Türen geschlossen werden, um Sandzu-wehungen zu verhindern. Bei Arbeitsstellen im Freien sind nicht begraste Stellen mit Was-ser zu besprengen.

21. Nach jeder Tagesarbeit und vor den großen Pausen sind die Räume, wo Sprengstoff usw. verarbeitet wurde, völlig so zu reinigen, wie es die Natur der Arbeit und ihre Fort-setzung bedingt. Die Arbeitsplätze sind außerdem aufzuräumen und nötigenfalls neu ein-zurichten.

Beim Reinigen der Räume sind Fenster und Türen zu öffnen. Es hat sich nicht nur auf den Boden, sondern auch auf Fenster, Türen, Tische, Öfen usw. zu erstrecken. Etwa benutz-te Haardecken sind auszuschütteln. Ähnlich sind auch Munitionshäuser und Munitionsnie-derlageräume aufzuräumen.

Das Ausklopfen usw. der Haardecken hat mindestens 20 m vom Arbeitsort und von Muni-tionshäusern entfernt windabwärts zu geschehen. Beim Aufräumen der Arbeitsstelle sind alle Sprengstoff- usw. Reste zu sammeln und in Handmunitionshäusern oder Munitionsnie-derlageräumen aufzubewahren.

22. Über den Ort der Arbeiten gilt folgendes.

Alle Munitionsarbeiten sind soweit nachstehend oder durch Sondervorschriften nicht an-ders bestimmt wird, möglichst im Munitionsarbeitshaus auszuführen. Munitionsarbeiten dürfen auch in anderen geschlossenen Räumen mit leichtem Dacharbeitsschuppen, Exzer-zierwagenhäusern oder in sonstigen zum Anfertigen von Munition geeigneten Anlagen ausgeführt werden.

Arbeitsstellen in geschlossenen Räumen.

23. Falls keine geeigneten Räume (Munitionsarbeitshäuser) vorhanden sind, müssen, wenn es die Umstände erfordern, Behelfsbauten errichtet werden.

24. Alle benutzten sowie alle zum Aufbewahren von Munition, Munitionsteilen und Werk-stoffen dienenden Räume sind zu verschließen. In mehreren Räumen nebeneinander sind die Arbeiten so zu verteilen, daß unnützes Hin- und hertragen von Munition und Muniti-onsteilen vermieden wird.

Die Zu- und Abgänge von Arbeitsräumen dürfen durch Niederlegen von Gegenständen nicht versperrt werden; Pulver oder leicht brennbare Stoffe dürfen auch nicht vorüber-gehend in der Nähe der Türen lagern, um bei einem Brande das Verlassen des Arbeitsrau-mes nicht zu hindern.

Es ist unstatthaft, Arbeiten, bei denen ein zufälliges Entzünden leichter möglich oder bei denen ein Anhäufen von Sprengstoffmengen usw. unvermeidlich ist, gleichzeitig in neben-einanderliegenden Räumen oder verschiedenartige Arbeiten mit Sprengstoff oder Pulver in denselben Räumen vorzunehmen.

Ebensowenig darf man andere Arbeiten in den zu einer Arbeit mit Sprengstoffen oder Pul-ver benutzten Räumen auszuführen oder für das Niederlegen von Werkstoffen usw. ver-wenden.

25. In geschlossenen Räumen dürfen während solcher Arbeiten etwa vorhandene Feue-rungen nicht benutzt werden. Der Zugang zu den Arbeitsräumen soll so angelegt sein, daß Munition, Sprengstoff usw. nicht an in Betrieb befindlichen Feuerungen vorbeigetra-gen wird. Wo dieses nicht zu vermeiden ist, muß die Feuerung unbenutzt bleiben.

26. Beim Zerlegen fertiger oder unbrauchbarer Munitionsgegenstände hat ein Trennen der Arbeit soweit wie möglich stattzufinden.

Arbeitsstellen im Freien

27. Bei Arbeitsstellen im Freien gelten für ihre Entfernung untereinander und von anderen Orten folgende Grundsätze:

a)

Bei allen Arbeiten müssen Arbeitsstellen von Orten, wo Feuer brennt, z.B. Wohnhäu-sern, dem Feuerhause der Msst. usw. sowie von öffentlich belebten Verkehrswegen, mindestens 75 m, von Eisenbahnen wenigstens 150 m möglichst windabwärts ent-fernt liegen.

b)

Von belegten Munitionshäusern müssen die Arbeitsstellen mindestens abliegen:

  1.

25 m, wenn auf den Arbeitsstellen ohne Anwendung von Feuer gearbeitet wird, z.B. beim Laden und Entladen von Geschossen und Bomben mit Sprengladungen aus Fp. 02 und Grf. 88, beim Untersuchen dieser Munition, beim Reinigen, Strei-chen usw.,

   

beim Öffnen und Schließen, Ein- und Auspacken von Packgefäßen mit Sprengla-dungen, Füllkörpern usw. aus Fp. 02, Grf. 88 oder anderen eingeführten brisan-ten Sprengstoffen.

    beim Untersuchen der vorstehend aufgeführten Gegenstände,
    beim Instandsetzen derartiger Munitionsgegenstände,
   

beim Handhaben, Umpacken und Untersuchen von Pulver und daraus gefertigter Munitionsgegenständen,

  2. 150 m, wenn auf der Arbeitsstelle mit Feuer gearbeitet wird,
  3.

250 m beim Abbrennen und Vernichten kleiner Mengen von Pulver, Grf. 88 und Fp. 02,

   

beim Abfeuern, Abrennen und Vernichten von Zündungen sowie von Leucht- und Signalmunition, ausgenommen Sprengen.

c)

Abweichungen von Vorstehendem sind nur gestattet:

 

Beim Untersuchen von mit brisantem Sprengstoff geladenen Gegenständen, soweit es sich nur im ein Besichtigen der Sprengladungen handelt, ohne daß die Sprengla-dungen usw. aus den Munitionsgegenständen entfernt werden.

  Beim Untersuchen ungeladener Munitionsgegenstände und
 

beim äußerlichen Untersuchen lose aufbewahrter Sprengladungen, Füllkörper usw. aus Grf. 88 und Fp. 02.

 

Diese Arbeiten darf man am Lagerorte oder in anstoßenden Räumen, Vorhallen usw. ausführen.

d)

Sind mehrere Arbeitsstellen einzurichten, so sind sie mindestens 15 m voneinander anzulegen, wenn nicht eine Feuerstelle dabei ist; in diesem Fall müssen die Arbeits-stellen mindestens 150 m vom Feuer entfernt sein.

e)

Sonstige Arbeitsstellen im Freien, wo man nicht mit Sprengstoffen, Pulver oder Feuer arbeitet, dürfen unter sich und zu den nicht zu Arbeiten mit Pulver usw. be-nutzten Räumen der Mun.Anst. beliebig liegen, müssen aber von Munitionshäusern mindestens 25 m und von Pulver- usw. Arbeitsstellen mindestens 15 m entfernt sein.

28. Verbieten besondere Verhältnisse das Einhalten der geringsten Entfernungen, so ist einer Gefährdung der belegten Munitionshäuser durch zweckmäßiges Anordnen der Ar-beitsstellen hinter Wällen, Gebäuden usw. vorzubeugen.

29. Belegte Munitionshäuser und Munitionsräume (d.h. mit brisanten Sprengstoffen, Pul-ver, geladener Munition oder scharfen Munitionsteilen belegte Häuser oder Räume) dürfen betreten:

a)

die Offiziere der Mun.Anst. und deren Vorgesetzte,

b) Frw. (Obfrw.) und Frw.-Anwärter,
c)

die Lademeister, wenn nach dem Urteil des Leiters der Mun.Anst. die Leute genü-gend unterwiesen sind.

Die zum Betreten der Munitionshäuser berechtigten Unteroffiziere haben, wenn sie be-legte Munitionshäuser usw. betreten müssen, eine besondere, vom Leiter der Mun.Anst. unterschriebene Berechtigungskarte bei sich zu führen. Darauf kann das Recht des Inha-bers nur allgemeine ausgedrückt sein, so daß es sich nicht auf eine bestimmte Person oder Zeit oder auf bestimmte Munitionshäuser beschränkt. Nach erledigtem Auftrage – dies braucht nicht täglich zu sein – sind die Karten zurückzugeben und in der Mun.Anst. sicher aufzubewahren.

Vor Betreten eines belegten Munitionshauses sind die Waffen abzulegen.

30. Für Arbeiten in oder nahe bei belegten Munitionshäusern gelten außer den allgemei-nen Vorschriften von folgende:

Außer den in Ziffer 27 c gestatteten Untersuchungen dürfen in einem belegten Munitions-haus oder in seiner Vorhalle keine anderen Arbeiten vorgenommen werden als das Herein- und Herausschaffen von Munition und Munitionsteilen.

Alle eigentlichen Arbeiten, wie Auf- und Zuschlagen, Ausbessern der Pulver- usw. Pack-gefäße, Aus- und Einschütten von Pulver, Umpacken der Munition in Packgefäßen usw., ferner alles Hämmern, Sägen, Bohren usw. sind im Freien vorzunehmen.

Die Räume, in denen Munition angefertigt oder fertig gemacht wird, müssen von belegten Munitionshäusern mindestens 100 m von Handmunitionshäusern mindestens 75 m entfernt liegen.

31. Arbeitsstellen mit Feuerungseinrichtungen sind entweder nur in den dazu bestimmten Räumen der Msst. (Feuerhaus) oder an sicheren Plätzen im Freien einzurichten.

Das Feuer ist im Freien, wenn dafür nicht besondere Öfen und Herde herzustellen sind, nur in Gruben anzuzünden und gegen Wind, der es verwehen könnte, zu sichern. Freies Feuer ist stets in mäßigen Grenzen zu halten und darf nur mit Holzkohle genährt werden.

Nach jeder Arbeit ist das Feuer mit Wasser zu löschen und wenn in der Msst. oder in der deren Nähe gearbeitet wurde, die Asche in die Aschgrube zu bringen, andernfalls zu ver-graben. Weder in der Msst., noch im Freien darf ein Feuer ohne Aufsicht brennen.

Gefäße, die über Feuer waren, darf man nicht auf die Arbeitsstellen bringen oder durch Räume tragen, wo Pulver oder Sprengstoff verarbeitet werden. Flüssigmachen von Werk-stoffen erfolgt im Wasserbade.

Die für das Anzünden des Feuers mitgeführten Streichhölzer sind in einer Blechbüchse von zweckmäßiger Größe aufzubewahren. Liegenlassen einzelner Streichhölzer ist un-statthaft.

A. Allgemeine Vorsichtsmaßnahmen bei Pulver- und Sprengstoffarbeiten: III. Verteilen der Aufseher, Anstellen und Verhalten der ArbeiterA. Allgemeine Vorsichtsmaßnahmen bei Pulver- und Sprengstoffarbeiten: V. Anwendung von Haardecken und Linoleum