IV. Leucht- und Signalmittel, die nur vom Flugzeug aus Verwendung finden (Fliegerbordgerät)VI. Verpackung der Leucht- und Signalmunition
Die Leucht- und Signalmittel der Luftwaffe
V. Allgemeines über Handhabung der Leucht- und Signalmunition.

Leucht- und Signalmunition und ihre Abschußmittel sind mit der gleichen Vorsicht zu handhaben wie die übrigen Schußwaffen und die Munition der Luftwaffe. Das Gerät ist sorgsam instandzuhalten, die Munition nach den gegebenen Bestimmungen zu Lagern (L.Dv. 450/1).

Unregelmäßigkeiten, die beim Verschießen bekannt werden, wie Frühkrepierer, starker Rückschlag beim Abschuß, das gehäufte Auftreten von Munitionsversagern und dergl. sind auf dem Dienstwege sofort zu melden.

Unglücksfälle sind dem Reichsluftfahrtministerium unmittelbar zu melden.

In solchen Fällen ist darauf zu achten, daß über die Art der Munition, ihr Anfertigungsda-tum und die Lieferfirma genaue Angaben gemacht werden.

Gleichzeitig sind bei Unfällen zwecks Feststellung der Ursache an das Reichsluftfahrtmi-nisterium – L.In. 5 – einzusenden:

a) das in Frage kommende Abschußmittel,
b)

die Patronenhülse oder noch aufzufindende Reste der Hülse bei Leuchtpistolen oder Abwurfmunition,

c)

Munitionsstücke gleicher Fertigung und Lagerung, wie das Stück, das den Unfall verursacht hat, möglichst in dem Originalpappkasten.

Patronen, die nicht oder nur unter Anwendung von Gewalt ladefähig sind, deren Hülse be-schädigt ist, oder deren Zündhütchen fehlt, sind unbrauchbar und dürfen auf keinen Fall durch die Truppe benutzt werden.

Versager und unbrauchbare Patronen sowie Blindgänger müssen vernichtet werden. Sig-nalmunitionsblindgänger sind – abgesehen von der Entzündungsgefahr – verhältnismäßig unempfindlich und sind daher, wenn es die zeitlichen und örtlichen Verhältnisse gestat-ten, einzusammeln und zur Vernichtungsstelle zu bringen. (Beim Einsammeln und Vernich-ten darf nicht geraucht werden.)

Das Vernichten von Leucht- und Signalmunition erfolgt durch Verbrennen entsprechend L.Dv. 450/1.

Signalmittel, wie Meldebüchse (Land) und Landungsreuchzeichen, bei denen der pyro-technische Satz im Innern starker Aluminiumhülsen gegen Feuer geschützt untergebracht ist, sind zur Vernichtung vorher vorsichtig so aufzuschneiden, daß der pytrotechnische Satz von der Flamme unmittelbar erfaßt werden kann.

Sämtliche Leucht- und Signalmunition in Papphülsen und Leichtmetallhülsen, die in Flug-zeugen mitgenommen worden war, ist nach 100 Flugstunden zu vernichten.

Die Signalpatronen in Messinghülsen
(Signalpatrone, Einzelstern (See) weiß Ln 24 636,
Signalpatrone, Einzelstern (See) rot Ln 24 637,
Signalpatrone, Einzelstern (See) grün Ln 24 638)

sind nach 100 Flugstunden an den Horstfeuerwerker zurückzugeben. Die Munition ist vom Horstfeuerwerker zu untersuchen und je nach Befund für Verkehrsboote, Sicherungsschif-fe und Startzwecke zu verausgaben. Diese Signalpatronen dürfen an Bord von Flugzeu-gen nicht mehr verwendet werden und müssen innerhalb eines Jahres nach der Untersu-chung verbraucht werden.

Bezüglich der in den Notsignalbehältern mit Inhalt befindlichen Leucht- und Signalpatro-nen wird auf die unter IV. E. dieser L.Dv. gegebenen Anweisungen über die halbjährlich erfolgende Prüfung auf Dichtigkeit verwiesen.

Die an Bord von Flugzeugen sowie beim Flugbetrieb befindliche Leucht- und Signalmuni-tion muß in regelmäßigen Abständen, etwa alle 6 Monate, nachgeprüft werden, ob die auf den Geräten aufgedruckten Verbrauchszeiten abgelaufen sind. Munition, deren Ver-brauchszeit überschritten ist, oder deren Alter nicht festzustellen ist, darf nicht ver-schossen oder abgeworfen werden, wenn nicht besondere Bestimmungen des Reichsluft-fahrtministeriums den Verbrauch ausnahmsweise zulassen.

Bei dem Abwurf von Leucht- und Signalmunition mit Abreißzünder aus dem Flugzeug ist zu beachten; daß der Abreißzünder erst betätigt werden darf, wenn das Gerät sich außer-halb des Flugzeuges befindet.

Abreißzünder müssen stets vom Körper weg abgerissen werden.

Nach Betätigung des Abreißzünders ist das Gerät in jedem Fall sofort abzuwerfen, auch dann, wenn der Zünder anscheinend versagt hat.

Bei der Verwendung von Leucht- und Signalmunition ist stets zu beachten, daß durch brennend heruntergefallene Sterne oder Teilchen leicht entzündbare Gegenstände ent-flammt und dadurch unter Umständen größe Brände hervorgerufen werden können (Heide, Wald).

Bei Verwendung der Leuchtpistolenmunition auf dem Boden hat deshalb der Abschuß stets unter einem gewissen Mindestwinkel zu erfolgen, der bei den einzelnen Munitions-arten angegeben ist. Dann ist die Gewähr geboten, daß der Leuchtkörper noch in der Luft erlischt.

IV. Leucht- und Signalmittel, die nur vom Flugzeug aus Verwendung finden (Fliegerbordgerät)VI. Verpackung der Leucht- und Signalmunition