C. Waffen und Gerät; VIII. Nebel- und GasschutzgerätD. Schutz gegen Sonneneinstrahlung durch SonnenzelteInhaltsverzeichnis
Merkblatt über Behandlung von Munition, Waffen und Gerät in den Tropen
C. Waffen und Gerät
IX. Sondergeräte

Nebelwerfer

95.

Zünder.

 

ERZ 39 in Preßstoff- oder Pappbehälter mit Klebeband verschließen. Nach jeder Ent-nahme von Zündern sind die Behälter wieder mit Klebeband zu verschließen.

96. a)

Für die Behandlung der

    15 cm Wurfgranate 41, Spreng
    15 cm Wurfgranate 41, Nebel
    21 cm Wurfgranate 42, Spreng
   

gelten sinngemäß die gleichen Bestimmungen wie für die übrige Munition (Ab-schn. IV und V).

   

Insbesondere sind zu beachten:

  b)

Die Munition ist in Tropenpackgefäßen verpackt, die erst geöffnet werden dür-fen, wenn die Munition verschossen wird. Für die Wurfgranate 41 und Wgr. 42 sind die luftdichten Munitionsbehälter 4644 A bzw. 4662 A mit Tropenanstrich eingeführt.

  c)

Die Munition ist während des Transportes und in den Munitionslagern so zu la-gern, daß sie nicht unmittelbar der Sonnenbestrahlung ausgesetzt ist. Lager-häuser und Verdecke sind so zu wählen, daß die Luft gut zirkulieren kann. Unter allen Umständen muß vermieden werden, daß die Munition eine höhere Tempe-ratur als + 60° C annimmt.

  d)

Die Mitführung von Meßtreibsätzen ist in den Tropen unersätzlich. Während der Lagerung und während des Transportes sind laufend an den Meßtreibsätzen Temperaturmessungen vorzunehmen, die in ein Prüfheft einzutragen sind. An-haltspunkte sind in dem Merkblatt "Vorläufige Anweisung für den Gebrauch und die Behandlung der Meßtreibsätze (zu H.Dv. 119/982 und H.Dv. 119/922)" ge-geben.

  e)

Wird die Munition in der Feuerstellung aus den Packgefäßen genommen, so ist sie so zu lagern, daß unter keinen Umständen Sand oder Wasser in die Düsen-öffnungen eintreten kann. Die ausgelagerte Munition ist bis kurz vor dem Schuß imit Decken Zeltplanen oder ähnlichem abzudecken. (Siehe Abschn. D Ziffer 97–100).

97. a)

28 cm Wurfkörper, Spreng

    30 cm Wurfkörper, Spreng
    30 cm Wurfkörper, Flamm
    32 cm Wurfkörper, Flamm.
   

Hierfür gilt außer den allgemeinen Bestimmungen und den Angaben über Schutz gegen direkte Sonnenbestrahlung folgendes: Bei behelfsmäßiger Lagerung ist die Munition auf 10–20 cm hohen Bodenunterlagen von Bohlen und Kanthölzern, höchstens 4 Lagen übereinander, zu stapeln.

  b)

Bei allen Transporten ist die Munition so festzulegen, daß ein Versagen unmög-lich ist. Schutz gegen Regen und direkte Sonnenbestrahlung ist auch auf dem Transport unbedingt notwendig. Besonders ist zu beachten, daß bei den Wurf-körpern die Verschlußschraube M 10 x 1 als Schutz gegen Flugsand fest einge-schraubt ist. Eine offene Turbinenbohrung führt zum Versanden des Treibsat-zes, was beim Abschuß eine Explosion des Wurfköpers hervorrufen kann.

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