B. Empfang der MunitionD. Unterbringen und Lagern der MunitionInhaltsverzeichnis
Munitionsbehandlung
C. Transport der Munition

10.

Das Befördern der Munition vom Empfangsort zum Lager- oder Verwendungsort ge-schieht in der Regel auf Eisenbahnen, Schiffen, Truppenfahrzeugen oder mit Trag-tieren, Klein- und Förderbahnen. Seilbahnen, Lastkraftwagen oder landesüblichen Fuhrwerken; auf kurze Strecken auch durch Mannschaften mittels Tragehölzern, Tragegerüsten oder in sonstiger zweckdienliche Weise; z.B. auf Schleifen durch Trichtergelände, mit Aufzügen im Hochgebirge usw. Wegen Transport der Nebelmit-tel siehe 2. Absatz der Randnr. 13 dieser Vorschrift.

11.

Auf jedes Fahrzeug usw. muß man grundsätzlich ganze Schüsse und, was zu einem ganzen Schuß anteilmäßig gehören kann (Sonderkart., Vorkart. usw.), niemals nur einzelne Teile davon verladen.

12.

Die große Sorgfalt beim Verladen von Munition muß man darauf verwenden, daß die Munition trotz der Erschütterungen während der Fahrt unverrückbar festliegt und gegen Nässe geschützt ist. Für vorschriftsmäßige Fahrzeuge bestehen meist Bela-depläne (vgl. die Vorschriften D 496/1 usw. bzw. L.Dv. 498 usw.), die genau zu be-folgen sind. Wenn Beladepläne nicht vorhanden sind, muß man die Tragfähigkeit der Wagen beachten. Sie ist z.B. bei landesüblichen Fuhrwerken meist sehr gering. Das Fassungsvermögen einiger eingeführten Fahrzeuge muß dann als Anhalt dienen. Be-treffend des Ladegewichtes der Feldwagen siehe die Vorschrift "Das allgemeine Heeresgerät", H.Dv. 476/1, S. 20. Das Gewicht der Munition ist aus den Anlagen zu A.R. Heer (bzw. A.R.Luft) Teil 13 Munition bzw. L.Dv. 450/1 zu ersehen. Vgl. auch die Heeresdruckschriften mit der Hauptnr. 481 (z.B. H.Dv. 481/6 usw.). Die Art der Zusammensetzung der Munition nach K.E. ist aus der D 443/1 bis 4 ersichtlich.

 

Für das Verladen von Flak-, Abwurf- und M.G.Munition für Flugzeuge und Flugab-wehr M.G. gilt die L.Dv.g. 90/2.

 

Die Zahlen für das Beladen des betreffenden Fahrzeuges (D 496/1 usw. bzw. L.Dv. 489 usw.) gelten für Munition in vorgeschriebener Verpackung. Wenn bei sperriger Munitionsverpackung der Laderaum nicht ausreicht, muß man weniger laden, damit die Munition durch die Fahrzeugwände gesichert ist; über die Wagenwände hinaus darf man nicht beladen.

 

Für Förderbahnbetrieb sind möglichst nur Wagen mit Kastenaufsatz zu verwenden, um Unglücksfälle durch Herabfallen von Munition bei Stößen während der Fahrt zu vermeiden.

 

Die Tragfähigkeit der Förderbahnwagen ist verschieden. Sie beträgt beim Förder-bahnwagen 12 = 2500 kg, beim Artillerie-Förderbahnwagen = 1500 kg. Der Laderaum der Wagen ist jedoch klein, so daß man die Tragfähigkeit bei kleinen Kalibern nicht voll ausnutzen kann. Beim Benutzen von Förderwagen mit V-förmigem Querschnitt (Kippwagen) zum Munitionstransport muß man das Umkippen während der Fahrt un-möglich machen.

13.

Die Munition darf man nur in ihrer vorgeschriebenen Verpackung verladen. Auch müssen sämtliche Teile, die der Beförderungssicherheit der Munition gewährleisten (Schutzfedern, Vorstecker, Haltekappen und Einsätze der Packgefäße usw.) vor-handen und vorschriftsmäßig angebracht sein. Zum Festlegen der einzelnen Muniti-onsteile dürfen keine Feuchtigkeitsträger (Holzwolle, Haardecke, gewöhnliche Lap-pen u. dgl.) benutzt werden. Auch harte Gegenstände (Stein usw.) sind hierfür un-geeignet, da sie die Munition oder die Verpackung beschädigen können. Am besten eignen sich Holzstücke, teerfreie Dachpappenstücke, auch Reste imprägnierter Ge-webe. Von derartigen gut geeigneten Festlegemitteln ist ständig ein ausreichender Vorrat zu dauernder Verwendung bereitzuhalten. Nicht transportsichere Munition (95 ff.) darf man nicht verladen.

 

Nebelkerzen und Nebelhandgranaten dürfen in Eisenbahnwagen oder Lkw. nicht mit anderer Mun., auch nicht mit Leucht- und Signalmunition zusammen verladen wer-den. Zur Vermeidung der Gefährdung anderer Munition durch brennende Nebelkerzen sind Eisenbahnwagen mit Nebelkerzen stets zwischen einem Leerwagen möglichst als letzte Wagen den Mun.-Zügen anzuhängen.

14.

Beim Beladen von Fahrzeugen muß man, soweit möglich, und wenn es die Beladeplä-ne nicht anders vorschreiben, die beim Fahren zu erwartenden Hauptstoßrichtungen beachten mit Rücksicht auf die Eigenart der verladenen Munition. Deshalb müssen Hülsenkartuschen und Patronen mit Zündhütchen usw. so liegen, daß die Zündhüt-chen oder Zündschrauben nicht zufällig angeschlagen und entzündet werden kön-nen. Es ist erforderlich, daß die Deckel der Packgefäße und die Verschlüsse ver-schlossen sind.

15.

Das Tragen von Munition in Packgefäßen jeder Art auf der Schulter muß man mög-lichst vermeiden.

  Wgr. dürfen auch stehend verladen werden.
16.

Nach Erreichen des Marschzieles, bei längeren Märschen auch während längerer Rast, sind die feste Lagerung der Munition und ihr Wetterschutz sorgfältig nachzu-prüfen. Dies gilt besonders, wenn die Munition noch längere Zeit auf den Fahrzeu-gen verpackt lagern soll.

 

Mit Munition beladene Fahrzeuge darf man bei längerem Halt nicht den Sonnen-strahlen aussetzen, und nicht in der Nähe bewohnter Häuser und auf stark belebten Straßen stehenlassen. Bei Gewitter sind die Fahrzeuge von der Straße zu ziehen. Mit Munition beladene Fahrzeuge müssen stets bewacht werden.

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