II. Das Behandeln von getrennter Munition, a) GeschosseII. Das Behandeln von getrennter Munition, c) Kartuschen und d) KartuschvorlagenInhaltsverzeichnis
Munitionsbehandlung
J. Verwenden und Behandeln der Munition in der Feuerstellung
II. Das Behandeln von getrennter Munition

b) Zünder

154.

Die Zünder für Geschoße sind lade-, transport- und rohrsicher. Als rohrsicher be-zeichnet man alle Zünder, die im Rohr nicht scharf werden können.

 

Sprengkräftige Zünder haben eine Sprengkapsel. Sie sind sprengkapselsicher, wenn die Detonationsübertragung von der Sprengkapsel auf die Sprengladung ausge-schlossen ist, solange sich das Geschoß im Rohr befindet.

 

Nichtsprengkräftige Zünder sind erst in Verbindung mit einer Zündladung oder einer Sprengkapsel sprengkräftig.

 

Kurze Beschreibung der Zünder sind aus den Merkblättern oder aus der L.Dv. 487 zu ersehen.

155.

Alle Zünder müssen fest auf oder im Geschoß sitzen. Lose sitzende Kopfzünder wer-den mit dem Zünderschlüssel fest angezogen. Sind Schlüssel beim Geschütz nicht vorhanden, so ist der Zünder mit der Hand festzuschrauben oder, wenn dies nicht möglich ist, das Geschoß an die Ausgabestelle zurückzugeben.

 

Bodenzünder werden beim Einschrauben in das Geschoß eingelackt oder mechanisch gesichert und sitzen daher stets fest im Geschoß. Sollte aber trotzdem ein lose sit-zender Bodenzünder bemerkt werden, so ist das Geschoß an die Munitionsausgabe-stelle zurückzugeben.

  Geschoße mit lose sitzendem Zünder dürfen nicht verfeuert werden.
156. a)

Hingefallene Geschosse mit A.Z. oder Kpf.Z. dürfen verfeuert werden, wenn Geschoß und Zünder brauchbar geblieben sind.

  b)

Hingefallene Geschosse mit Dopp.Z. oder Zt.Z. sind nach den Bestimmun-gen der einschlägigen Merkblätter zu behandeln.

157.

Wenn Geschosse mit Zündern starken Stürzen, Bränden oder Explosionen ausge-setzt waren oder durch feindliche Feuerwirkung umhergeschleudert oder beschädigt wurden, so sind sie grundsätzlich zunächst als unsicher und gefährlich anzusehen. Diese Munition ist Sachverständigen (Offizieren (W) oder Feuerwerkern) vorzustel-len.

158.

Es ist verboten, die Zünder auseinanderzunehmen, die Transportstellung der Zünder unnötig zu ändern oder die Vorstecker herauszuziehen.

159.

Schmutzige Zünder sind mit einem weichen Lappen vorsichtig abzuwischen. Das Blankputzen der Zünder ist verboten.

 

Beim Abwischen von Zt.Z. ist darauf zu achten, daß kein Schmutz in die Stellnuten des Zünders gewischt wird, da sonst das Stellen in der Zünderstellmaschine in Fra-ge gestellt ist.

Aufschlagzünder
160.

Stark oxydierte Zünder sind unbrauchbar. Fehlt bei empfindlichen Aufschlagzündern das Abschlußplättchen ganz oder teilweise, so kann der Zünder Frühzerspringer ver-ursachen. Derartige Zünder sind aber transportsicher, dürfen jedoch nicht ver-schossen werden.

161.

Nicht transportsicher sind Aufschlagzünder, wenn der Zusammenbau sich gelockert hat oder die Zünder tiefe Schrammen oder Beulen aufweisen. Fehlende Brandloch-verschlußplatten oder Vorstecker machen die Zünder unbrauchbar. Läßt sich der aus dem Zünder herausgezogene Vorstecker nicht wieder willig einsetzen, so darf der Zünder nicht verfeuert werden. Alle derartigen Zünder sind nicht mehr trans-portsicher und daher zu sprengen.

162.

Zünder, die gestellt sind oder aus denen Vorstecker entfernt wurden, sind, falls sie nicht mehr verschossen werden, wieder in Transportstellung zu bringen und mit Vor-stecker zu versehen (161).

163.

Vorstecker sind zu sammeln und, wenn verfügbar, an die Munitionsausgabestelle ab-zugeben; fehlende Vorstecker sind bei dieser Stelle anzufordern.

Doppelzünder und Zeitzünder
164. Doppelzünder und Zeitzünder sind unbrauchbar:
  a)

wenn sich die Verschlußkappe oder die Satzstücke mit der Hand stellen lassen,

  b)

wenn sich der Zünder mit dem zugehörigen Stellschlüssel nicht stellen läßt,

  c)

wenn sie stark oxydiert sind,

  d)

wenn die drehbare Verschlußkappe verbogen, verbeult oder sonstwie beschä-digt ist,

  e)

wenn Pulverbrennzünder durch Feuchtigkeit stark gelitten haben.

 

In allen Fällen ist aber der Zünder transportsicher; Zünder, die Vorstecker haben müssen, aber nur dann, wenn der Vorstecker eingesetzt ist.

165.

Doppelzünder und Zeitzünder sind unbrauchbar, nicht mehr zu verschießen und auch nicht mehr transportsicher

  a)

wenn der Aufbau sich gelockert hat,

  b)

wenn der Zünder starke Beschädigungen aufweist,

  c)

wenn Brandlochverschlußplatten fehlen,

  d)

wenn Feuchtigkeitseinwirkungen so stark sind, daß das Verderben der Innenein-richtung wahrscheinlich ist,

  e)

wenn bei Zündern, die Vorstecker haben müssen, Vorstecker fehlen oder sich diese nicht willig einsetzen lassen.

166. Merkmale für eingedrungene Feuchtigkeit bei Pulverbrennzündern sind:
  a) Hervorquellen der zwischen den Satzstücken liegenden Tuchplatten,
  b) undeutliche Zahlen und Teilstriche,
  c) gehobene (aufgebauchte) Brandlochverschlußplatten,
  d) dunkle Flecken und Ränder an den Brandlochverschlußplatten,
  e) weiße Salpeterausscheidungen am Zünder,
  f) feuchte und trockene Ausscheidungen des Pulvers.
167.

Zünder mit anderen als in Nrn. 164 und 165 genannten Fehlern, z.B. mit mangelhaf-ter Wachsabdichtung (infolge Drehens der Satzstücke), kleinen mechanischen Be-schädigungen, sind zuerst zu verbrauchen.

168.

Doppelzünder und Zeitzünder können, wenn sich die Kappe oder das Satzstück mit dem zugehörigen Schlüssel nicht drehen läßt, als Aufschlagzünder verfeuert werden, wenn die Zünderstellung so ist, wie sie das einschlägige Merkblatt vorschreibt. Beim Schießen mit Zeitzündern muß in diesem Fall jedoch mit einem Nichtscharfwerden des Geschosses im Aufschlag gerechnet werden. Die Zünderstellung ist in jedem Falle vor dem Ansetzen zu prüfen. Dies ist wichtig, damit Frühzerspringer vermieden werden.

 

Das Verschießen von Doppelzündern und Zeitzündern im Aufschlag ist möglichst zu vermeidern. Es kann aber notwendig werden, wenn Geschosse mit Aufschlagzünder nicht verfügbar sind.

169.

Das Schußfertigmachen der Zünder in der Feuerstellung geschieht nach den Bestim-mungen der Merkblätter.

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