RNr. 165 (Vorrichtung zum Rauhen von Man.Karth.) bis 168 (Vorrichtung zum Zusammensetzen und Zerlegen von 10,5 cm Gr.Patr. [Flak])Inhaltsverzeichnis
Heeresfeuerwerkerei - Geräte für Artillerie- und Minenwerfer-Munition
Beschreibung und Gebrauch der Artillerie- und Minenwerfer-Munition

169. Waagen.

(Blatt 58.)

1. Allgemeines: In den Ma. gibt es nur Hebelwaagen und zwar gleicharmige Balkenwaa-gen, Tafelwaagen (gleicharmige Brückenwaagen) und (ungleicharmige) Brückenwaagen oder Dezimalwaagen.

Die Güte neuer Waagen ist durch den Eichstempel gewährleistet, welcher bei allen vor-handen sein muß. Der Stempel sitzt bei gleicharmigen Waagen auf einem der Arme des Waagenbalkens, bei Dezimalwaagen am Balken und auf einem der Traghebel. Beim Nach-eichen wird der Stempel auf einem  Zinntropfen an geeigneter Stelle des Balkens oder auf einer Plombe angebracht.

Die größte zulässige Last (Tragfähgikeit) ist bei jeder Waage auf dem Balken kenntlich gemacht, z.B. 5 kg. Jede Waagenschale kann man hier also bis zu 5 kg belasten.

Ein Belasten über die Tragfähigkeit hinaus ist verboten; hierdurch würde die Waage nicht mehr genau wiegen oder unbrauchbar werden.

Im übrigen muß man Waagen schonend behandeln. Sie sind in trockenen Räumen zu la-gern, damit sie nicht verrosten.

Eingehende Vorschriften für das Eichen sind in der Maß- und Gewichtsordnung vom 30.5.1908 (Reichs-Ges.Bl. 1908 Nr. 33 Seite 349 ff.), in der Eichordnung für das Deut-sche Reich vom 8.11.1911 (besondere Beilage zur Nr. 62 des Reichs-Ges.Bl. 1911) und in der Bekanntmachung betr. die Verkehrsfehlergrenzen der Meßgeräte vom 18.12.1911 (Reichs-Ges.Bl. 1911 Bl. 69 Seite 1065 ff.) enthalten.

2. Gleicharmige Waagen: In den Ma. gibt es:
a) Waagen zu 20 kg Tragfähigkeit,
b) Waagen zu 5 kg Tragfähigkeit,
c) Waagen zu 3 kg Tragfähigkeit,
d) Tafelwaagen mit Aufsatzschalen (20 kg Tragfähigkeit),
e) Präzisionswaagen (200 g Tragfähigkeit).

Zu a) bis c): Die Waagen haben handelsübliche Beschaffenheit. Blatt 58, Bild 1 bis 3, ge-ben einen Anhalt. Um Verwechseln der zusammengehörigen Waagebalken und Schalen mit Aufhängevorrichtung zu vermeiden, sind diese Teile von der Herstell-Firma mit der glei-chen Nummer zu versehen. Nur Waagen mit gleicher Nummer auf allen abnehmbaren Tei-len dürfen gebraucht werden.

Die Waagen haben (siehe Blatt 58, Bild 1) je zwei kegelstumpfförmige Schalen mit fla-chem oder leicht gewölbtem Boden; die eine hat einen 2 bis 3 cm hohen Rand ohne Tülle, die andere einen etwa 10 cm hohen Rand mit Tülle.

Außerdem gibt es Waagen mit Aufsatzschalen zum Abwiegen von Röhrenpulver und mit Gegengewichten dazu (siehe Blatt 58, Bild 2 und 3).

Die Schalen bestehen aus geschwärztem Messingblech.
Die Waagen dienen zum Abwiegen von Pulver beim Munitionsfertigen.

Bei Nichtgebrauch entlastet man sie durch Einführen eines geeigneten Holzklotzes zwi-schen Balken und Gestell. Die Schalen mit Zubehör werden dabei vom Balken abgenom-men.

Zu d): Die Tafelwaage hat handelsübliche Beschaffenheit. Sie dient zum Geschoßwiegen (z.B. beim Einfüllen von Pech-Schwerspatmischung) bis zum 10 cm Kaliber und als Wirt-schaftswaage. Sie kann statt einer Aufsatzschale eine festgeniete Platte für die Gewich-te haben.

Die Tafelwaage wiegt nur dann richtig, wenn sie wagerecht steht.

Zu e): Die Präzisionswaage hat handelsübliche Beschaffenheit. Blatt 58, Bild 4 dient als Anhalt.

Sie dient für besonders feine Wägungen, z.B. beim Ermitteln der Feuchtigkeit von Pulver.

Sie hat als Unterlage eine Zubehörkasten aus Holz. Diesen kann man durch Mikrometer-schrauben wagerecht stellen. Die Waage ist auf dem Kasten durch eine Messingsäule be-festigt und gegen Luftzug und Staub mit einem Glasgehäuse versehen, das man an der Bedienungsseite öffnen kann. Durch eine Arretierung kann man die Waage bei Nichtge-brauch entlasten, d.h. die Schneiden des Balkens werden von ihren Lagern abgehoben.

Als Zubehör dient ein Hornlöffel, ein Haarpinsel, ein Kästchen mit feinem Schrot und zwei flache Porzellanschalen. Diese Teile befinden sich in einem Schubfach des Kastens.

Beim Lagern ist der Balken zu entlasten; die Schalen mit Anhängern sind von ihm abzuha-ken, um die Schneide zu entlasten.

3. Untersuchen der gleicharmigen Waagen:

Es findet vor jedem Gebrauch bei Munitionsarbeiten, mindestens aber einmal im Jahre statt. Außerdem sind die Waagen nach § 11 der Maß- und Gewichtsordnung (Reichs-Ges. Bl. 1908, Seite 351) alle zwei Jahre nachzueichen.

Jede Waage ist zunächst auf Formveränderungen zu untersuchen. Beschädigte Waagen darf man nicht verwenden. Die Hebelarme sollen nicht verbogen, die Schneiden und Pfan-nen nicht gelockert, abgenutzt oder stark verletzt, der Zeiger geradlinig und mit dem Bal-ken fest verbunden sein.

Bei den folgenden Untersuchungen sind die Waagen – soweit nicht anders bestimmt – waagerecht zu stellen.

Eine gute Waage soll unveränderlich, empfindlich und richtig sein.
Das Untersuchen hierauf geschieht wie folgt:

Bei Balken- und Tafelwaagen:

Beschaffenheit.

1. Man stellt fest, ob der Balken frei spielt. Sind die Endgehänge oder die Schalen ohne Werkzeug abnehmbar, so muß das freie Spiel auch nach ihrem Vertauschen bestehen.

2. Man entfernt alle von dem Balken ohne Werkzeug abnehmbaren Teile, bringt den un-belasteten Balken zum Schwingen und läßt ihn zur Ruhe kommen. In dieser Lage muß die Ebene durch die Endschneiden des Balkens waagerecht liegen. Zeiger und Gegenzeiger sollen einspielen.

3. Tafelwaagen sollen auf einer festen wagerechten Unterlage feststehen und unbelastet einspielen. Tun sie dies nicht, so bringt man sie durch vorläufiges Ausgleichen der Scha-len dazu.

Prüfung ohne Belastung.

4. Die unbelastete Waage mit den Schalen soll einspielen. Sie muß dies auch bei ver-tauschten Teilen tun, wenn man Endgehänge oder Schalen ohne Werkzeug vertauschen kann. Ein Abweichen darf nur so groß sein, daß es bei Waagen zu 20 kg durch 0,8 g, zu 5 kg durch 0,4 g, zu 3 kg durch 0,3 g und bei Präzisionswaagen durch 20 mg beseitigt wird. – Beim praktischen Wiegen gleicht man den Fehler durch angeknüpfte Bindfadenen-den u.ä. an die leichtere Seite des Balkens aus.

Unveränderlichkeit.

5. Man belastet hierauf die Waage beiderseits mit der größten zulässigen Last und bringt sie durch Zulagen zum Einspielen.

Wenn bei Tafelwaagen mehrere Gewichte benutzt werden, so stellt man sie so auf, daß ihr Gesamtschwerpunkt möglichst über der Schalenmitte liegt.

Die Waage soll aus jeder möglichen Lage des Hebels in die Ruhelage zurückkehren. Dies ist auch je einmal kurz vor und hinter der Einspiellage festzustellen.

Bleibt sie durch zu große Reibung oder zu weiche Schneiden und Pfannen stehen, so darf man sie bei Munitionsarbeiten nicht benutzen, wenn die zum Einspielen nötige Zulage bei Waagen zu 20 kg – 1,6 g, zu 5 kg – 0,8 g, zu 3 kg – 0,6 g, bei Tafelwaagen 8 g und bei Präzisionswaagen 40 mg übersteigt.

Genügt die Waage, so entfernt man die Gewichte und bringt sie wieder auf; dabei sind die Schalen nacheinander zu entlasten und zu belasten. Wenn sich durch mehrmaliges Wiederholen die Ruhelage der Waage um mehr als die obigen Beträge ändert, so darf man sie bei Munitionsarbeiten nicht benutzen.

Empfindlichkeit.

6. Man legt nacheinander auf jede der beiden voll belasteten Seiten folgende Gewichts- zulagen: bei Waagen zu 20 kg Tragfähigkeit: 4 g, zu 5 kg: 2 g, zu 3 kg: 1,5 g, bei Tafel-waagen: 10 g und bei Präzisionswaagen 0,1 g und entfernt sie wieder nach Beobachten der neuen Ruhelage. Sie soll sich durch die Zulage deutlich dauernd um möglichst glei-chen Betrag ändern. Wenn keine Ausschläge eintreten, darf man die Waage nicht bei Mu-nitionsarbeiten verwenden.

Richtigkeit.

Man vertauscht die Gewichte nebst Zulagen. Spielt die Waage jetzt nicht mehr ein, so ermittelt man die Gewichtszulage, die zum Einspielen nötig ist. Die Hälfte dieser Zulage stellt das Wirken einer etwaigen Ungleicharmigkeit des Balkens dar. Die Hälfte der Zulage darf die unter 6. angegebenen Beträge nicht übersteigen.

7. Fehlerhafte Waagen zu 20, 5 und 3 kg Tragfähigkeit sind, wenn sie beim Nacheichen nicht wiederhergestellt werden können, meist noch gut als Wirtschaftswaagen und zum Verwerten geeignet. Tafel- und Präzisionswaagen sind unbrauchbar, wenn man sie nicht wiederherstellen kann.

Ein Wiederherstellen von Waagen hat nur nach dem Nacheichen durch den Eichbeamten oder nach seinen Anweisungen stattzufinden.

4. Ungleicharmige Waagen und ihre Untersuchung: Als einziger Vertreter dieser Art kommt in den Ma. die Brückenwaage vor.

Sie ist eine Dezimalwaage von handelsüblicher Einrichtung und gestattet Wägungen bis zu 500 kg.

Die Waage ist nicht mehr genügend empfindlich, wenn ein Übergewicht von 1,2 g für je-des Kilogramm der größten zulässigen Last auf der Brücke zugelegt, nicht mehr eine merkliche Hebung, oder, wenn umgekehrt das verhältnismäßige Übergewicht auf der Waa-geschale zugelegt, gar keine oder nicht dieselbe Senkung der Zunge bewirkt.

Zeitpunkt der Untersuchung und des Nacheichens wie unter 3. bei der Untersuchung der gleicharmigen Waagen angegeben.

Die Brückwaage dient als Wirtschaftswaage zum Abwiegen größerer Lasten und wird auch beim Geschoßwiegen (z.B. beim Einfüllen von Pech-Schwefelspatmischung) über 10 cm Kaliber verwendet.

170. Windeeisen für Reinigungsbohrer.
(Blatt 60, Bild 8.)

Dient zum Handhaben der auf Blatt 3, Bild 2, abgebildeten Reinigungsbohrer. Ohne An-strich.

171. Würgebügel.
(Blatt 59, Bild 5.)

Dient zum Einspannen der Eissrepngbüchsen beim Befestigen der Zünder in der in der Zeichnung angegebenen Weise.

Der Teller hat auf seiner unteren Fläche vier der Größe der Eissprengbüchsenböden ent-sprechende Ausbohrungen, der Fuß eine Aussenkung für den Kopf des Eissprengbüchsen-zünders. Anstrich schwarz.

Würgebügel werden aufgebraucht.
172. Würgezange.
(Blatt 60, Bild 10.)

Dient zum Herstellen der Würgung beim Befestigen der Eissprengbüchsenzünder in der Eissprengbüchse.

Besteht aus zwei um einen Stift beweglichen Backen mit je einem beweglichen Gliede und Handgriff. Backen und Glieder sind auf der Mitte der eingebogenen Seiten mit Rippen von dreieckigem Querschnitt versehen, derart, daß die geschlossene Zange einen Ring mit Würgeeisen bildet. Anstrich schwarz.

Würgezangen werden aufgebraucht.
173. Zange zum Festkneifen der Sprengkapseln.
(Blatt 60, Bild 7.)

Handelsüblich. Flache scherenartige Zange, deren Backen zwei Ausschnitte tragen. Der vordere tiefere bildet einen Würgering zum Festkneifen der Sprengkapsel auf der Zünd-schnur; der hintere Ausschnitt kann zum Abschneiden der Zündschnur verwendet wer-den.

An der Innenseite jedes Schenkels angenietete flache Federn besorgen das selbsttätige Öffnen der Zange.

174. Zange zum Hülsenreinigen.
(Blatt 60, Bild 11 und 14.)

Die Zangen sind im Betriebe herzustellen. Die nach Bild 11 besteht aus Hartholz und ist für große, die nach Bild 14 für kleine Hülsen bestimmt. Die Maße gelten als Anhalt.

175. Zentrierdorne.
(Blatt 61, Bild 4 bis 8 und Blatt 52, Bild 3 und 4.)

Sie dienen beim Festlegen von Sprengladungen mit Magnesiakitt zum Zentrieren der Sprengladungen und zum Einhalten des richtigen Abstandes der Sprengladung vom Mund-lochanfang. Die Zentrierdorne sollen ein Verschieben der Sprengladungen nach dem Laden der Geschosse verhindern, da Magnesiakitt erst nach stundenlangem Trocknen so hart wird, daß die Sprengladung im Geschoß festliegt.

Die Zentrierdorne sind aus Messing. Solche alter Fertigung aus galvanisch verzinntem oder verzinktem Flußstahl.

176. Zinkblechstreifen.

Dient zum Auflegen der Bandstreifen beim Bestreichen mit Schellackterpentinlack; 70 cm lang, 20 cm breit, 0,5 bis 1 mm stark.

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