I. Fertigmachen der Geschosse zum AufbewahrenII. Laden, Schußfertigmachen und Entladen der GeschosseInhaltsverzeichnis
Heeresfeuerwerkerei - Munitionsarbeiten bei Munition für Geschütze und Werfer
B. Munitionsarbeiten allgemeiner Art
II. Laden, Schußfertigmachen und Entladen der Geschosse

Allgemeines

Man unterscheidet geladene und schußfertige Geschosse.

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Das Laden umfaßt das Einsetzen der Sprengladung oder Kammerhülsenladung. Das Schußfertigmachen umfaßt das Einsetzen des Rauchentwicklers, das Einsetzen der Zündladung (bzw. Einsetzen oder Einschrauben der Sprengkapsel) und das Auf- oder Einschrauben des Zünders.

 

(1) Geladene Geschosse enthalten eingepreßten oder eingegossenen Sprengstoff in Papp-, Metall- oder in Papierhüllen, die im Geschoß festgelegt sind, oder ge-schmolzenen Sprengstoff, der unmittelbar in die Geschoßhöhlung eingegossen ist (3).

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(2) Lederringe müssen so unter dem Verschlußschraubenkopf sitzen, daß die glatte Fläche (Narbenseite) auf der Tellerfläche des Mund- oder Bodenloches aufliegt. Der Ring darf gegenüber dem Rand der Verschlußschraube weder vor noch zurück-stehen; gilt dies auch für Ringe aus Ersatzstoffen.

 

(3) Die Sprengladungen in Umhüllungen werden Magnesiakitt oder Montanwachs in der Geschoßhöhlung festgelegt; bei verschiedenen Sprenggranaten mit ab-schraubbarem Boden verwendet man auch alte Zeitungen oder unbedrucktes Zeitungspapier. Es gilt jeweils die einschlägige Ladevorschrift. Beim Einsetzen der Sprengladung mit gießbarem Festlegemittel müssen die Arbeitsräume während der kalten Jahreszeit geheizt werden.

 

(4) Die Arbeitsgänge müssen so aneinandergereiht werden, daß unnötige Trans-porte vermieden werden. Für notwendige Zwischentransporte sind mechanische Transportmittel einzusetzten; jede Tragen ist zu vermeiden.

 

Vorsichtsmaßnahmen

(1) Die einzelnen Fertigungsstellen für das Laden der Geschosse sind nur so weit von einander zu trennen, als es die Rücksicht auf den freien Verkehr an der einzel-nen Fertigungsstelle erfordert. Ausnahmen ordnen die Ladevorschriften an.

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(2) Das Laden im Freien ist, außer bei eiligem Bedarf der Geschosse, nur an trok-kenen Tagen vorzunehmen, denen bereits einige mit gleichartigem Wetter voraus-gegangen sind.

 

(3) Sämtliche Munitionsteile aus kalten Aufbewahrungsräumen müssen die Tempe-ratur an der Arbeitsstelle angenommen haben, ehe sie geladen werden, damit kei-ne Niederschläge an der Munition entstehen (2).

 

(4) Sprengladungen, Zünder, Zündschrauben, Zündladungen oder Sprengkapseln bringt man, dem Bedarf entsprechend, nach und nach in vollen Packgefäßen zur Arbeitsstelle; Packgefäße mit Zündladungen und Sprengkapseln sind stets zuge-deckt zu halten, Sprengladungen sind gegen Sonnenstrahlen zu schützen. Zündla-dungen und Sprengkapseln bleiben bis zur Verarbeitung in ihren Packgefäßen; man darf sie nirgendes lose hinlegen.

 

(5) Beim Einsetzen von Zündladungen oder Sprengkapseln und beim Aufschrauben von Zündern dürfen gleichzeitig nur so viel Geschosse vorhanden sein, daß man ungestört arbeiten kann. Mit Zünder versehene Geschosse sind sogleich zur nächsten Arbeitsstelle zu bringen (94a).

 

Im übrigen dürfen auf den Arbeitsstellen so viele Geschosse vorhanden sein, als es das fließende Arbeiten erfordert.

 

Herstellen von Magnesiakitt

(1) Magnesiakitt wird aus 1,1 Gewichtsteilen Magnesiumchloridlösungen10) von 1,28 spez. Gewicht und 1 Gewichtsteil gebrannten Magnesits hergestellt. Die Werkstoffe müssen dienstlich geprüft sein.

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Über 2 Jahre alte Bestände sind bei der CTR nachzuprüfen. Unbrauchbare Werk-stoffe ergeben einen schwer trocknenden Kitt und wässerige Ausscheidungen nach dem Trocknen.

 

Werkstoffprüfung

(2) Um festzustellen, ob die Werkstoffe einen brauchbaren Kitt ergeben, ist fol-gende Eigungsprüfung vorzunehmen:

Es ist zunächst eine Kittmischung aus 110 g Magnesiumchloridlösung und 100 g gebrannten Magnesits herzustellen. Absatz b ist zu beachten.

 

Die angesetzte Mischung muß gut gießbar sein und nach zwölfstündigem Stehen bei Zimmertemperatur einen erhärteten Kitt bilden, der sich mit dem Fingernagel nicht mehr einritzen lassen darf. Ist dies der Fall, so sind die Werkstoffe brauch-bar.

 

Die Prüfung ist vor jeder Ladearbeit vorzunehmen und vor dem Gebrauch der Werkstoffe aus anderen Packgefäßen zu wiederholen.

 

Sollte der Magnesiakitt in der vorgeschriebenen Zeit nicht erhärtet sein oder an-dere Schwierigkeiten beim Ansetzen des Kittes entstehen, so ist zu berichten. Gleichzeitig sind Proben der Stoffe von je 0,50 kg unter Angabe der Beanstandung an die Chemisch-Technische Reichsanstalt, Abt. C 2, Berlin-Plötzensee, Tegeler Weg 1, zu senden.

 

Ansetzen des Magnesiakittes

(3) Die nötige Menge Magnesiumchloridlösung wiegt man ab und schüttet sie in einem etwa 30 l fassenden Blechkessel mit abgerundetem Boden. Alsdann wird das entsprechende Gewicht gebrannten Magnesits unter stetem Umrühren nach und nach hinzugesetzt. Klumpen aus Magnesitpulver müssen vor dem Anrühren sorgfäl-tig zerdrückt werden. Die Mischung ist so lange zu rühren, bis sie ein gleichmäßi-ges Aussehen hat und kein Bodensatz mehr vorhanden ist.

Für den Gebrauch ist die Mischung aus dem Blechkessel zu schöpfen und durch das Sieb von 1,5 mm Maschenweite in das Blechgefäß für Magnesiakitt zu etwa 10 l Inhalt zu gießen, damit man vorkommende steinige Rückstände entfernen kann. Die Mischung muß gut gießbar sein. Man darf sie nicht in zu großen Men-gen auf einmal herstellen und muß nach dem Ansetzen gleich mit dem Verbrauch beginnen, sonst verdickt die Masse und wird unbrauchbar. Die Mischung ist durch frische zu ersetzen, wenn sie nicht mehr gießbar ist oder beim Hinunterdrücken der Sprengladung in das Geschoß nicht mehr gleichmässig hochsteigt.

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Vor jedem Füllen des Schöpfgefäßes ist die Mischung umzurühren, damit sie eine gleichmäßige Beschaffenheit behält und sich nicht absetzt. Von der dauernden Gleichmäßigkeit des Kittes hängt seine Festigkeit nach dem Trocknen ab.

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Untersuchen der Sprengladungen 11)

(1) Die Sprengladungen in Pappbüchse oder Papierumhüllung müssen äußerlich, insbesondere an den zusammengeklebten Stellen Pappbüchse oder Papierumhül-lung, unbeschädigt und dicht sein, so daß der Sprengstoff nicht ausstauben kann. Die Pappe muß sich an allen Stellen hart anfühlen und darf keine dunklen Flecke (Säureflecke) haben. Lackierung und Bezeichnung der Sprengladung müssen gut erhalten sein. Lackfreie Stellen an der Pappbüchse sind mit Kunstschellacklack (Kopallack aufbrauchen) zu überstreichen.

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(2) Sprengladungen in Aluminiumbüchsen müssen metallisch rein, unverbeult und dicht sein. An den Bördelstellen dürfen sich keine Risse befinden.

 

Sprengladungen mit losen Preßkörpern dürfen auf keinen Fall in die Geschosse ein-gesetzt werden und sind an die Lieferfirmen einzusenden.

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Man prüft den festen Sitz des Preßkörpers bei Sprengladungen für Geschosse bis 10,5 cm Rohrweite durch Schütteln in der Hand und stichprobenweise auch durch Beklopfen der Sprengladung, wobei kein loser Sitz der Sprengstoffkörper bemerkbar sein darf. Sprengladungen für Geschosse über 10,5 cm Rohrweite beklopft man leicht mit einem kleinen Holzhammer.

 
Die Sprengladungen sind noch brauchbar bei  
(1) hohlem Klang am Boden, des Bodenhutes oder Deckelhutes,
(2)

hohlklingenden Stellen am Mantel, die sich jedoch nicht zusammenhängend über die ganze Mantelfläche der Sprengladung erstrecken dürfen. Die hohl-klingenden Stellen dürfen sich nicht fühlbar eindrücken lassen, denn ein Hohl-raum zwischen Preßkörper und Pappbüchse, der sich durch das Nachgeben der Pappe bemerkbar macht, ist nicht gestattet.

(3)

Beanstandungen an Sprengladungen, und zwar bis einschließlich für Geschos-se von 15 cm Rohrweite über 500 Stück, über diese Kalibergröße hinaus über 50 Stück je Lieferung, sind zu melden.

Bei mit Sprengstoff gefüllten Granaten muß das Mundlochgewinde frei von Spreng-stoff sein. Verbliebene Sprengstoffreste im Mundlochgewinde sind mit Schutzfett 40 zu überstreichen und mit Lappen und Holzstab zu entfernen. Dann spritzt man mit der Spritzkanne etwas säurefreies Öl zwischen Mundlochgewinde und Mund-lochbuchse. Nachdem das Öl in das Gewinde eingedrungen ist, schraubt man die Mundlochbuchse in einem besonderen Arbeitsraum oder an einer abseits gelegenen Stelle im Freien aus. Das Öl darf nicht bis auf die Sprengladung gelangen. Nach Reinigung des Gewindes ist das Mundloch dünn mit Schutzfett 40 zu fetten. Bei der Prüfung des Sprengstoffes ist zu beachten:

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(1)

Ausbröckelungen am oberen Rand der eingegossenen Sprengladung dürfen ringsherumreichend vorkommen. Die größte zulässige Tiefe der Ausbröckelung ist aus der zuständigen Höhlungzeichnung der eingegossenen Sprengladung der betreffenden Granate ersichtlich.

(2)

Es dürfen nicht auftreten:

 

Feuchtigkeit, flüssige Ausscheidungen, Ausblühungen von Salzen, scharfer Geruch, Lunker, Blasen, Risse im Sprengstoff.

 

Über das zulässige Maß auftretende Ausbröckelungen (1) und Vorkommnisse nach (2) sind sogleich an WaA (WaPrüf 1) zu berichten. Hat sich der Sprengstoff tief-braun gefärbt, so schadet dies bei sonst guter Beschaffenheit nichts.

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