II. Laden, Schußfertigmachen und Entladen der GeschosseIII. Anfertigen und Zerlegen der Hülsen-, Beutel-, Teilkartuschen, Geschützpatronen, Manöverkartuschen und KartuschvorlagenInhaltsverzeichnis
Heeresfeuerwerkerei - Munitionsarbeiten bei Munition für Geschütze und Werfer
B. Munitionsarbeiten allgemeiner Art
II. Laden, Schußfertigmachen und Entladen der Geschosse

Einteilen der Geschosse in Gewichtsklassen37)

Die Gewichtsklasse der Geschosse ist nach Laboriervorschriften mit den nach der A.L. f. H.Ma. vorgesehenen Waagen festzustellen. Die Gewichtsklasse ist im allge-meinen unterhalb der Zentrierwulst38) an zwei sich gegenüberliegenden Stellen in römischen Ziffern in 30 mm, bei Geschossen von 21 cm Rohrweite an in 50 mm ho-her schwarzer Schrift aufzutragen38): bei schwarz gestrichenen Geschossen ist dazu rote Farbe zu verwenden. Für das Untersuchen der Waagen gilt die H.Dv. 454/2a.

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Einschrauben der Lichtspurhülse (Ersatzstück für L'spurhülse)

Die Lichtspurhülsen verbleiben bis zum Einschrauben in ihrer Verpackung.

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Für das Einschrauben ist das Gewinde der Lichtspurhülse (nicht das Muttergewinde in dem Geschoß) gut deckend mit dickflüssigem Kunstschellacklack M zu bestrei-chen. Zum festen Einschrauben dient der Schlüssel für die betreffende Lichtspur-hülse. Beim Einschrauben ist die Lichtspurhülse so fest anzuziehen wie es geht. Übermäßig starker Anzug ist zu unterlassen, damit Hülse und Leuchtsatz nicht be-schädigt werden.

 

Beim Einschrauben der Lichtspurhülse und beim Handhaben der mit Lichtspurhülse versehenen Geschosse muß man bei allen Arbeiten beachten, daß das sehr dünne und daher empfindliche Abschlußplättchen der Lichtspurhülse weder beschädigt noch verunreinigt wird. Lichtspurhülsen mit zerbrochenen Abschlußplättchen sind zurückzustellen, sie sind wieder luftdicht zu verpacken und können für Üb.Zwecke aufgebraucht werden. Die Packgefäße sind entsprechend zu kennzeichnen.

 

Aufschrauben der Hauben bei Haubengeschossen

Man schraubt die Geschoßhaube mit dem zugehörigen Schlüssel – siehe Laborier-vorschrift – bis zum Markenstrich fest auf das Geschoß und verkörnt sie an zwei sich gegenüberliegenden Stellen am Zusammenstoß zwischen Geschoß und Haube im Sinne der Nr. 72. Bei Haubengeschossen, die Zeit- oder Doppelzünder aufge-schraubt haben oder bei denen die Aufschlagzünder in der Feuerstellung durch Zeit- oder Doppelzünder ausgetauscht werden, ist die Haube nicht zu verkörnen. Die Haubenverschlußschraube ist mit dem Schlüssel für Haubenverschlußschrauben auszuschrauben.

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Nach dem Aufschrauben der richtigen Haube (43) ist das Geschoß in einen Schraubstock zu spannen, die Haubenspitze mit den Händen zu umfassen und durch Hin- und Herdrücken zu prüfen, ob die Haube fest auf dem Geschoß sitzt; locker sitzende Hauben sind durch brauchbare auszutauschen.

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Einsetzen des Stößels in den A.Z. f. Haubengranaten39)

Man setzt den Stößel des Zünders mit seinem für den Zünder vorgesehenen Ende durch die in das Verschlußschraubenloch eingeführte Einführhülse in den Zünder ein. Durch schwaches Drücken auf den Stößel prüft man, ob sich eine geringe Fe-derwirkung unter dem Stößel bemerkbar macht..

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Der Stößel ist dann loszulassen, damit er von der Feder im Zünder wieder getragen wird. An dem aus der Einführhülse herausragende Ende des Stössels ist mit einem Messer an der Einführhülsenoberfläche an dem Stößel ein Einschnitt zu machen. An dieser Marke schneidet man den Stößel mit einer Säge (Laubsäge) ab und setzt ihn wieder in den Zünder ein (93). Bei geringem Druck muß man den Stößel etwa 0,5 mm in den Zünder hineindrücken können.

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Dann ist die Stößelschraube fest einzuschrauben und, wenn vorgeschrieben, an zwei sich gegenüberliegenden Stellen zu verkörnen. Man muß darauf achten, daß die Stößelschraube mit Abschlußplättchen unbeschädigt bleibt.

 

Bei hingefallenen Geschossen mit Kopfzünder ist der Zünder abzuschrauben (unter Sicherheit) und zu vernichten. Das Geschoß ist brauchbar, wenn es unbeschädigt geblieben ist. Kleine Schäden sind nach Nr. 19 und 24 zu beseitigen. Hingefallene Patronen sind sinngemäß zu behandeln.

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Sonderbezeichnung der Haubengeschosse

Haubengeschosse mit Zünder erhalten außer den Bezeichnungen nach Nr. 80 bis 83 noch die abgekürzte Bezeichnung für den Zünder und, wenn es die Vorschrift vorschreibt, darunter die Verzögerungszeit mit schwarzer Deckfarbe auf die Haube aufgetragen.

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Entladen der Brisanzgeschosse mit eingesetzter Sprengladung

(Siehe unter VI.)

Das Entladen der Geschosse findet nur auf Anweisung statt und ist je nach Art des beim Einsetzen der Sprengladung verwendeten Festlegemittels auszuführen.

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Wenn das Entladen aus besonderen Gründen nötig werden sollte, so ist hierüber zu berichten. (Ausgenommen ist das Entladen, das evtl. durch schlechtes Einsetzen der Sprengldg. beim Laborieren erforderlich werden sollte. Siehe auch Nr. 61.)

 

Abschrauben der Haube bei Haubengeschossen

Die Hauben sind mit den zugehörigen Schlüsseln (91) abzuschrauben. Wenn nötig, ist mit dem Gummihammer Gr. VI gegen den Schlüsselarm zu schlagen. Nach dem Abschrauben ist die Haube ein bis zwei Gewindegänge wieder aufzuschrauben.

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Abschrauben39a) des Zünders und Entnehmen der Zündladung

Beim Abschrauben (Ausschrauben) von Zündern, das nach Nr. 99 und 100 ge-schieht, sind folgende allgemeine Vorsichtsmaßnahmen zu beachten.

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(1)

Das Abschrauben des Zünder und das Entnehmen des Zdlg. geschieht in zwei getrennten, von versetzbaren Schutzwänden gebildeten Arbeitsabteilen. In einem solchen Arbeitsabteil darf nur ein Arbeiter tätig sein. Darüber hinaus ist der Zutritt nur dem Aufsichtspersonal und den unbedingt erforderlichen Zuträ-gern gestattet. Jeder andere Verkehr und jede andere Arbeit von den offenen Seiten der Arbeitsabteile ist verboten.

(2)

Auf jedem dieser Arbeitsplätze darf nur immer ein Geschoß (Patrone) vorhan-den sein. Auf der gesamten Arbeitsstelle dürfen von Geschossen bis zum Kali-ber 10,5 cm höchstens 200 Geschosse und vom Kaliber über 10,5 cm höchs-tens 100 Geschosse vorhanden sein.

(3)

Beim Entfernen der Zdlg. darf man höchstens 10 Stück davon ansammeln, die dann an die Verpackungsstelle zu tragen sind.

(4)

Die Feuerwerker dürfen ihre Arbeitsstellen nur in dringenden Fällen verlassen. Solange ihre Abwesenheit dauert, ist die Arbeit einzustellen, die Arbeiter müs-sen die Arbeitsstelle verlassen.

(5)

Die gleichzeitige Aufsicht aller Arbeitsstellen durch nur einen Feuerwerker ist verboten.

(6)

Es dürfen sich nicht mehr Leute an einem Arbeitsplatz befinden, als unbedingt erforderlich sind.

Das Geschoß (Patrone) wird dem Arbeiter durch die Durchreichöffnung zugeführt und ist in ein Spannfutter (Haltevorrichtung) einzuspannen. Der Zünder wird mit einem Zünderschlüssel mit verlängertem Arm ohne vorheriges Entstemmen abge-schraubt. Nur wenn sich ein Zünder mit dem Schlüssel mit verlängertem Arm nicht abschrauben läßt, ist er zu entstemmen. Das Schlagen gegen den Zünderschlüssel ist verboten.

99

Bei Geschossen, die zum Befestigen des Zünders Gewindestifte haben, sind die Gewindestifte zuerst zu lösen, dann folgt das Abschrauben des Zünders. Die Ge-windestifte verbleiben im Geschoß.

 

Nach Abschrauben des Zünders wird das Geschoß durch eine Durchreichöffnung weitergegeben. Die Zündladung wird mit der Zündladungszange entnommen und in das dafür bestimmte Packgefäß verpackt (s. auch Nr. 98 (3)).

100

Geschosse, bei denen sich die Zündladung nicht leicht entfernen läßt, sind zurück-zustellen. Das gewaltsame Entfernen ist verboten. Solche Zündladungen sind mit der Mundlochbuchse auszuschrauben und zu sprengen. Läßt sich auch die Mund-lochbuchse nicht ausschrauben, so ist das Geschoß nach H.Dv. 305 zu sprengen. Fallen eine große Anzahl solcher Geschosse an, so ist darüber zu berichten, bevor gesprengt wird.

 

Das Zerlegen von nicht sprengkräftigen unbrauchbaren Zündern darf nicht statt-finden. Sie sind an die Fa. Rheinmetall, Sömmerda, oder an die Fa. Weninger, Nürnberg, über Ma. Feucht zum Verschrotten zu versenden.

 

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