III. Anfertigen und Zerlegen der Hülsen-, Beutel-, Teilkartuschen, Geschützpatronen, Manöverkartuschen und KartuschvorlagenIV. Laden und Entladen der Üb.-GranatenInhaltsverzeichnis
Heeresfeuerwerkerei - Munitionsarbeiten bei Munition für Geschütze und Werfer
B. Munitionsarbeiten allgemeiner Art
III. Anfertigen und Zerlegen der Hülsenkartuschen, Beutelkartuschen, Teilkartuschen, Geschützpatronen, Manöverkartuschen und Kartuschvorlagen

Anfertigen der Kartuschvorlagen

(1) Die Kartuschvorlagen bestehen aus dem Beutel aus dünnen Seidentuch, Kunst-seidenstoff oder Zellwolle und Kaliumchlorid. Die Zuschnitte der Beutel werden ge-stanzt. Gewicht des Kaliumchlorids, Größe der Stanzmesser und Bezeichnung der Beutel sind aus der einschlägigen Munitionsfertigungsvorschrift ersichtlich.

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(2) Das Nähen der Beutel erfolgt sinngemäß nach Nr. 111, 113 bis 115 (1). Ein Fülloch von etwa 50 mm ist offen zu lassen.

 

(3) Kaliumchlorid ist ein weißes Salz, das weder feuergefährlich ist noch explosive Eigenschaften hat.

 

(4) Kaliumchlorid ist in Pulvertonnen oder in fugenlosen Packkisten verpackt.

 

(5) Jährlich im Sommer ist aus jedem Raum ein Packgefäß zu öffnen. Das Salz soll aus reinen Kristallen von kleinster Größe bis zu etwa 1,5 mm Durchmesser beste-hen und darf nicht verunreinigt sein. Einzelne Holzsplitter, Pulverreste usw., die von Verpackungsstoffen herrühren, oder Seidentuchreste sind gestattet; jedoch muß ihre Art und Unschädlichkeit zweifellos feststehen.

 

Etwa vorhandene Klumpen müssen sich leicht mit der Hand zerdrücken lassen.

 

Feucht oder hart gewordenes Kaliumchlorid ist in einem warmen Raum oder an der Sonne bei staubfreier Luft zu trocknen und dann zu zerkleinern.

 

(6) Kaliumchlorid darf nur in geschlossenen Arbeitsräumen bei trockener Luft ver-arbeitet werden.

 

Kaliumchlorid wird mit Gefäßen, die das Gewicht ± 2% der Menge fassen, abge-messen und mit Hilfe eines Kartuschfülltrichters in den Beutel gefüllt.

 
Das Fülloch ist nach Nr. 140 zu schließen.  

Ob die Kartuschvorlagen über Kreuz durchzunähen sind oder nicht, geben die Mu-nitionsfertigungsvorschriften an.

 
Die Nähmaschinen sind mehrmals täglich von Salzstaub zu reinigen.  

(7) Verpacken der Kartuschvorlagen, Bedarf an Werkstoffen und Munitionsteilen und die benötigten Munitionsgeräte sind ebenfalls aus der Munitionsfertigungsvor-schrift zu ersehen.

 

Untersuchen der Kartuschvorlagen

(1) Jede Kartuschvorlage ist auf dichte Nähte und richtige Bezeichnung zu unter-suchen.

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(2) Von den in den Beständen vorhandenen Kartuschvorlagen sind aus jedem Auf-bewahrungsraum alljährlich im Sommer 10 v.H. jeder Art zu untersuchen.

 

Die Vorlagen müssen trocken sein; etwaige Klumpen Salzes müssen sich leicht zer-drücken lassen.

 

Feucht gewordene Vorlagen sind bei gutem Wetter im Freien, bei schlechtem in nicht über 30° C erwärmten Räumen zu trocknen; sie werden hierbei hart. Der In-halt hartgewordener Vorlagen ist durch Klopfen zu zerkleinern, da harte Vorlagen wirkungslos sind. Beschädigte Vorlagen sind zu ersetzen. Das Kaliumchlorid ist wie-der verwendbar, wenn es den Bedingungen der Nr. 171 (5) noch entspricht.

 

Zerlegen der Kartuschen, Geschützpatronen, Manöverkartuschen und Kartuschvorlagen

Das Zerlegen von Kartuschen usw. findet nur auf Anordnung des WaA statt oder wenn es andere Vorschriften bestimmen

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Zerlegen der Hülsenkartuschen

Hülsenkartuschen, Geschützpatronen mit Zündschrauben sind auf einen mit Haar-decke belegten Tisch zu legen. Dann schraubt man die Zündschraube heraus. Las-sen sich die Zündschrauben mit den dazugehörigen Schlüsseln oder mit besonde-ren Vorrichtungen nicht ausschrauben, so ist bei diesen Kartuschen die Ladung zu entnehmen, die Zündschrauben abzuknallen, (bei Versagern auszuglühen) dann vorsichtig so auszubohren, daß dabei das Gewinde in den Hülsen nicht beschädigt wird. Nie darf man eine Kartusche mit Zündschraube auf den Hülsenboden stellen; es sei denn, daß der Abstellplatz mit Haardecke oder Linoleum belegt ist oder die Unterlage so vorbereitet ist, daß die eingesetzte Zündung hohl lagert.

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Zum Herausziehen des Kartuschdeckels aus der Hülsenkartusche steckt man einen Holzknebel durch die Ziehschlaufe des Deckels. Sehr fest sitzende Deckel lockert man zunächst in der Weise, daß sie an der der Schlaufe gegenüberliegenden Stelle an der Hülsenwand in die Hülse hineingedrückt, also etwas schief gestellt werden. Es kann zum Herausziehen auch eine selbstgefertigte Hebelvorrichtung verwendet werden. Um kurzen Hebelarm ist eine beweglicher Haken angebracht, der in die Schlaufe des Kartuschdeckels faßt. Die Hülsenkartusche wird durch zwei über den Bodenrand greifende Leisten festgehalten. Man muß den Deckel vorsichtig heraus-ziehen, damit kein Pulver auf die Erde fällt. Aufgeklebte Bandstreifen bei Kartusch-hauben usw. sind vorher zu entfernen. Deckel und Hülse sind von der Dichtungs-masse zu reinigen. Dann ist die Ladung aus der Kartuschhülse zu entnehmen. Festgeklebte Beutel werden vorher vorsichtig gelöst.

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Die herausgezogenen Deckel sind auf Wiederverwendungsfähigkeit zu untersuchen. In den meisten Fällen wird der feste Sitz nicht mehr gewährleistet sein. Unbrauch-bare Kartuschdeckel sind zu vernichten, da ein Umarbeiten und Wiederverwenden wegen des Paraffin- und Ölgehalts nicht möglich ist.

 
Siehe Nachtrag lfd.Nr. 8 aus Seite 132.  

Die Kartuschdeckel ohne Schlaufe sind mit einem Messer, das vorsichtig zwischen Hülsenwand und Deckelrand anzusetzen ist, zu lockern und mit einem Messingha-ken herauszunehmen. Hierzu durchsticht man den Deckel in der Nähe der Hülsen-wand vorsichtig mit dem spitzen Ende des Hakens, setzt dann den Haken in das entstandene Loch und entfernt den Deckel entweder im ganzen oder stückweise. Bei der Arbeit darf man die Hülsen nicht beschädigen.

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Wo Pappkreuze vorhanden sind, nimmt man sie vor Entnahme des Pulvers mit der Hand heraus.

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Zum Ausschütten des Pulvers aus Kartuschbeuteln ist die Naht am Fülloch mit einer Schere vorsichtig aufzutrennen. Bei Kropfkartuschen durchschneidet man mit der Schere den Feuerwerksknoten, ohne den Stoff zu beschädigen. Dann sind die Kartuschen in Mulden zu entleeren. Das Ausschütten der Beiladung geschieht für sich in der gleichen Weise.

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Aus dem Pulver sind Bindfadenreste, Fäden vom Kartuschbeutelstoff und andere Verunreinigungen sofort zu entfernen.

 

Die entleerten Beutel dreht man um, entfernt das in den Nähten oder an den frü-heren Bundstellen befindliche Pulver und klopft den Pulverstaub im Freien aus.

 

Die Kartuschbeutel sind nach Nr. 116 zu untersuchen und, wenn brauchbar, zu verpacken, nachdem der Stempelaufdruck über Pulverart usw. ungültig gemacht worden ist.

 

Das rauchschwache Pulver und die leeren Kartuschbeutel aus gequetschten oder Versagerkartuschen sind zu verbrennen. Schwarzpulver vernichtet man durch Ein-schütten in Wasser.

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Kartuschdeckel und Pappkreuze werden beim Zerlegen meist unbrauchbar.

 

Für das Wiederverwenden des Pulvers aus zerlegten Kartuschen gelten die Bestim-mungen der Nr. 162a sinngemäß.

 

Das Sprengschwarzpulver aus den Beiladungen gehört zum minder brauchbaren Pulver, wenn es nicht unbrauchbar ist.

 

Zerlegen der Geschützpatronen

(1) Das Zerlegen geht in folgender Reihenfolge vor sich: 180
a)

Abschrauben des Zünders und Herausnehmen der Zündladung (99 und 100).

b)

Ausschrauben der Zündschraube. (Elektrische Zündschrauben brauchen erst nach dem Zerlegen entfernt werden.)

c) Ausziehen des Geschosses aus der Patronenhülse.
d) Entnahme des Pulvers.
Das Ausführen der Arbeiten ist in den Ladevorschriften beschrieben.

(2) Bei Patronen mit Zündhütchen darf man das Zündhütchen erst nach dem Ent-leeren der Patronenhülse entfernen.

(3) Läßt sich die Zdlg. nicht herausnehmen oder ist das Zerlegen der Patronen mit ausgeschraubtem Zünder erforderlich (z.B. dann, wenn sich der Zdr. nicht ab-schrauben läßt), so können bei diesen Patronen die Arbeiten ausnahmsweise nach (1) b) und (1) c) zuerst ausgeführt werden.

 

(4) Läßt sich die Zündschraube mit ihrem Schlüssel nicht von Hand ausschrauben, so darf man bei diesen Patronen die Arbeit nach (1) c) und das Entnehmen des Pulvers zuerst ausführen (173).

 

Zerlegen der Manöverkartuschen

Das Zerlegen von Manöverkartuschen ist verboten. 181
(1)

Versager-Man.-Kart., die Hülsen mit Zdh. haben, sind gem. H.Dv. 305 wie Geschosse bis 5 cm Rohrweite zu sprengen. Die Versager-Kart. wird mit dem Boden auf die Erde gesetzt und das Sprengmittel auf den Kartusch-deckel gelegt.

(2)

Bei Versager-Man.-Kart., bzw. Man.Patr., die Hülsen mit Zdschr. haben, sind die Zdschr. gegen neue auszutauschen und die Man. Kart. bzw. Man.Kart. zu verschie0en; bei nochmaligem Versagen sind sie nach a) zu sprengen.

(3)

Werden Man.Kart. bzw. Man.Patr. in größerer Anzahl (über 10 Stück) aus nicht erkenntlichen Gründen von der Truppe zurückgegeben, so ist Wa A (WaPrüf 1) zu benachrichtigen, das über deren weitere Behandlung ent-scheidet.

Zerlegen der Kartuschvorlagen

Das Zerlegen der Kartuschvorlagen erfolgt sinngemäß nach Nr. 177.

181a

Das wiedergewonnene Kaliumchlorid ist zu den Beständen zu nehmen (Nr. 171 (3) bis (5)).

 

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