III. Anfertigen und Zerlegen der Hülsen-, Beutel-, Teilkartuschen, Geschützpatronen, Manöverkartuschen und KartuschvorlagenIII. Anfertigen und Zerlegen der Hülsen-, Beutel-, Teilkartuschen, Geschützpatronen, Manöverkartuschen und KartuschvorlagenInhaltsverzeichnis
Heeresfeuerwerkerei - Munitionsarbeiten bei Munition für Geschütze und Werfer
B. Munitionsarbeiten allgemeiner Art
III. Anfertigen und Zerlegen der Hülsenkartuschen, Beutelkartuschen, Teilkartuschen, Geschützpatronen, Manöverkartuschen und Kartuschvorlagen

Anfertigen der Kartuschen, Geschützpatronen, Manöverkartuschen und Kartuschvorlagen

Sondervorsichtsmaßnahmen

a)

Schwarzpulver für das Anfertigen von Beiladungen darf man nur in Mengen bis zu 5 kg in Mulden oder Packgefäßen zu einem Arbeitsplatz bringen.

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Nitrozellulose-Manöverpulver darf nur in Mengen bis zu zwei Packgefäßen auf einem Arbeitsplatz sein.

 
 

Rauchschwaches Pulver ist nach dem jeweiligen Bedarf an den Arbeitsplatz zu bringen (c).

 
 

Bei der Arbeit mit Nitrozellulose-Manöverpulver ist H.Dv. 454/7, Nr. 189a zu beachten.

 
b)

Um genaue Wägungen zu erhalten, sind die Waagen einzeln auf kleine Tische zu stellen und vor Wind, Sonnenstrahlen und Zugluft zu schützen.

c)

Waagen und Gewichte müssen fehlerfrei und geeicht sein; H.Dv. 454/2a, Nr. 169 ist zu beachten. Die vorgeschriebenen Ladungen sind unter Einhalten der Toleranzen (Nr. 153a und 153b) abzuwiegen. Beim Abwiegen von Röhrenpulver sind nötigenfalls einzelne Röhren zu brechen oder abzuschneiden (Absägen ist verboten), beim Plattenpulver einzelne Platten zu zerschneiden. Das Pulver muß bei kalter Jahreszeit die Temperatur der Arbeitsstelle angenommen ha-ben, bevor die Ladungen abgewogen werden.

d)

Werden die Füllöcher der mit Sprengschwarzpulver gefüllten Beutel mit der Nähmaschine zugenäht, so muß die Arbeit in einem besonderen Raum oder hinter einer Schutzwand aus Sperrholz oder 1,5–3 cm starken Brettern statt-finden. Abstand der Nähmaschinen voneinander 2 m. Vor dem Nähen muß man das Pulver auf die dem Füllloch gegenüberliegende Seite des Beutels schüt-teln. Die Näherin muß mit aufgesetzter Schutzbrille arbeiten. An Stelle der Schutzbrille kann auch eine Schutzscheibe dienen, die in einem Holzrahmen mit einer Gelenkbefestigung so an der Nähmaschine befestigt ist, daß sie beim Einfädeln hochgeklappt werden kann. Die Schutzscheibe kann aus gewöhnli-chem Fensterglas sein. Es dürfen nur so viel unfertige Beiladungen am Ar-beitsplatz sein, wie zum ungestörten Arbeiten nötig sind. An keiner Nähma-schine dürfen sich mehr als 10 zugenähte Beiladungen befinden; dementspre-chend ist das Zu- und Abtragen der Beiladung zu regeln.

e)

Personen, die mit Blei- und Bleizinndraht zu tun haben, müssen sich vor den Pausen und am Schlusse der Tagesarbeit die Hände gründlich mit warmen Wasser und Seife waschen. Verletzungen an den Händen sind sachgemäß zu verbinden. Gegebenenfalls hat nach Entscheidung des überwachenden Arztes eine Beschäftigung mit Bleiarbeiten zu unterbleiben bis die Verletzung ausge-heilt ist.

f)

MN-Gewebe ist ein mit Mesin (Tarnbezeichnung) nitrierter Baumwollstoff, der zur Unterscheidung von dem bisher für die Anfertigung von Kartuschbeuteln verwendeten Stoff mit einer 0,5%igen Fuchsinlösung blaßrot gefärbt ist. Es hat den Zweck, die Zündverzüge beim Schuß zu beseitigen.

 

(1) Der Versand erfolgt vorläufig in luftdicht verschließbaren, mit Wasser ge-füllten Bottichen oder Aluminiumtonnen. Die Gefäße sind bei der Heeres-Muni-tionsanstalt in frostfreien Räumen zu lagern. Ist dies in Einzelfällen nicht mög-lich, so sind sie bei Eintritt des Frostes mit einem Frostschutzmittel aus 20%iger Kochsalzlösung zu versehen, daß den Gefrierpunkt des Wassers auf etwa –15° herabsetzt. Es wird durch Lösen von 200 g handelsüblichem Kochsalz auf einem Liter Wasser unter Umrühren hergestellt. Vor Einbringen der Lösung in die Holzfässer muß das darin befindliche Wasser entfernt werden.

 
 

Die Verarbeitung des in einer solchen Lösung gelagerten MN-Gewebes darf erst nach gründlichem Auswaschen des Gewebes nach folgender Vorschrift erfolgen: Das Gewebe wird aus dem Gefäß herausgenommen; man läßt es ab-tropfen und legt es dann etwa 2 Minuten in einen Bottich mit reinem Wasser. Dann wird das Waschwasser aus dem Bottich entfernt, mit frischem Wasser gefüllt und das Gewebe wieder etwa 2 Minuten gewässert. Dieser Vorgang wird insgesamt sechsmal durchgeführt. Als Abschluß erfolgt eine Wässerung des Gewebes im Bottich unter fließendem Wasser für 10 Minuten. Das Gewebe ist dann verarbeitungsreif.

 
  Abfallreste sind in der gleichen Weise aufzubewahren.  
 

(2) Vor der Verarbeitung läßt man das Gewebe auf einer ausgespannten Leine austropfen. Dem Bottich ist jeweils nur so viel Stoff zu entnehmen, daß man ungestört arbeiten kann.

 
 

(3) Für das Verarbeiten ist möglichst ein besonderer Raum zu benutzen, in welchem das Ausstanzen oder Ausschneiden der Platten und das Zusammen-nähen mit dem Kunstseidenstoff vorgenommen wird. Das MN-Gewebe ist in feuchtem bis nassem Zustand in höchstens 5 Lagen übereinander auszustan-zen. Die Stanzmesser sind zur Vermeidung des Erhitzens nach jedem Stanz-gang auszuwechseln. Die Arbeiterin, welche die Stanze bedient, steht wäh-rend des Stanzens am Kopfende, also entgegengesetzt zur Stanzplatte. Das An- bzw. Zusammennähen der Platten aus MN-Gewebe erfolgt in nicht voll-ständig trockenem Zustand des Gewebes. Die Arbeitsstellen für das Ausstan-zen und Zusammennähen der Platten müssen mindestens 5 m auseinanderlie-gen, der Abstand der Nähmaschinen unter sich 2 m. Nähmaschinen mit elektri-schem Antrieb dürfen nicht benutzt werden.

 
 

(4) Vor dem Einfüllen des Pulvers sind die Beutel im Freien, bei Regentagen und im Winter in einem geschlossenen Raum völlig zu trocknen.

 
 

Das Zunähen des Fülloches der Beiladung hat hinter einer Trennwand zu erfol-gen.

 
 

(5) Vor allem ist darauf zu achten, daß auf jeder Arbeitsstelle mit geringe Mengen MN-Gewebe oder ausgestanzte Platten liegen. Auf dem Boden oder auf den Tischen vorhandene Abfallreste sind von Zeit zu Zeit in einem nur für Reste vorgesehenen Bottich zu sammeln. Niemals dürfen Reste des MN- Ge-webes in die des übrigen Kartuschbeutelstoffes gelangen. Alle unfertigen Teile aus MN-Gewebe – soweit sie noch nicht mit Kartuschbeutelstoff verbunden sind – werden in Bottichen aufbewahrt. Alle fertigen Munitionsteile sind in Alu-minium-Pulvertonnen zu packen und mit dem Deckel zu verschließen.

 
 

Im übrigen sind alle für Pulverarbeiten gegebenen Vorsichtsmaßregeln in erhöhtem Maße bei der Verarbeitung des MN-Gewebes anzuwenden.

 
g)

Für das Heften von Teilladungen aus Plattenpulver (z.B. der Teilladungen 2 und 3 des le.J.G. 18) mittels Nähmaschine sind folgende Vorsichtsmaßnahmen zu beachten:

 

(1) Das Heften der Teilkart. mittels Nähmaschine muß in einem besonderen Raum erfolgen.

 
 

Die Maschinen dürfen nur in eingeschossigem, ebenerdigen Gebäuden mit einer hinreichenden Anzahl leicht zu erreichender Türen aufgestellt werden. Min-destabstand der Maschinen untereinander: 2 m.

 
 

Nähmaschinen mit elektrischem Antrieb dürfen nicht benutzt werden.

 
 

(2) Zum Schutze der Näherin gegen etwa entstehende Pulverflammen beim Nähen muß die Näherin eine Schutzbrille tragen, oder es ist an der betr. Näh-maschine eine Schutzscheibe anzubringen.

 
  Anfallender Pulverstaub ist von Zeit zu Zeit zu entfernen.  
 

(3) Durch einfache mechanische Zu- und Abführung der einzelnen Teilartu-schen ist die an den Nähmaschinen vorhandene Pulvermenge auf das gerings-te Maß zu beschränken. Es dürfen höchstens insgesamt bis zu 20 Teilkart. auf dem Arbeitsplatz (an der Nähmaschine) vorhanden sein.

 
 

(4) Eine Einschränkung muß auch hinsichtlich der Zahl der in einem Raum be-schäftigten Personen gemacht werden. Mehr als 6 Nähmaschinen dürfen nicht in einem Raum in Betrieb sein.

 
 

Im übrigen sind alle für Pulverarbeiten gegebenen Vorsichtsmaßregeln in er-höhtem Maße anzuwenden. Die Sicherheitsmaßnahmen gemäß H.Dv. 454/7, Nr. 189 sind genauestens zu beachten.

 

Einbringen der Beiladung und der Ladung für Manöverkartuschen

Nz.Man.Pulver für Beiladungen und Manöverkartuschen sind mit Pulverfüllvorrich-tungen oder Pulvermaßen abzumessen (Beiladungen über 100 g sind abzuwiegen).

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Ab 14.2.1945 werden die Gewichtstoleranzen für Beiladungen aus Nz.Man. N.P. (1,5 x 1,5) gemäß folgender Aufstellung erweitert:

 
Gewicht der Beiladung bis 5 g Toleranz ± 0,2 g
Gewicht der Beiladung über 5 bis 10 g " ± 0,3 g
Gewicht der Beiladung über 10 bis 25 g " ± 0,5 g
Gewicht der Beiladung über 25 bis 100 g " ± 2 %

Die auf das Ladungsgewicht eingestellten Meßeinrichtungen der Pulverfüllvorrich-tungen und die geeichten Pulvermaße sind von Zeit zu Zeit (nach etwa 100 bis 200 Messungen) durch Kontrollwägungen der abgemessenen Pulvermengen zu prü-fen.

Damit man beim Abmessen mit Pulvermaßen annähernd gleiche Pulvermengen er-hält, ist das Pulvermaß von der Seite in das Pulver hineinzuschieben, damit es sich von selbst füllt. Das gefüllt Maß ist dann mit einem Abstreichholz gleichmäßig ab-zustreichen. Vor dem Abstreichen darf man das Pulvermaß weder schütteln noch beklopfen, damit das Pulver sich nicht verdichtet lagert.

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Das Fülloch der Beiladung ist gleich nach dem Einfüllen des Pulvers mit mittelstar-kem, grauem Zwirn durch Hinterstiche von Hand oder mit der Nähmaschine zuzu-nähen.

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Das Durchnähen von Beiladungen ist beim Anfertigen der betreffenden Hülsenkar-tuschen beschrieben.

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