II. Verzeichnis der zu beachtenden VorschriftenIII. Angaben über die Munition, B. Zünder
Merkblatt für die Munition des Gebirgsgeschützes 36
III. Angaben über

A.

a) Geschosse

1. Geschosse verschiedener Konstruktion dürfen nicht durcheinander verschossen wer-den.

2. Geschosse gleicher Konstruktion, aber verschiedener Gewichtsklassen ergeben ballisti-sche Unterschiede. Beim Übergehen von einer Gewichtsklasse zur anderen sind daher die besonderen Einflüsse in den B.W.E. Tafeln zu berücksichtigen.

3. Bei den Geschossen mit aufschraubbarem Kopf muß dieser völlig aufgeschraubt sein; dann müssen die am Zusammenstoß von Kopf und Geschoßhülle eingeschlagenen kurzen, senkrechten Markenstriche mindestens zusammentreffen. Der Kopf darf jedoch noch wei-ter aufgeschraubt sein. Geschosse mit gelockerten Köpfen dürfen nicht verfeuert werden. Sie sind an die Munitionsausgabestelle zurückzugeben.

4. Geschosse mit Rissen dürfen nicht verfeuert werden; ihr Vorkommen ist dem OKH. (In 4) und dem OKH (Wa A) zu melden.

5. Kleinere Beschädigungen des Führungsringes, die seine Form nicht beeinträchtigen, sind durch Befeilen oder vorsichtiges Beitreiben des Metalles zu glätten.

6. Führungsringe, die sich durch Beitreiben des Metalles nicht instandsetzen lassen oder die beim Instandsetzen in der Form beeinträchtigt wurden, machen das Geschoß un-brauchbar. Desgleichen sind Geschosse mit anderen Beschädigungen, die nicht völlig be-seitigt sind, nicht zu verfeuern. Auch Geschosse mit flüssigen Ausscheidungen des Sprengstoffes am Mundloch- oder Kopfgewinde darf man nicht verschießen. Alle derarti-gen Geschosse sind mit dem Grund der Beanstandung zu kennzeichnen und an die Muni-tionsausgabestelle zurückzusenden.

7. Geschosse muß man sauber und trocken lagern und vor Sonnebestrahlung schützen. Sie sind erst kurz vor dem Gebrauch den Packgefäßen zu entnehmen. Für das Lagern der Munition in der Feuerstellung gilt H.Dv. 305 Abschnitt IV, für das Lagern im Standort die H.Dv. 450.

8. Ausgepackte, aber nicht verfeuerte Geschosse sind wieder vorschriftsmäßig zu ver-packen (Anlage 11).

9. Schmutzig gewordene Geschosse muß man vor dem Laden des Geschützes gründlich abwischen.

10. Bei Kälte sind die Geschosse, besonders aber ihre Führungsringe, vor dem Laden des Geschützes gründlich von Eis und Reif zu säubern, da sonst ihr festes Ansetzen nicht möglich ist.

11. Geschosse, die beim Einsetzen in das Rohr klemmen, dürfen nicht gewaltsam ange-setzt werden, sondern sind zu entladen.

Entladen angesetzter Geschosse siehe Randnr. 82ff.

12. Geschosse darf man nicht längere Zeit in heißgeschossenen Rohren belassen, weil sich die Wärme des Rohres auf das Geschoß und den Zünder überträgt, wodurch ein vor-zeitiges Entzünden eintreten kann. Beachten, daß sich Geschosse in heißen Rohren zu weit einsetzen lassen und beim Erkalten der Rohre Schrumpfungsdruck erhalten, der das Entladen des Rohres (falls nicht mehr geschossen wird) erschwert oder unmöglich macht.

13. Geschosse sind vorsichtig zu handhaben und nicht zu werfen (5, 6). Auch Geschosse und Kartuschen in den Packgefäßen darf man beim Handhaben, z.B. Abladen, nicht hart aufschlagen lassen.

14. Unbrauchbare, aber beförderungssichere Munition (33 bis 36) ist auffällig zu bezeich-nen und räumlich getrennt für sich zu lagern; für ihren baldigen Abtransport ist zu sorgen.

b) Anstrich und Bezeichnung der Geschosse

15. Über den Anstrich der Geschosse siehe die Abbildungen der Geschosse auf Anlage 1 bis 5. Geschosse mit zweifelhafter Bezeichnung sind nicht zu verfeuern, sondern an die Ausgabestelle zurückzugeben. Die Kennzeichen sind angebracht, um die Munition richtig verwenden, verwalten und, falls besondere Vorkommnisse auftreten, beurteilen zu kön-nen.

Eingeprägte Kennzeichen

16. a) K.Gr. rot Buntr. (Anlage 3) erhalten ein eingeprägtes »B« für die Art der Sprengla-dung und Kennzahlen für den Monat und das Jahr des Ladens, und zwar etwa 10 mm un-terhalb der Tellerfläche des Geschosses in 6 mm Höhe und in folgender Lage zueinander, z.B.:

B 8.37.

b) Geschosse mit eingegossenem Sprengstoff (Anlage 1, 2) erhalten eingeprägte Kenn-zahlen für die Sprengstoffart, Ort, Monat, Jahr des Füllens der Granate, z.B.:

15 Jg. 8.37.

Die Kennzeichen zu a) und b) sind an einer beliebigen Stelle des Umfanges eingeprägt und sind am angestrichenen Geschoß wenig sichtbar.

17. Als Kennzahl für die Sprengstoffart gelten:
  15 = Geschoßfüllung aus 90% Fp. 02 + 10% Al.3)  
  19 = Geschoßfüllung aus 55% Fp. 02 Ersatz für 15
        35% Ammonsalpeter
        10% Al.

Die Bedeutung anderer Kennzahlen wird nicht erläutert, da die Zusammensetzung der Er-satzsprengstoffe zu vielgestaltig ist. Nähere Angaben enthält Anlage 9 der H.Dv. 454/9.

Farbige Kennzeichen

18. Die farbigen Kennzeichen sind auf den Anlagen ersichtlich und in ihrer Bedeutung er-läutert.

19. Die Gewichtsklassen der Geschosse sind in römischen Ziffern I bis V angegeben.

c) Gewichtsangaben

Lfde.
Nr.
Geschoßart
Schußtafel-
mäßiges
Gewicht des
fertigen
Geschosses
Gewicht des
Sprengstoffes
1)
Zünder
Kartusche
Art der
Verpackung
(vgl. die Bilder
Anlage 11)
Gewicht
Bemer-
kungen
Art
Gewicht
Art
Gewicht
des
leeren
Packgefäßes
mit Zubehör
des
gefüllten
Packgefäßes
kg
g
 
g
 
kg
etwa
kg
 
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
1
7,5 cm Gr. 34 Al.
5,74
≈ 690
kl.A.Z. 232)
155
a) Hülsenkart. des
a) etwa
Im Munitionskasten des
14,0
60,30
1) Ohne
 
 
 
eingegossen
 
 
Geb.G. 36
1,20
Geb.G. 36 sind ver-
 
 
Zündladung
 
 
 
 
 
 
(1.  bis 4. La-
 
packt:
 
 
und Rauch-
 
 
 
 
 
 
dung)
 
6 Geschosse, schußfertig
 
 
entwickler
2
K.Gr. rot Al.
5,83
≈ 540
Dopp.Z. S/60s2)
430
b) Sonder-
b) etwa
6 Hülsenkart. (1. bis 4.
 
 
Sprengstoff-
 
 
 
eingegossen
 
 
kartusche 5 des
0,550
Ladung)
 
 
gewicht der
 
 
 
 
 
 
Geb.G. 36
 
6 Sonderkart. 5 (diese
 
 
gr.Zdlg. C/98
 
 
 
 
 
 
= 5. Ladung
 
einzeln in Büchsen für
 
 
o.V. = 35 g
3
K.Gr. rot
5,83
≈ 41
Dopp.Z. S/60s2)
430
 
 
Sonderkart. 5 des
 
 
Gesamtgewicht
 
Buntrauch
 
gepreßt in
 
 
 
 
Geb.G. 36)
 
 
des Rauchent-
 
 
 
Pappbüchse
 
 
 
 
9 Kartuschvorlagen des
 
 
wicklers = 36 g.
 
 
 
 
 
 
 
 
Geb.G. 36 (verpackt
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
zu je 3 Stück in
 
 
2) Mit
 
 
 
 
 
 
 
 
Büchsen für Kart.-
 
 
gr.Zdlg. C/98
 
 
 
 
 
 
 
 
Vorl. des Geb.G. 36,
 
 
o.V. siehe S. 4,
 
 
 
 
 
 
 
 
3 dieser gefüllten
 
 
Anm. 1.
 
 
 
 
 
 
 
 
Büchsen einzeln in
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Papier verpackt)
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
außerdem bei jedem
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Geschütz zum Vorrat
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
20 Zündschrauben im
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Pappkasten für Zünd-
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
schraube C/12
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
dieser in Segeltuch-
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
tasche für Zünd-
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
schrauben
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

d) Gewichtsklasseneinteilung

Lfde.
Nr.
Geschoßart
Zünderart
Mittelgewicht
Gewichtsklasse
I
Gewichtsklasse
II
Gewichtsklasse
III
Gewichtsklasse
IV
Gewichtsklasse
V
kg
1
2
3
4
5
6
7
8
9
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
über
über
über
über
1
7,5 cm Gr. 34 Al.
kl.A.Z. 23
5,74
5,47 bis 5,58
5,58 bis 5,69
5,69 bis 5,79
5,79 bis 5,90
5,90 bis 6,01
2
K.Gr. rot Al.
Dopp.Z. S/60 s.
5,83
5,56 bis 5,67
5,67 bis 5,78
5,78 bis 5,88
5,88 bis 5,99
5,99 bis 6,10
3
K.Gr. rot Buntrauch
Dopp.Z. S/60 s.
5,83
–––
–––
5,78 bis 5,88
–––
–––
 
 
 
 
 
 
 
 
 

II. Verzeichnis der zu beachtenden VorschriftenIII. Angaben über die Munition, B. Zünder