III. Angaben über die Munition, A. GeschosseIII. Angaben über die Munition, C. Kartuschen
Merkblatt für die Munition des Gebirgsgeschützes 36
III. Angaben über

B.

Zünder

22. Die Zünder für Geschosse des Geb.G. 36 sind lade-, transport- und rohrsicher. Sie sind erst in Verbindung mit der in das Geschoß eingesetzten Zündladung sprengkräftig.

23. Kurze Beschreibung der Zünder siehe Randnr. 93 und 94. Als rohrsicher bezeichnet man alle Zünder, deren Aufschlagzündung festgelegt, also unwirksam ist, solange sich das Geschoß im Rohr befindet.

24. Die Zünder müssen fest auf dem Geschoß sitzen. Gelockerte Zünder sind mit dem zu-gehörigen Zünderschlüssel Anlage 9 fest anzuziehen und behelfsmäßig zu verstemmen. Zünderschlüssel führt die Batterie beim Geschützzubehör mit. kl.A.Z. 23 werden auf den Geschossen durch Gewindestifte festgelegt. Genügend eingeschraubte Gewindestifte sit-zen meistens etwas versenkt.

Pulver-Brennzünder6)

25. Bei Brennzündern darf sich das Satzstück nicht mit der Hand, muß sich aber mit dem zugehörigen Stellschlüssel willig drehen lassen.

26. Brennzünder, deren Satzstücke sich nicht stellen lassen; aber sonst gut beschaffen sind, muß man kennzeichnen und als Aufschlagzünder verfeuern. Es ist jedoch darauf zu achten, daß der Zünder auf Null steht, um Frühzerspringer zu vermeiden. Diese Prüfung ist wichtig.

Das Verschießen als Aufschlagzünder ist möglichst zu vermeiden.

27. Feucht gewordene Brennzünder verursachen große Streuungen oder Aufschläge.

28. Schmutzig gewordene Brennzünder sind unter Schonung der Wachsabdichtung vor-sichtig mit einem weichen Lappen abzuwischen. Das Blankputzen ist verboten, weil dabei die Wachsabdichtung beschädigt wird.

29. Die Zünder sind vor dem Verfeuern sorgfältig zu untersuchen.

30. Pulver-Brennzünder sind unbrauchbar, nicht mehr zu verschießen und auch nicht mehr transportsicher, wenn

a) Brandlochverschlußplatten fehlen,
b)

der Aufbau gelockert ist oder starke äußere Beschädigungen vorhanden sind,

c)

Feuchtigkeitseinwirkungen so stark sind, daß ein Verderben der Inneneinrichtung wahrscheinlich ist.

31. Merkmale für eingedrungene Feuchtigkeit sind:
1. Hervorquellen der zwischen den Satzstücken liegenden Tuchplatten,
2. undeutliche Zahlen und Teilstriche,
3. gehobene (aufgebauchte) Brandlochverschlußplatten,
4.

dunkle Flecken und Ränder an den Brandlochverschlußplatten oder Satzstücken,

5. weiße Salpeterausscheidungen am Zünder,
6. feuchte oder trockene Ausscheidungen des Pulvers.

32. Zünder mit anderen als den in Nr. 30 und 31 genannten Fehlern, z.B. mit mangelhaf-ter Wachsabdichtung (infolge vorzeitigen Drehens der Satzstücke), kleineren mechani-schen Beschädigungen, sind möglichst bald zu verbrauchen.

Doppelzünder

33. Geschosse mit Dopp.Z. S/60 s sind unbrauchbar, wenn die drehbare Verschlußkappe des Zünders verbogen, verbeult oder sonstwie beschädigt oder die Kappe mit dem zuge-hörigen Stellschlüssel nicht zu drehen ist; sie sind aber in diesen Fällen transportsicher (89).

Hingefallene sowie beschädigte Geschosse mit Dopp.Z. sind als unbrauchbar an die Muni-tionsausgabestelle abzuliefern. Vor dem Fall bereits gestellte Dopp.Z. sind nicht mehr transportsicher (36).

Nicht gestellte Zünder stehen in Nullstellung (Transportstellung), wenn die beiden Stell-nuten am Zünder genau übereinanderstehen. Bei neugefertigten Zündern bilden außerdem bei Nullstellung der Pfeil und die Markenstriche eine gerade Linie.

Empfindliche Aufschlagzünder

34. Die empfindlichen Zünder sind lade-, rohr- und beförderungssicher, solange der Zu-sammenbau des Zünders sich nicht gelockert hat und die Abschlußplatte vorhanden und unbeschädigt ist.

Gemeinsam für alle Zünder

35. Geschosse mit unbrauchbaren, aber transportsicheren Zündern muß man kennzeich-nen und an die nächste Munitionsausgabestelle abgeben.

36. Geschosse mit nicht transportsicheren Zündern7) sind nach der H.Dv. 305 zu spren-gen.

37. Wenn Geschosse mit Zündern Bränden, Explosionen oder starken Stürzen ausgesetzt waren oder durch feindliche Feuerwirkung umhergeschleudert oder beschädigt wurden, so sind sie grundsätzlich zunächst als unsicher und gefährlich anzusehen (33). Diese Muni-tion ist Sachverständigen [Offz. (W) oder Feuerwerkern] vorzustellen.

38. Jeder Versuch, Zünder auseinanderzunehmen, ist verboten.

III. Angaben über die Munition, A. GeschosseIII. Angaben über die Munition, C. Kartuschen