VII. Übersicht der scharfen Munition und ihre Verwendung IX. Muster des Fragebogens
Merkblatt für die Munition des Gebirgsgeschützes 36
VIII. Die Übungsmunition des Geb.G. 36
Allgemeines

96. (1) Die Übungsmunition hat den Zweck, bei den Schießübungen das Schießen unter erleichterten Sicherheitsbestimmungen zu ermöglichen. Die Wirkung der Brisanzmunition wird nicht erreicht. Das schußtafelmäßige Gewicht des Geschosses wird durch Eingießen von Braunkohlenteerpech-Schwerspatmischung oder Montanwachs-Schwerspatmischung erreicht.

(2) Bei den Geschossen (Üb.Al.) und Buntrauch ist der Anteil des brisanten Sprengstoffes an der Geschoßfüllung nur gering.

Die Geschosse (Üb.Al.) haben an Stelle der Sprengladung aus brisantem Sprengstoff eine Übungssprengladung.

(3) Die Sprengladung (Üb.Al.) wird durch die Zündladung gezündet, wobei der eingesetzte Rauchentwickler verbrennt. In Verbindung mit der zerknallenden Sprengladung (Üb.Al.), die eine Mischung von Fp. 02 und Aluminiumgrieß enthält, entsteht beim Zerspringen des Geschosses eine helleuchtende Flamme, die sich in der durch den Rauchentwickler ge-färbten Sprengwolke gut abhebt.

Je nach Wetterlage kann auch die K.Gr. rot Buntrauch als Übungsmunition verwendet werden (95, Spalte 12).

97. Die Übungsgeschosse werden nach der Schußtafel für Brisanzmunition verschossen. Hülsenkartusche und Zünder sind die gleichen wie bei der scharfen Munition.

98. Für das Behandeln der Übungsmunition gelten die Bestimmungen der Abschnitte III bis V.

99. Bezeichnen und Verpacken der Übungsgeschosse siehe Randnr. 100.
100.
Lfde.
Nr.
Geschoßart
Zünder
Sprengladung aus
Bezeichnung
des Geschosses
Verpackung
aus
Gewicht
g
1
2
3
4
5
6
7
 
 
 
 
 
 
 
1
7,5 cm
kl.A.Z.
Fp. 02 und
215;
An sich 2 gegenüberlie-
genden Stellen auf der
Mitte des zyl. Teiles ein
40 mm hohes »Üb.Al.«
in weißer Ölfarbe.,
siehe Anlage 4 und 5.
Außerdem ist »Üb.Al.«
6 mm hoch unterhalb
der Tellefläche mit
einem Prägestempel
eingeschlagen.
Wie bei
 
Gr. 34
231)
Aluminium-
Sprengstoff-
scharfer
 
(Üb.Al.)
 
grieß mit
gewicht
Munition.
 
 
 
Rauchentwick-
etwa
Die Muni-
 
 
 
ler Nr. 8,
96
tionskästen
 
 
 
Restfüllung
 
erhalten noch
 
 
 
aus Montan-
 
einen Zettel
 
 
 
wachs-Schwer-
 
mit der
 
 
 
spat-Mischung
 
Aufschrift
 
 
 
 
 
»Üb.Al.«
 
 
 
 
 
 
2
K.Gr.rot
Dopp.Z.
Fp. 02 und
445;
Wie vor
 
(Üb.Al.)
S/60 s1)
Aluminium-
Sprengstoff-
 
 
 
 
grieß mit
gewicht
 
 
 
 
Rauchentwick-
etwa
 
 
 
 
ler Nr. 8,
182
 
 
 
 
Restfüllung
 
 
 
 
 
aus Pech-
 
 
 
 
 
Schwerspat-
 
 
 
 
 
Mischung
 
 
 
 
 
 
 
 
 
3
K.Gr.rot
Dopp.Z.
Tetrachlor-
390;
An eine Stelle auf der
Mitte des zyl. Teiles,
ein 30 mm hohes
»Buntr« in schwarzer
Deckfarbe,
siehe Anlage 3
Wie bei
 
Buntrauch
S/60 s1)
naphtalin,
Sprengstoff-
scharfer
 
 
 
Nitropenta
gewicht
Munition
 
 
 
und Sudanrot
etwa
 
 
 
 
 
41
 
           
 
 
 
 
 
 
 
Feuern mit Manöverkartuschen

101. Beim Feuern mit Manöverkartuschen dürfen sich keine Geschosse am Geschütz be-finden. In jeder Feuerpause und bei jedem Stellungswechsel sind die Geschütze unter Verantwortung des Batterieführers zu entladen. Sicherheitsgrenze in der Schußrichtung mindestens 100 m (siehe H.Dv. 270).

102. Manöverkartuschen werden zu 6 Stück in den Munitionskasten des Geb.G. 36 ver-packt. Der gefüllte Kasten erhält die Bezettelung mit dem Aufdruck »Man«.

Versager-Manöver-Kartuschen sind im bestehenden Zustand und gekennzeichnet an die Ausgabestelle abzuliefern. Beim Versagen der Zündschraube darf das Auswechseln gegen eine Vorratszündschraube nur einmal erfolgen. Das Zerlegen von Man.Kart. ist verboten.

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