C. Angaben über die Munition, I. GeschosseC. Angaben über die Munition, III. Kartuschen
Merkblatt für die Munition der Feldkanone 16 neuer Art
C. Angaben über
II. Zünder

22.

Die Zünder für Geschosse der F.K. 16 n.A. sind lade-, transport- und rohrsicher. Sie sind nicht sprengkräftig und werden daher in Verbindung mit einer Zündladung ver-schossen. K.Gr. rot Pz. erhalten an Stelle der Zündladung die Sprengkapsel P 1.

23.

Kurze Beschreibung der Zünder siehe Nr. 96 und 97. Als rohrsicher werden alle Zün-der bezeichnet, die im Rohr nicht scharf werden können.

24.

Die Kopfzünder müssen fest auf dem Geschoß sitzen. Gelockerte Zünder sind von Hand fest anzuziehen. Ist dies nicht möglich, dann sind die Geschosse mit Zünder an die Munitionsausgabestelle zurückzugeben.

 

Bodenzünder werden beim Einschrauben in das Geschoß eingelackt und sitzen daher stets fest im Geschoß. Sollte aber trotzdem ein lose sitzender Zünder gefunden werden, so ist das Geschoß an die Munitionsausgabestelle abzugeben.

25.

Schmutzige Zünder sind mit einem weichen Lappen vorsichtig abzuwischen. Das Blankputzen ist verboten.

26.

Wenn Geschosse mit Zünder starken Stürzen, Bränden oder Explosionen ausgesetzt waren oder durch feindliche Feuerwirkung umhergeschleudert oder beschädigt wur-den, sind sie grundsätzlich zunächst als unsicher und gefährlich anzusehen. Die Mu-nition ist Sachverständigen (Offiziere (W) oder Feuerwerkern) vorzustellen.

27.

Alle Zünder sind vorsichtig zu behandeln und vor Beschädigung zu schützen. Sie sind vor dem Verfeuern durch Besichtigen zu untersuchen.

28. Jeder Versuch, Zünder auseinanderzunehmen, ist verboten.
29.

Geschosse mit unbrauchbaren, aber beförderungssicheren Zündern muß man kenn-zeichnen und an die nächste Munitionsausgabestelle abgeben (32, 36, 39 a).

30.

Geschosse mit nicht beförderungssicheren Zündern sind nach der H.Dv. 305 zu sprengen (33, 38, 39 b) oder als Blindgänger zu behandeln.

 

Aufschlagzünder

31.

Die Aufschlagzünder stehen bei Lagerung und Transport in Stellung "o.V." (ohne Verzögerung), d.h. die Einstellnut des Stellbolzens zeigt auf "0"; siehe Anlage 6.

 

Zum Umstellen auf "m.V." (mit Verzögerung) ist der Stellbolzen mit dem Stellschlüs-sel für A.Z. 23 um 90° zu drehen, so daß die Einstellnut des Stellbolzens in Richtung der Buchstaben "M" und "V" liegt. Auf "m.V." eingestellte Aufschlagzünder, die nicht verfeuert werden, müssen auf "o.V." zurückgestellt werden.

32.

Empfindliche Zünder, deren Abschlußplatte beschädigt ist, dürfen nicht verschossen werden, da bei Einbeulungen Blindgänger, bei teilweise fehlender Abschlußplatte Frühzerspringer auftreten können. Stark oxydierte Zünder sind unbrauchbar. Alle diese Zünder sind aber beförderungssicher (29).

33.

Nicht beförderungssicher sind die Aufschlagzünder mit gelockertem Zusammenbau, tiefen Schrammen und Beulen (30).

34.

Hingefallene Geschosse mit Aufschlagzünder (auch Bodenzünder) sind brauch-bar und können verschossen werden, wenn Geschosse und Zünder keine Mängel aufweisen.

 

Doppelzünder

35.

Die Doppelzünder stehen bei Lagerung und Transport in Stellung "Null", d.h. die bei-den Stellnuten am Zünder stehen genau übereinander, außerdem bilden bei neuge-fertigten Zündern Pfeil- und Markenstrich eine gerade Linie.

 

Das Einstellen des Doppelzünders auf Laufzeit erfolgt nach Nr. 114 ff. Gestellte Dop-pelzünder sind bei nichtverfeuerten Geschossen wieder auf "Null" zu stellen.

36.

Doppelzünder sind unbrauchbar, wenn sich die Verschlußkappe mit der Hand leicht drehen läßt, wenn der Zünder stark oxydiert ist, die drehbare Verschlußkappe ver-bogen, verbeult oder sonstwie beschädigt oder die Kappe mit dem zugehörigen Stellschlüssel nicht zu drehen ist. Alle diese Zünder sind aber beförderungssicher (29).

37.

Doppelzünder, deren Kappe sich mit dem Stellschlüssel nicht drehen läßt, können als Aufschlagzünder verfeuert werden, wenn der Zünder auf Null steht (35) und Be-schädigungen nicht vorhanden sind.

 

Wichtig ist, daß diese Zünderstellung vor dem Ansetzen bei jedem Geschoß geprüft wird, damit Frühzerspringer vermieden werden.

38.

Nicht beförderungssicher sind dagegen Doppelzünder mit gelockertem Zusammen-bau, tiefen Schrammen und Beulen, ferner hingefallene Geschosse mit auf Laufzeit eingestelltem Doppelzünder bei einer Fallhöhe über 2 m (30, 39 b)

39. Hingefallene Geschosse mit Dopp.Z. S/60 und S/60 s.
 

Fallhöhe unter 2 m, ausgenommen Fall auf Stahl:

  Doppelzünder auf Laufzeit gestellt oder in Nullstellung.
 

Geschosse mit Zünder sind brauchbar, wenn sie keine Mängel nach Nr. 36 und 38 aufweisen.

 

Fallhöhe über 2 m und Fall auf Stahl aus jeder Höhe:

  a) Dopp.Z. in Nullstellung:
   

Geschosse mit Zünder sind, wenn sich äußerlich keine Mängel zeigen, trans-portsicher; sie dürfen nur im Aufschlagzünderschuß verfeuert werden.

  b) Dopp.Z. auf Laufzeit gestellt:
   

Derartige Geschosse sind unbrauchbar, nicht mehr transportsicher und daher zu sprengen oder als Blindgänger zu behandeln.

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