II. Verzeichnis der zu beachtenden VorschriftenIII. Angaben über B. Zünder
Merkblatt für die Munition der leichten Feldkanone 18
III. Angaben über
A. Geschosse

1. Geschosse verschiedener Konstruktion dürfen nicht durcheinander verfeuert werden.

2. Geschosse gleicher Konstruktion, aber verschiedener Gewichtsklassen ergeben ballis-tische Unterschiede. Beim Übergehen von einer Gewichtsklasse zur anderen sind daher die besonderen Einflüsse in den B.W.E.-Tafeln zu berücksichtigen.

3. Bei den Geschossen mit einschraubbarem Kopf muß dieser völlig eingeschraubt sein; dann müssen sich die auf Kopf und Geschoßhülle eingeschlagenen kurzen, senkrechten Markenstrichen mindestens gegenüberstehen. Der Kopf darf jedoch noch weiter aufge-schraubt sein. Geschosse mit gelockerten Köpfen dürfen nicht verfeuert werden. Sie sind an die Munitionsausgabestelle zurückzugeben.

4. Geschosse mit Rissen dürfen nicht verfeuert werden; ihr Vorkommen ist dem OKH (In 4 und WaA) zu melden.

5. Kleinere Beschädigungen des Führungsringes, die seine Form nicht beeinträchtigen, sind durch Befeilen oder vorsichtiges Beitreiben des Metalls zu glätten.

6. Führungsringe, die sich durch Beitreiben des Metalls nicht instandsetzen lassen oder die beim Instandsetzen in der Form beeinträchtigt wurden, machen das Geschoß un-brauchbar. Desgleichen sind Geschosse mit anderen Beschädigungen, die nicht völlig be-seitigt sind, nicht zu verfeuern. Auch Geschosse mit flüssigen Ausscheidungen des Sprengstoffes am Mundloch-, Bodenloch- oder Kopfgewinde darf man nicht verschießen. Alle derartige Geschosse sind mit dem Grund der Beanstandung zu kennzeichnen und an die Munitionsausgabestelle zurückzusenden.

7. Geschosse muß man sauber und trocken lagern und vor Sonnenbestrahlung schützen. Sie sind erst kurz vor dem Gebrauch den Packgefäßen zu entnehmen. Für das Lagern der Munition in Feuerstellungen gilt H.Dv. 305, Abschnitt IV, für das Lagern im Standort die H.Dv. 450.

8. Ausgepackte, aber nicht verfeuerte Geschosse sind wieder vorschriftsmäßig zu ver-packen.

9. Schmutzige Geschosse muß man vor dem Laden des Geschützes abwischen.

10. Bei Kälte sind die Geschosse, besonders aber ihre Führungsringe, vor dem Laden gründlich von Eis und Reif zu befreien, da sonst ihr festes Ansetzen nicht möglich ist.

11. Geschosse, die beim Einsetzen in das Rohr klemmen, dürfen nicht gewaltsam ange-setzt werden, sondern sind zu entladen.

Entladen angesetzter Geschosse siehe Nr. 67 ff.

12Geschosse darf man nicht längere Zeit in heißgeschossenen Rohren belassen, weil sich die Wärme des Rohres auf das Geschoß und den Zünder überträgt, wodurch ein vor-zeitiges Entzünden eintreten kann. Beachten, daß sich Geschosse in heißen Rohren zu weit einsetzen lassen und beim Erkalten der Rohre Schrumpfungsdruck erhalten, der das Entladen des Rohres (falls nicht mehr geschossen wird) erschwert oder unmöglich macht.

13. Geschosse sind vorsichtig zu behandeln und nicht zu werfen (5, 6). Auch Munition in Packgefäßen darf man beim Handhaben (z.B. Abladen) nicht werfen oder hart aufschla-gen lassen.

14. Unbrauchbare, aber beförderungssichere Munition ist auffällig zu bezeichnen und räumlich getrennt für sich zu lagern; für baldigen Abtransport ist zu sorgen.

15. Undichte Nebelgeschosse fangen an zu nebeln; sie sind nach H.Dv. 305 zu sprengen.

Anstrich und Bezeichnung der Geschosse.

16. Über den Anstrich der Geschosse siehe die Anlagen 1 bis 8. Geschosse mit zweifel-hafter Bezeichnung sind nicht zu verschießen, sondern an die Munitionsausgabestelle ab-zugeben.

17. Die Kennzeichen sind angebracht, um die Munition richtig verwenden, verwalten und, falls besondere Vorkommnisse auftreten, beurteilen zu können.

Eingeprägte Kennzeichen.

18. a) Die Geschosse mit Sprengladung in Büchse tragen Kennzahlen für die Art des Sprengstoffes, den Monat und das Jahr des Ladens eingeschlagen. Bei gefüllten Ge-schossen ist hinter der Kennzahl für die Art des Sprengstoffes außerdem noch der Ort des Füllens eingeschlagen. Die eingeprägten Kennzahlen befinden sich etwa 10 mm un-terhalb der Tellerfläche des Geschosses an einer beliebigen Stelle des Umfanges in 6 mm Schrifthöhe. Die erste Zahl ist stets die Kennzahl für den Sprengstoff.

Bei K.Gr.rot Pz. befinden sich diese Kennzeichen auf dem Boden des Geschosses in 4 mm Schrifthöhe.

b) Als Kennzahl für die Sprengstoffart gelten:

1 = eingesetzte Sprengladung aus Fp. 02 in Pappbüchse,

14 = in das Geschoß eingegossenes Fp. 02,

16 = Fp. 02 und Np, gepreßt, in Büchse.

c) Die Bedeutung anderer Kennzahlen wird nicht erläutert, da die Zusammenstellung der Ersatzsprengstoffe zu vielgestaltig ist. Nähere Angaben enthält die H.Dv. 454/9, Anlage 9.

Farbige Kennzeichen.

19. Die farbigen Kennzeichen sind aus den Anlagen ersichtlich und ihre Bedeutung erläu-tert.

20.

Gewichtsangaben

Lfd.
Nr.
Geschoßart
Schußtafel-
mäßiges
Gewicht des
Geschosses
Gewicht
des
Sprengstoffes
Zünder Kartusche
Art der
Verpackung
Gewicht
Bemerkungen
Art
Gewicht
Art
Gewicht
des leeren
Packgefäßes
mit
Zubehör
des gefüll-
ten Pack-
gefäßes
kg
 
g
etwa kg
etwa kg
etwa kg
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
                       
1
K.Gr. rot
5,81
etwa 350g, gepreßt in
A.Z. 23 v. (0,15)3)
430
Hülsenkartusche
1,63
2 Geschosse und
2 Kartuschen im
Munitionskasten der
l.F.K. 18
4,00
19,00
1) Siehe Seite 5,
     
Pappbüchse (ohne
Dopp.Z. S/603)
430
(Kartuschhülse
 
Anmerkung 1.
     
Rauchentwickler)
   
(6316 St) der
   
     
+ 35 g der Zünd-
   
l.F.K. 18
 
2) Siehe Seite 5,
     
ladung
       
Anmerkung 2.
                 
2
K.Gr. rot
5,83
etwa 480 g, einge-
wie vor
wie vor
   
3) Siehe Seite 5,
 
mit Sprst. 141)
 
gossen (ohne Rauch-
       
Anmerkung 3.
     
entwickler), + 35 g
         
     
der Zündladung
       
4) Siehe Seite 5,
               
Anmerkung 4.
3
K.Gr. rot
5,81
wie vor
wie vor
wie vor
     
 
mit R. 81)
             
                 
4
K.Gr.rot
5,83
wie vor
wie vor
wie vor
     
 
(Bo.Pr.)
             
                 
5
K.Gr.rot
5,83
wie vor
wie vor
wie vor
     
 
(Bo.Pr.)
             
 
m. R. 82)
             
                       
6
K.Gr. rot Pz.
6,80
etwa 80 g, gepreßt in
Bd.Z. f. 7,5 cm
800
   
Verpackt wie lfd.Nr. 1
4,00
21,00
 
     
Büchse
Pzgr. oder Bd.Z.
(ohne Licht-
   
Auf den Zapfen der
     
       
f. 7,5 cm Pzgr.*
spur, ohne
   
K.Gr.rot Pz. wird
     
         
Sprengkapsel-
   
eine Schutzhülse für
0,14
   
         
gehäuse)
   
K.Gr.rot Pz. geschoben
     
                       
7
K.Gr.rot Nb.
6,20
etwa 65 g, gepreßt als
kl.A.Z. 23 Nb.4)
140
   
Verpackt wie lfd Nr. 1
4,00
19,66
 
     
Kammerhülsenladung,
       
20 Zündschrauben C/12
0,200
1,80
 
     
+ 17 g der Zünd-
       
n.A. zum Vorrat im
     
     
ladung
       
Pappkasten für Zünd-
     
               
schrauben C/12
     
               
Dieser in Segeltuch-
0,200
2,00
 
               
tasche für Zünd-
     
               
schrauben
     
                       
21.

Gewichtsklasseneinteilung der Geschosse

Lfd.
Nr.
Geschoßart
Zünderart
Mittelgewicht
des Geschosses
Gewichtsklasse
I
Gewichtsklasse
II
Gewichtsklasse
III
Gewichtsklasse
IV
Gewichtsklasse
V
1
2
3
4
5
6
7
8
9
 
 
 
 
 
 
 
 
 
1
K.Gr.rot
A.Z. 23 v (0,15)
5,83
5,56 bis 5,67
über 5,67 bis 5,78
über 5,78 bis 5,88
über 5,88 bis 5,99
über 5,99 bis 6,10
 
 
Dopp.Z. S/60
 
 
 
2
K.Gr.rot
wie vor
 
mit Sprst. 14
 
 
 
 
3
K.Gr.rot m. R. 8
wie vor
 
 
 
4
K.Gr.rot (Bo.Pr.)
wie vor
 
 
 
5
K.Gr.rot (Bo.Pr.)
wie vor
 
m. R. 8
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
6
K.Gr.rot Pz.
Bd.Z. für 7,5 cm
6,80
---
---
---
---
---
 
 
Pzgr. oder Bd.Z. für
 
 
 
 
 
 
 
 
7,5 cm Pzgr.*
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
7
K.Gr.rot Nb.
kl.A.Z. 23 Nb.
6,20
5,90 bis 6,02
über 6,02 bis 6,14
über 6,14 bis 6,26
über 6,26 bis 6,38
über 6,38 bis 6,50
 
 
 
 
 
 
 
 
 

II. Verzeichnis der zu beachtenden VorschriftenIII. Angaben über B. Zünder