III. Angaben über A. GeschosseIII. Angaben über C. Kartuschen
Merkblatt für die Munition der leichten Feldkanone 18
III. Angaben über
B. Zünder

22. Die Zünder für Geschosse der l.F.K. 18 sind lade-, transport- und rohrsicher. Sie sind nicht sprengkräftig und werden daher in Verbindung mit einer Zündladung verschossen. K.Gr.rot Pz. erhalten an Stelle der Zündladung die Sprengkapsel P 1.

23. Kurze Beschreibung der Zünder siehe Nr. 81, 84 und 85. Als rohrsicher bezeichnet man alle Zünder, deren Aufschlagzündung festgelegt, also unwirksam ist, solange sich daß Geschoß im Rohr befindet.

24. Die Kopfzünder müssen fest auf dem Geschoß sitzen. Gelockerte Zünder sind mit dem zugehörigen Schhlüssel (Anlage 11) fest anzuziehen und behelfsmäßig zu verstemmen. Der kl.A.Z. 23 Nb ist nach dem festen Aufschrauben durch den Gewindestift festgelegt. Bodenzünder werden beim Einschrauben in das Geschoß eingelackt und daher stets fest im Geschoß sitzen. Sollte aber trotzdem ein Bodenzünder lose im Geschoß sitzen, so ist es an die Munitionsausgabestelle zurückzugeben.

Doppelzünder.

25Die Dopp.Z. S/60 s sind unbrauchbar, wenn sich die Verschlußkappe mit der Hand leicht drehen läßt, die drehbare Verschlußkappe verbogen, verbeult oder sonstwie be-schädigt oder mit dem zugehörigen Schlüssel nicht zu drehen ist. Die Zünder sind aber in diesen Fällen beförderungssicher. Lassen sich sonst brauchbare Dopp.Z. nicht stellen, so verschießt man die als A.Z., wenn sie auf »Null« stehen (98). Dies ist vor dem Laden zu prüfen.

Empfindliche Aufschlagzünder.

26Empfindliche Zünder, deren Abschlußplatte beschädigt ist, dürfen nicht verschossen werden, da bei Einbeulungen Blindgänger, bei fehlender Abschlußplatte Frühzerspringer auftreten können. Die Zünder sind aber transportsicher (30).

Auf »m.V.« eingestellte A.Z., die nicht verschossen wurden, sind wieder auf »o.V.« zu-rückzustellen.

Gemeinsam für alle Zünder.

27. Zünder auf hingefallenen Geschossen ohne Mängel sind lade-, rohr- und beförde-rungssicher.

28Zünder mit gelockertem Zusammenbau, tiefen Beulen und Schrammen sind unbrauch-bar und nicht beförderungssicher (31).

29. Wenn Geschosse mit Zündern Bränden, Explosionen oder starken Stürzen ausgesetzt waren oder durch feindliche Feuerwirkung umhergeschleudert oder beschädigt wurden, sind sie grundsätzlich zunächst als unsicher und gefährlich anzusehen. Diese Munition ist Sachverständigen (Offizieren (W) oder Feuerwerkern) vorzustellen.

30Geschosse mit unbrauchbaren, aber transportsicheren Zündern muß man kennzeich-nen und an die nächste Munitionsausgabestelle abgeben (25, 26).

31Geschosse mit nicht transportsicheren Zündern sind nach H.Dv. 305 zu sprengen (28).

III. Angaben über A. GeschosseIII. Angaben über C. Kartuschen