B. Verzeichnis der zu beachtenden VorschriftenC. Angaben über die Munition, II. ZünderInhaltsverzeichnis
Merkblatt für die Munition der 10 cm Kanone 17 und 10 cm Kanone 17/04 neuer Art
C. Angaben über
I. Geschosse

1.

Geschosse verschiedener Konstruktion dürfen nicht durcheinander verfeuert wer-den.

2.

Geschosse gleicher Konstruktion, aber verschiedener Gewichtsklassen ergeben bal-listische Unterschiede. Beim Übergehen von einer Gewichtsklasse zur anderen sind daher die besonderen Einflüsse in den B.W.E.- Tafeln zu berücksichtigen.

3.

Bei den Geschossen mit aufschraubbarem Kopf muß dieser völlig aufgeschraubt sein; dann müssen die am Zusammenstoß von Kopf und Geschoßhülle eingeschlagenen kurzen, senkrechten Markenstriche mindestens zusammentreffen. Der Kopf darf je-doch noch weiter aufgeschraubt sein. Lose sitzende Hauben sind mit dem zugehöri-gen Schlüssel festzuziehen. Geschosse mit gelockerten Köpfen und Hbgr. mit stark verbeulten Hauben darf man nicht verfeuern; sie sind an die Munitionsausgabestelle zurückzugeben.

4.

Geschosse mit Rissen dürfen nicht verfeuert werden; ihr Vorkommen ist dem OKH (AHA/In 4 und WaA) zu melden. Derartige Geschosse sind an die Munitionsausgabe-stelle zur Weiterleitung an die Kommandantur des Versuchsplatzes Hillersleben (für OKH/Wa Prüf 1) abzugeben.

5.

Es ist zu beachten, daß die Führungsringe der Geschosse nicht bestoßen werden. Kleine Beschädigungen der Führungsringe, die die Form nicht beeinträchtigen, sind durch Befeilen oder vorsichtiges Beitreiben des Metalls zu glätten.

6.

Führungsringe, die sich durch Beitreiben des Metalls nicht instandsetzen lassen oder beim Instandsetzen in Form beeinträchtigt wurden, machen das Geschoß unbrauch-bar. Desgleichen sind Geschosse mit anderen Beschädigungen, die nicht völlig besei-tigt sind, nicht zu verfeuern.

Auch Geschosse mit flüssigen Ausscheidungen des Sprengstoffes am Mundloch-, Bodenloch- oder Kopfgewinde sind nicht zu verschießen. Alle derartigen Geschosse sind, entsprechend gekennzeichnet, an die Munitionsausgabestelle zurückzusenden.

7.

Geschosse sind sauber und trocken zu lagern und vor Sonnenbestrahlung zu schüt-zen. Sie sind erst kurz vor dem Gebrauch den Packgefäßen zu entnehmen. Für das Lagern der Munition in der Feuerstellung gilt H.Dv. 305, für das Lagern im Standort die H.Dv. 450.

Die Schutzkappe bei 10 cm Pzgr. ist erst kurz vor dem Ansetzen abzunehmen, damit die Lichtspur vor Feuchtigkeit und mechanischen Schäden geschützt werden.

8.

Haben Geschosse im Wasser gelegen, so sind sie zu kennzeichnen und bei der ers-ten sich bietenden Gelegenheit umzutauschen. Fehlt die Umtauschmöglichkeit, dann sind einige Geschosse mit Kopfzünder so zu verschießen, daß sie sicher zu beobach-ten sind. Tritt bei 4 Schuß mehr als ein Blindgänger auf, so sind sämtliche Geschos-se, die im Wasser gelegen haben, an die Munitionsausgabestelle zurückzugeben (15). Tritt kein Blindgänger auf, so sind die Geschosse trotzdem zuerst zu ver-schießen.

Panzergranaten sind nicht durch Beschuß zu prüfen, da sie auch als Blindgänger ge-nügend Wirkung gegen Panzer haben. Versagen der Lichtspur muß bei diesen Ge-schossen dann in Kauf genommen werden.

9.

Ausgepackte, aber nicht benötigte Geschosse sind wieder vorschriftsmäßig zu ver-packen.

10.

Schmutzige Geschosse sind vor dem Ansetzen gründlich zu reinigen.

11.

Bei Kälte sind die Geschosse, besonders aber ihre Führungsringe, vor dem Laden des Geschützes gründlich von Eis und Reif zu befreien, da sonst ihr festes Ansetzen nicht möglich ist. Ungenügend fest angesetzte Geschosse können sich beim Geben der Rohrerhöhung aus den Zügen lösen und damit Ursache zu Rohrzerspringern wer-den.

12.

Geschosse, die beim Einsetzen in das Rohr klemmen, dürfen nicht gewaltsam ange-setzt werden, sondern sind nach Nr. 79 ff. zu entladen.

13.

Geschosse sind nicht längere Zeit in heißgeschossenen Rohren zu belassen, weil sich die Wärme des Rohres auf das Geschoß und den Zünder überträgt, wodurch ein vorzeitiges Entzünden eintreten kann1).

14.

Geschosse sind vorsichtig zu handhaben (5, 6). Verpackte oder unverpackte Ge-schosse sind beim Handhaben (z.B. Abladen) niemals zu werfen oder hart aufzu-schlagen.

15.

Unbrauchbare, aber beförderungssichere Munition ist auffällig zu bezeichnen und räumlich getrennt für sich zu lagern; für baldigen Abtransport ist zu sorgen.

Anstrich und Bezeichnung der Geschosse

16.

Über den Anstrich der Geschosse siehe die Anlagen 1 bis 7. Geschosse mit zweifel-hafter Bezeichnung sind nicht zu verschießen, sondern an die Munitionsausgabestel-le abzugeben.

17.

Die Kennzeichen sind angebracht, um die Munition richtig verwenden, verwalten und, falls besondere Vorkommnisse auftreten, beurteilen zu können.

Eingeprägte Kennzahlen

18.

a) Die Geschosse tragen Kennzahlen für die Art des Sprengstoffes, den Monat und das Jahr des Ladens der Granate eingeprägt, und zwar ungefähr auf der Mitte des zylindrischen Teils des Geschosses an einer beliebigen Stelle des Umfanges in 6 mm Schrifthöhe.

Bei früher laborierten Geschossen können sich die eingeprägten Kennzeichen auch unterhalb der Tellerfläche befinden. Gefüllte Geschosse tragen hinter der Kennzahl für die Art des Sprengstoffes außerdem noch den Ort des Füllens eingeschlagen. Bei 10 cm Pzgr. befinden sich diese Kennzeichen auf dem Boden des Geschosses in 4 mm Schrifthöhe. Auf dem Führungsring und Boden eingeschlagene Buchstaben A, B oder C bei 10 cm Pzgr. bezeichnen den Werkstoff des Geschosses.

b) Als Kennzahl für die Sprengstoffart gelten:
1 =

eingesetzte Sprengladung aus Fp.02 (Füllpulver 02) (Sprengladung in Papp-büchse),

2 =

eingesetzte Sprengladung aus Grf. 88 (Granatfüllung 88) (Sprengladung in Pappbüchse),

13 = in die Geschoßhöhlung eingegossenes Fp.60/402),
14 = in das Geschoß eingegossenes Fp.02,
86 = PH-Salz + 10% Montanwachs + H 10 (Hexogen) in Büchse.

c) Die Bedeutung anderer Kennzahlen wird nicht erläutert, da die Zusammenstellung der Ersatzsprengstoffe zu vielgestaltig ist. Nähere Angaben enthält die H.Dv. 454/9, Anlage 9.

Farbige Kennzeichen

19.

Die farbigen Kennzeichen sind aus den Anlage 1 bis 7 ersichtlich und in ihrer Bedeu-tung erläutert.

20.

Gewichtsangaben

Lfde.
Nr.
Geschoßart
Schußtafel-
mäßiges Gewicht
des fertigen
Geschosses
Gewicht
des
Sprengstoffes
Zünder
Kartusche
Kartusch-
vorlage
Art der Verpackung
(
Anlage 12)
Gewicht
Art
Gewicht
Art
Gewicht
des leeren
Packgefäßes
mit Zubehör
des
gefüllten
Packgefäßes
kg
etwa kg
 
g
 
etwa kg
etwa kg
etwa kg
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
1
F.H.Gr. rot
15,0
1,4 kg Fp. 02,
A.Z. 23 v. (0,15)1)
430
Hülsenkartusche
5,8
50 g
Geschosse zu 1 Stück im Ge-
3,3
18,3
 
 
 
gepreßt,
A.Z. 23 v. (0,25)1)
430
(mittlere
 
Kalium-
schoßkorb der l.F.H. (Geschoß-
 
 
 
 
 
in Pappbüchse
Dopp.Z. S/60 s.1)
430
Ladung)
 
chlorid
spitze steht in der feldgrauen
 
 
 
 
 
+
 
 
Sonder-
3,1
 
Seite der Haltekappe)
 
 
 
 
 
Sprengstoff in der
 
 
kartusche 3
 
 
Hülsenkartusche zu 2 Stück im
9
20,6
 
 
 
Zündladung
 
 
(große Ladung)
 
 
Kartuschkasten (3. Ldg) der
 
 
 
 
 
= 35,3 g
 
 
 
 
 
10 cm K. 17
 
 
 
 
 
Np. oder H.
 
 
 
 
 
Sonderkartuschen 3 zu 4 Stück
9
21,4
 
 
 
 
 
 
 
 
 
im Kartuschkasten (3. Ldg.) der
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
10 cm K. 17
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
8 Kartuschvorlagen in der Büchse
0,36
0,76
 
 
 
 
 
 
 
 
 
für Kart.Vorl. der l.F.H. 16/18
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
oder Preßstoffbüchse für Kart.
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Vorl. der l.F.H. 16/18
0,19
0,59
 
 
 
 
 
 
 
 
 
20 Zündschrauben (zum Vorrat
0,20
1,8
 
 
 
 
 
 
 
 
 
bei jedem Geschütz) im Papp-
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
kasten für Zdschr. C/12,
 
 
2
F.H.Gr. rot
15,0
1,7 kg Fp. 02,
wie lfde.Nr. 1
dieser in Segeltuchtasche für
0,20
2,0
 
mit R. 11
 
eingegossen,
Zündschrauben.
 
 
 
 
 
Sprengstoff in der
 
 
 
 
Zündladung wie
 
 
 
lfde. Nr. 1
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
3
F.H.Gr. rot mit
wie lfde.Nr. 2
 
Sprengstoff 41
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
4
10 cm Gr. 15
18,5
1,5 kg Fp. 02,
Hbgr.Z. 17/232)
1 045
wie lfde.Nr. 1
Geschoß zu 1 Stück im Geschoß-
1,8
20,3
 
(Haube)
 
gepreßt,
Hbgr.Z. 17/23*2)
1 045
korb der 10 cm K. 17 mit Auf-
 
 
 
 
 
in Pappbüchse
Hbgr. 17/23 umg. 2)
1 045
legeklotz für 10 cm Gr. 15
 
 
 
 
 
+
Dopp.Z. 16 m. K.2)
650
(Haube)
 
 
 
 
 
Sprengstoff in der
Dopp.Z. 16 m.K.*2)
650
Kartuschen wie lfde. Nr. 1
 
 
 
 
 
Zündladung
Dopp.Z. 16 n.F.2)
650
 
 
 
 
 
 
= 21 g Grf. 88
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
5
10 cm Pzgr.
14,0
0,24 kg Fp. 02
Bd.Z. f. 10 cm Pzgr.*
1 400
 
 
 
Geschosse zu 1 Stück im Ge-
4,2
18,2
 
 
 
+ Np. 10,
oder
 
 
 
 
schoßkorb der l.F.H. mit Füll-
 
 
 
 
 
gepreßt, in Büchse
Bd.Z. f. 10 cm Pzgr
 
 
 
 
klotz für 10 cm Pzgr. und auf-
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
gelegter Haltekappe (feldgrauer
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
grauer Teil zum Geschoß) und
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
aufgesetzter Schutzkappe
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
(330 g).
 
 
21. Gewichtsklasseneinteilung der Geschosse
(gilt auch für gleicharte Übungsgeschosse)
Lfde.
Nr.
Geschoßart
Zünderart
Mittelgewicht
Gewichtsklasse I
Gewichtsklasse II
Gewichtsklasse III
Gewichtsklasse IV
Gewichtsklasse V
kg
1
2
3
4
5
6
7
8
9
 
 
 
 
 
 
 
 
 
1
F.H.Gr. rot
A.Z. 23 v. (0,15)
15,0
14,27 – 14,56
über 14,56 – 14,85
über 14,85 – 15,14
über 15,14 – 15,43
über 15,43 – 15,72
 
 
A.Z. 23 v. (0,25)
 
 
Dopp.Z. S/60 s.
 
 
 
2
F.H.Gr. rot
 
 
mit R. 11
 
 
 
 
3
F.H.Gr. rot
 
 
Sprengstoff 14
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
4
10 cm Gr. 15
Hbgr.Z. 17/23
18,5
17,61 – 17,96
über 17,96 – 18,32
über 18,32 – 18,68
über 18,68 – 19,04
über 19,04 – 19,40
 
(Haube)
Hbgr.Z. 17/23*
 
 
 
 
 
 
 
 
Hbgr.Z. 17/23 umg.
 
 
 
 
 
 
 
 
Dopp.Z. 16 m.K.
 
 
 
 
 
 
 
 
Dopp.Z. 16 m.K.*
 
 
 
 
 
 
 
 
Dopp.Z. 16 n.F.
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
5
10 cm Pzgr.
Bd.Z. f. 10 cm Pzgr.*
14.0
wird nicht in Gewichtsklassen eingeteilt
 
 
 
 
 
Bd.Z. f. 10 cm Pzgr.
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

B. Verzeichnis der zu beachtenden VorschriftenC. Angaben über die Munition, II. ZünderInhaltsverzeichnis