C. Angaben über die Muniiton, I. GeschosseC. Angaben über die Munition, III. Kartuschen bis V. MunitionspackgefäßeInhaltsverzeichnis
Merkblatt für die Munition der 10 cm Kanone 17 und 10 cm Kanone 17/04 neuer Art
C. Angaben über
II. Zünder

22.

Die Zünder für Geschosse der 10 cm K. 17 und 17/04 n.A. sind lade-, transport- und rohrsicher. Sie sind erst in Verbindung mit der in das Geschoß eingesetzten Zündla-dung sprengkräftig. 10 cm Pzgr. haben statt der Zündladung die Sprengkapsel P1.

23.

Kurz Beschreibung der Zünder siehe Nr. 89, 91 und 92. Als rohrsicher bezeichnet man alle Zünder, die im Rohr nicht scharf werden können.

24.

Die Kopfzünder müssen fest auf dem Geschoß sitzen. Gelockerte Zünder sind von Hand wieder festzuziehen. Sollte dies nicht möglich sein, so ist das Geschoß an die Munitionsausgabestelle zurückzugeben.

25.

Bodenzünder werden beim Einschrauben in das Geschoß eingelackt und sitzen daher stets fest im Geschoß. Sollte aber trotzdem ein lose sitzender Zünder gefunden werden, so ist das Geschoß an die Munitionsausgabestelle abzugeben.

26.

Geschoßzündungen sind sorgfältig zu behandeln und vor Beschädigungen oder Nässe zu schützen. Verschmutzte Zünder sind zu reinigen, das Blankputzen und Einfetten ist aber verboten. Alle Zünder sind vor den Amsetzen des Geschosses sorgfältig durch Besichtigen zu untersuchen (31).

27.

Wenn Geschosse mit Zündern Bränden, Explosionen oder starken Stürzen ausge-setzt waren oder durch feindliche Feuerwirkung umhergeschleudert oder beschädigt wurden, sind sie grundsätzlich zunächst als unsicher und gefährlich anzusehen. Die-se Munition ist Sachverständigen (Offizieren [W] oder Feuerwerkern) vorzustellen.

28.

Entladene Geschosse sind nach Nr. 86 zu behandeln.

29.

Geschosse mit unbrauchbaren, aber transportsicheren Zündern sind zu kennzeich-nen und an die nächste Munitionsausgabestelle abzugeben (33, 36, 39a).

30.

Geschosse mit nichttransportsicheren Zündern sind nach der H.Dv. 305 zu sprengen (34, 37, 39b).

31.

Jeder Versuch, Zünder auseinanderzunehmen, ist verboten.

Aufschlagzünder

(Empfindliche Aufschlagzünder und Bodenzünder)

32.

Die empfindlichen Aufschlagzünder stehen beim Lagern und Transport in Stellung o.V. (ohne Verzögerung), d.h. die Einstellnut des Stellbolzens zeigt auf »0«.

Zum Umstellen auf m.V. (mit Verzögerung) ist der Stellbolzen mit dem Stellschlüssel für A.Z. 23 um 90° zu drehen, so daß die Einstellnut des Stellbolzens in Richtung der Buchstaben »M« und »V« liegt. Auf m.V. eingestellte Aufschlagzünder, die nicht verfeuert werden, sind auf o.V. zurückzustellen.

33.

Empfindliche Zünder mit Abschlußplatte sind lade-, rohr- und beförderungssicher, solange die Abschlußplatte unbeschädigt ist und der Zusammenbau des Zünders sich nicht gelockert hat.

Fehlt das Abschlußplättchen ganz oder teilweise, so ist der Zünder auf dem Ge-schoß zwar beförderungssicher, kann aber Frühzerspringer verursachen und darf nicht verschossen werden. Stark oxydierte Zünder sind unbrauchbar (29).

34.

Nicht beförderungssicher sind die empfindlichen Aufschlagzünder und Bodenzünder, wenn der Zusammenbau sich gelockert hat oder die Zünder tiefe Schrammen oder Beulen aufweisen (30).

Aufschlag und Bodenzünder auf hingefallenen Geschossen ohne Mängel sind lade-, rohr- und beförderungssicher.

Doppelzünder

35.

Die Dopp.Z. S/60 stehen beim Lagern und Transport in Stellung »0«, d.h. die beiden Stellnuten am Zünder stehen genau übereinander, aus- serdem bilden bei neugefer-tigten Zündern Pfeil- und Markenstrich eine gerade Linie.

Die Dopp.Z. 16 n.F. und 16 m.K. stehen beim Lagern und Transport in »Az. Stel-lung« d.h. die beiden Nasen am Oberteil und am Zünderkörper stehen genau über-einander.

Das Einstellen des Doppelzünders auf Laufzeit erfolgt nach Nr. 105 ff. Gestellte Dop-pelzünder sind bei nicht verfeuerten Geschossen wieder auf »0« zu stellen.

36.

a)

Die Doppelzünder sind unbrauchbar, wenn sich die Verschlußkappe mit der Hand leicht drehen läßt, wenn sie stark oxydiert sind, die drehbare Verschlußkappe verbogen, verbeult oder sonstwie beschädigt oder die Kappe mit dem zugehöri-gen Stellschlüssel nicht zu drehen ist; sie sind aber in diesen Fällen beförde-rungssicher (29).

b)

Doppelzünder können aber, wenn sich die Verschlußkappe mit dem Stellschlüs-sel nicht drehen läßt, als Aufschlagzünder verfeuert werden, wenn die beiden Stellnuten am Zünder genau übereinanderstehen, d.h., wenn der Zünder auf Null steht (35).

Dies ist vor dem Ansetzen des Geschosses zu prüfen, damit Frühzerspringer vermieden werden.

Diese Prüfung ist wichtig.
37.

Doppelzünder mit gelockertem Zusammenbau oder tiefen Schrammen und Beulen sind nicht mehr beförderungssicher (30).

Hingefallene Geschosse mit Doppelzünder

38. Fallhöhe unter 2 m, ausgenommen Fall auf Stahl:

Doppelzünder auf Laufzeit gestellt oder in Nullstellung

Geschosse mit Zünder sind brauchbar und können verfeuert werden, wenn sie äus-serlich keine Mängel aufweisen.

Fallhöhe über 2 m und Fall auf Stahl aus jeder Höhe:
39.

a) Doppelzünder in Nullstellung

Geschosse mit Zünder dürfen nur im A.Z.-Schuß verfeuert werden, wenn sie äußer-lich keine Mängel zeigen; sie sind transportsicher.

b) Doppelzünder auf Laufzeit gestellt

Derartige Geschosse sind unbrauchbar, nicht mehr transportsicher und daher zu sprengen oder als Blindgänger zu bezeichnen.

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