G. Übersicht über die scharfe Munition und ihre VerwendungJ. Berichte über besondere Vorkommnisse an der MunitionInhaltsverzeichnis
Merkblatt für die Munition der 10 cm Kanone 17 und 10 cm Kanone 17/04 neuer Art
H. Übungsmunition

93.

Die Übungsgeschosse haben den Zweck, bei den Schießübungen das Schießen unter gemilderten Sicherheitsbestimmungen zu ermöglichen. Die Wirkung der Brisanzge-schosse wird nicht erreicht, da der Anteil des brisanten Sprengstoffes an der Ge-schoßfüllung nur gering ist. Das schußtafelmäßige Gewicht des Geschosses wird durch Eingießen von Braunkohlenteerpech-Schwerspat-Mischung erzielt. Die Rauch-erscheinung im Sprengpunkt des Üb.B. Geschosses soll möglichst der des Brisanzge-schosses gleichen. Dies wird durch eine kleine Büchse mit Nebelstoff unter dem Sprengstoffkörper erreicht.

94.

Die Übungsgeschosse werden nach der Schußtafel für Brisanzmunition verschossen. Hülsenkartusche und Zünder sind die gleichen wie bei der scharfen Munition. Die 10 cm Pzgr. (Üb.) hat ein »Ersatzstück für Bodenzünder und Sprengladung für 10 cm Pzgr.«, sie hat eine geringere Durchschlagsleistung als die scharfe Pzgr.

95.

Das Untertreten der Geschützbedienung in Sicherheitsstände beim Abschuß ist un-nötig.

96.

Für das Behandeln der Übungsmunition gelten die Bestimmungen der Abschn. C bis F. Geschosse, bei denen sich Nebelbildung bemerkbar macht, sind nach H.Dv. 305 zu sprengen.

97.
Nr.
Geschoßart
Zünder
Sprengladung
Bezeichnung
des
Geschosses
Verpackung
aus
Gewicht
g
1
2
3
4
5
6
7
1
F.H.Gr. rot
A.Z. 23 v.
Fp. 02
66
An zwei sich
Wie bei schar-
 
(Üb.B.)
(0,15)1)
+
 
gegenüberlie-
fer Munition,
 
s. Anl. 6
A.Z. 23 v.
Np. in der gr.
35,3
genden Stel-
aber mit der
 
 
(0,25)1)
Zdlg C/98 Np.
 
len auf der
zusätzlichen
 
 
Dopp.Z.
außerdem eine
 
Mitte des zy-
Bezeichnung
 
 
S/60 s.1)
Büchse mit
 
lindrischen
»Üb B«
 
 
 
Nebelstoff
120
Teils ein
 
 
 
 
 
 
60 mm hohes
 
 
 
 
 
 
»Üb B« in
 
 
 
 
 
 
weißer Öl-
 
 
 
 
 
 
farbe
 
2
10 cm Pzgr.
Ersst. für Bd.Z.
keine
––
wie vor, jedoch
wie vor, jedoch
 
(Üb),
u. Sprldg. für
 
 
nur mit
mit der zusätz-
 
s. Anl. 7
10 cm Pzgr.
 
 
»Üb« be-
lichen Be-
 
 
 
 
 
zeichnet.
zeichnung
 
 
 
 
 
 
»Üb«
 
 
 
 
 
 
 

Feuern mit Manöverkartuschen

98.

Beim Feuern mit Manöverkartuschen dürfen sich keine Geschosse am Geschütz be-finden. In jeder Feuerpause und bei jedem Stellungswechsel sind die Geschütze un-ter Verantwortung des Batterieführers zu entladen. Sicherheitsgrenze in der Schuß-richtung mindestens 100 m.

Manöverkartuschen werden zu 2 Stück im Kartuschkasten der 10 cm K. 17 verpackt (Anlage 12, Bild 3).

99.

Versager-Manöverkartuschen sind im bestehenden Zustande und gekennzeichnet an die Ausgabestelle abzuliefern. Beim Versagen der Zündschraube darf das Auswech-seln gegen eine Zündschraube aus dem Vorrat nur einmal erfolgen.

Das Zerlegen der Manöverkartuschen ist verboten.

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