D. Maßnahmen gegen Rohr-, Frühzerspringer und sonstige UnfälleF. Entladen festgeklemmter HülsenkartuschenInhaltsverzeichnis
Merkblatt für die Munition der schweren Feldhaubitze 18
E. Entladen angesetzter oder festgeklemmter Geschosse

91.

Richtig angesetzte Geschosse mit Dopp.Z. S/60 dürfen aus Sicherheitsgründen nicht entladen werden. Sie sind im Kriege grundsätzlich, im Frieden soweit es die Sicherheitsbestimmungen zulassen, zu verfeuern. Besteht hierbei die Gefahr, daß durch zu kurz liegende Sprengpunkte die eigene Truppe gefährdet wird, so sind durch Änderung der Ladung, Erhöhung und Seitenrichtung die Schüsse außerhalb des Gefahrenbereichs bzw. die Sprengpunkte so hoch wie möglich zu legen.

92.

Klemmende Geschosse mit A.Z., Bd.Z. oder Dopp.Z. bzw. solche die aus Si-cherheitsgründen nicht verfeuert werden können, sind zu entladen.

93.

Angesetzte Geschosse mit A.Z. oder Bd.Z. darf man entladen.

94.

Während des Entladens muß das Gelände in der Schußrichtung mindestens 750 m, zu beiden Seiten der Schußrichtung mindestens 300 m und nach rückwärts mindes-tens 150 m frei sein. Nur die mit dem Entladen Beauftragten verbleiben am Ge-schütz.

95.

Vor dem Entladen des Geschützes erhält das Rohr waagerechte Stellung. Dann muß man die Hülsenkartusche aus dem Rohr entfernen, ein Knäul Haardecke, Lappen oder Putzwolle in den Ladungsraum stecken und den Verschluß schließen. (Ist für den Dopp.Z. sehr wichtig, weil die weiche Einlage die Sicherheit des Zünders ge-währleistet.)

96.

Das Entladen erfolgt mit dem Entladegerät für s.F.H. 18. Die Ausdrehung für den Zünder im Entladegerät muß so groß sein, daß die Spitze des Zünders frei liegt. Dies ist vor dem Entladen festzustellen. Erforderlichenfalls muß das Entladegerät entsprechend hergerichtet werden. Es ist auch dafür zu sorgen, daß in der Ausdre-hung des Entladegeräts keine Fremdkörper liegen.

97.

Wenn das Geschoß gelockert ist, wird der Verschluß geöffnet und das Herausfallen des Geschosses verhindert. Das Geschoß wird vorsichtig herausgenommen. Rohrin-neres, Geschoß und Kartusche sind zu reinigen.

98.

Die nach Nr. 91 ff. vorschriftsmäßig entladenen Geschosse mit A.Z. oder Bd.Z. sind brauchbar, wenn Geschosse und Zünder keine Fehler aufweisen.

99. a)

Entladene Geschosse mit auf Laufzeit eingestellten Dopp.Z. sind unbrauch-bar, nicht transportsicher und nach Nr. 28 zu behandeln.

b)

War der Dopp.Z. nicht auf Laufzeit eingestellt, so ist das Geschoß transport-sicher, darf aber nur im Aufschlagzünderschuß verfeuert werden.

100.

a) Sollte der nur selten vorkommende Fall eintreten, daß ein Geschoß mit dem Füh-rungsring in die Züge eingedrungen ist, weil das Pulver in der Kartusche nur teilwei-se verbrannte, so ist es mit einer anderen Kartusche (größte Ladung) herauszu-schießen. Zum Abfeuern ist eine lange Abzugsleine zu nehmen, die durch Anknüp-fen von Bindestricken herzustellen ist. Die Bedienung tritt beim Abfeuern je nach den örtlichen Verhältnissen in einen Sicherheitsstand oder Unterstand unter (Mau-ern, Hauswände, Erdwälle bieten ebenfalls Schutz).

 

b) Man darf jedoch das steckengebliebene Geschoß nur hinausschießen, wenn es nicht mehr als die Hälfte seiner Länge in die Züge eingedrungen ist. Steckt es tiefer im Rohr, so sind weitere Weisungen des OKH/ WaA einzuholen; können die Anwei-sungen nicht abgewartet werden, so ist nach Absatz a) zu verfahren.

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