C. Angaben über I. GeschosseC. Angaben über III. Kartuschen und IV. MunitionspackgefäßeInhaltsverzeichnis
Merkblatt für die Munition der schweren Feldhaubitze 18
C. Angaben über
II. Zünder

23.

Die Zünder für Geschosse der s.F.H. 18 sind lade-, transport- und rohrsicher. Sie sind erst mit der in das Geschoß eingesetzten Zündladung sprengkräftig.

24.

Kurze Beschreibung der Zünder siehe Nr. 102 bis 105. Als rohrsicher bezeichnet man alle Zünder, die im Rohr nicht scharf werden können.

25.

Die Kopfzünder müssen stets auf dem Geschoß sitzen. Gelockerte Kopfzünder sind von Hand festzuschrauben. Ist dies nicht möglich, so ist das Geschoß an die Muni-tionsausgabestelle abzugeben.

 

Sollte ein lose sitzender Bodenzünder gefunden werden, so ist das Geschoß an die Munitionsausgabestelle zurückzugeben.

26.

Wenn Geschosse mit Zündern starken Stürzen, Bränden oder Explosionen ausge-setzt waren oder durch feindliche Feuerwirkung umhergeschleudert oder beschädigt wurden, sind sie grundsätzlich zunächst als unsicher und gefährlich anzusehen. Die Munition ist Sachverständigen (Offizieren [W] oder Feuerwerkern) vorzustellen.

27.

Geschosse mit unbrauchbaren, aber beförderungssicheren Zündern muß man kenn-zeichnen und an die nächste Munitionsausgabestelle abgeben (31, 35a, 41).

28.

Geschosse mit nichtbeförderungssicheren Zündern sind nach der H.Dv. 305 zu sprengen (33, 35b, 43, 99a) oder als Blindgänger zu behandeln.

29.

Alle Zünder muß man vorsichtig behandeln und vor Beschädigungen schützen. Sie sind vor dem Verfeuern durch Besichtigen zu untersuchen. Schmutzige Zünder sind mit einem weichen Lappen vorsichtig abzuwischen. Das Blankputzen ist verboten.

30.

Jeder Versuch, Zünder auseinanderzunehmen, ist verboten.

Doppelzünder

31.

Die Dopp.Z S/60 sind unbrauchbar, wenn sich die Verschlußkappe mit der Hand leicht drehen läßt, wenn sie stark oxydiert sind, die drehbare Verschlußkappe verbo-gen, verbeult oder sonstwie beschädigt oder die Kappe mit dem zugehörigen Stell-schlüssel nicht zu drehen ist; sie sind aber in diesen Fällen beförderungssicher (27, 35a).

32.

Doppelzünder können, falls sich die Kappe mit dem Stellschlüssel nicht drehen läßt, als Aufschlagzünder verfeuert werden, wenn die beiden Stellnuten am Zünder genau übereinanderstehen, d.h. wenn der Zünder auf Null steht.

 

Dies ist vor dem Ansetzen des Geschosses zu prüfen, damit Frühzerspringer vermie-den werden.

  Diese Prüfung ist wichtig.
33.

Doppelzünder mit gelockertem Zusammenbau oder tiefen Schrammen und Beulen sind nicht mehr beförderungssicher (28, 35b).

34.

Dopp.Z. S/60 stehen beim Lagern und Transport in Stellung »0«, d.h. die beiden Stellnuten am Zünder stehen genau übereinander, außerdem bilden bei neugefertig-ten Zündern Pfeil und Markenstrich eine gerade Linie.

 

Das Einstellen des Dopp.Z. S/60 auf Laufzeit erfolgt nach Nr. 116 ff. Gestellte Dopp.Z. S/60 sind bei nicht verfeuerten Geschossen wieder auf Null zu stellen, d.h. die beiden Stellnuten am Zünder müssen genau übereinanderstehen.

Hingefallene Geschosse mit Dopp.Z. S/60

35.

Fallhöhe unter 2 m, ausgenommen Fall auf Stahl: Doppelzünder auf Laufzeit gestellt oder in Nullstellung:

 

Geschosse mit Zünder sind brauchbar und können verfeuert werden, wenn sie äus-serlich keine Mängel aufweisen.

  Fallhöhe über 2 m und Fall auf Stahl aus jeder Höhe:
a)

Dopp.Z. in Nullstellung:

   

Geschosse mit Zünder dürfen nur im Aufschlagzünderschuß verfeuert werden, wenn sie äußerlich keine Mängel zeigen; sie sind aber transportsicher.

b)

Dopp.Z. auf Laufzeit gestellt:

   

Derartige Geschosse sind unbrauchbar, nicht mehr transportsicher und daher zu sprengen oder als Blindgänger zu behandeln.

Aufschlagzünder
(Empfindliche A.Z. und Bodenzünder)

36.

Die A.Z. 23 umg. m. 2 V., A.Z. 23 (0,8) umg. und A.Z. 23 umg. (0,15) stehen für den Transport auf »Tot«, d.h. das Kreuz am Stellkörper steht über den beiden Mar-kenstrichen am Gewindering und Zünderkörper. In dieser »Totstellung« gehen die Zünder blind. Wichtig ist, daß sie vor dem Ansetzen der Geschosse grundsätzlich auf Wirkung zu stellen sind. Das Stellen geschieht mit dem »Stellschlüssel für A.Z. 23 (0,8) umg.«.

37.

Der A.Z. 23 (0,8) umg. kann ohne Verzögerung und mit 0,8 Sek. Verzögerung, der A.Z. 23 umg. (0,15) kann ohne Verzögerung sowie mit 0,15 Sekunden Verzögerung verfeuert werden. Vor jedem Ansetzen des Geschosses ist der Stellkörper des Zün-ders von der Totstellung aus mit dem Stellschlüssel so weit zu drehen, bis die bei-den Markenstriche am Gewindering und Zünderkörper genau auf die Markenstriche der befohlenen Zünderstellung o.V. oder m.V. zeigen.

38.

Eingestellte A.Z. 23 umg. m. 2 V., A.Z. 23 (0,8) umg. und A.Z. 23 umg. (0,15), die nicht verfeuert werden, müssen auf »Totstellung« zurückgestellt werden.

40.

Beim A.Z. 23 Nb ist der Vorstecker vor dem Ansetzen des Geschosses zu ent-fernen, aber sofort wieder einzusetzen, wenn das Geschoß nicht verfeuert wird. Der Vorstecker ist gegen Herausfallen mit Draht zu sichern. Fehlende Vorstecker sind bei der Munitionsausgabestelle anzufordern, verfügbare zu sammeln und zu-rückzugeben.

 

A.Z. 23 Nb und kl.A.Z. 40 Nb haben keine Verzögerung und können daher nur als empfindliche Aufschlagzünder verfeuert werden.

41.

Empfindliche Zünder mit Abschlußplatte sind lade-, rohr- und beförderungssicher, solange die Abschlußplatte unbeschädigt ist und der Zusammenbau des Zünders sich nicht gelockert hat.

 

Beim A.Z. 23 Nb muß beim Lagern und zum Transport der Vorstecker eingesetzt und gegen Herausfallen mit Draht gesichert sein.

 

Fehlt das Abschlußplättchen ganz oder teilweise, so kann der Zünder Frühzersprin-ger verursachen. Stark oxydierte Zünder sind unbrauchbar. Derartige Zünder sind aber beförderungssicher.

42.

Der Bd.Z. f. 15 cm Gr. 19 Be kann ohne, mit kleiner (0,09 Sek.) und großer Verzöge-rung (0,18 Sek.) verschossen werden.

 

Für den Transport ist der Bd.Z. f. 15 cm Gr. 19 Be auf »o.V.« (ohne Verzögerung) eingestellt. Zum Umstellen auf »K V« (kleine Verzögerung) oder »G V« (große Verzö-gerung) ist der Einstellkegel des Zünders mit dem Stellschlüssel zum Bd.Z. f. 15 cm Gr. 19 Be so weit zu drehen, bis der Markenstrich auf dem Stellkegel mit dem Mar-kenstrich zwischen den Buchstaben »K V« oder »G V« übereinstimmt. Bei nichtver-feuerten Geschossen sind auf »K V« oder »G V« eingestellte Zünder auf »O V« zu-rückzustellen.

43.

Nicht beförderungsicher sind Zünder (auch Bodenzünder) mit gelockertem Zusam-menbau, tiefen Beulen und Schrammen, A.Z. 23 Nb ohne Vorstecker oder A.Z. 23 Nb, bei denen sich der Vorstecker nicht willig wieder einsetzen läßt.

44.

Hingefallene Geschosse mit A.Z. oder Bd.Z. sind brauchbar und können ver-schossen werden, wenn Geschoß und Zünder keine Mängel aufweisen.

C. Angaben über I. GeschosseC. Angaben über III. Kartuschen und IV. MunitionspackgefäßeInhaltsverzeichnis