B. Verzeichnis der zu beachtenden VorschriftenC. Angaben über II. ZünderInhaltsverzeichnis
Merkblatt für die Munition der schweren Feldhaubitze 18
C. Angaben über
I. Geschosse

1.

Geschosse verschiedener Konstruktion dürfen nicht durcheinander verfeuert wer-den.

2.

Geschosse gleicher Konstruktion, aber verschiedener Gewichtsklassen ergeben bal-listische Unterschiede. Beim Übergehen von einer Gewichtsklasse zu einer anderen sind daher die Verbesserungswerte nach den B.W.E.-Tafeln zu berücksichtigen.

3.

Bei den Geschossen mit einschraubbarem Boden muß dieser völlig eingeschraubt sein; es müssen dann die auf Boden und Geschoßhülle eingeschlagenen kurzen Mar-kenstriche mindestens zusammentreffen. Der Boden darf jedoch noch weiter einge-schraubt sein. Geschosse mit gelockertem Boden und Betongranaten mit stark ver-beulter Haube darf man nicht verfeuern; sie sind an die Munitionsausgabestelle zu-rückzugeben.

 

Vor dem Ansetzen der 15 cm Gr. 19 Be ist stets die Bodenlochbuchse mit dem Schlüssel für die Bodenlochbuchse (Anlage 15) fest nachzuziehen.

4.

Geschosse mit Rissen dürfen nicht verfeuert werden; ihr Vorkommen ist dem OKH (AHA/In 4 und WaA) zu melden. Derartige Geschosse sind an die Munitionsausgabe-stelle zur Weiterleitung an die Kommandantur des Versuchsplatzes Hillersleben (für OKH/WaPrüf 1) abzugeben.

5.

Man muß beachten, daß die Führungsringe der Geschosse nicht bestoßen werden. Kleine Beschädigungen des Führungsringes, die die Form nicht beeinträchtigen, muß man durch Befeilen oder vorsichtiges Beitreiben des Metalls glätten.

6.

Führungsringe, die sich durch Beitreiben des Metalls nicht instandsetzen lassen oder dabei in der Form beeinträchtigt wurden, machen das Geschoß unbrauchbar. Des-gleichen sind Geschosse mit anderen Beschädigungen, die nicht völlig beseitigt sind, nicht zu verfeuern. Auch Geschosse mit flüssigen Ausscheidungen des Sprengstof-fes am Mundloch- oder Bodengewinde darf man nicht verschiessen. Alle derartigen Geschosse sind entsprechend gekennzeichnet an die Munitionsausgabestelle zu-rückzusenden (16).

7.

Geschosse muß man sauber und trocken lagern und vor Sonnenbestrahlung schüt-zen. Sie sind erst kurz vor dem Gebrauch den Packgefäßen zu entnehmen (75). Für das Lagern der Munition in Feuerstellungen gilt H.Dv. 305, für das Lagern im Stand-ort H.Dv. 450.

8.

Haben Geschosse im Wasser gelegen, so sind diese Geschosse zu kennzeichnen und umzutauschen. Fehlt die Umtauschmöglichkeit, so sind einige Geschosse so zu ver-schießen, daß sie sicher zu beobachten sind. Tritt bei 4 Schuß mehr als ein  Blind-gänger auf, so sind sämtliche Geschosse, die im Wasser gelegen haben, an die Mu-nitionsausgabestelle zurückzugeben (16). Tritt kein Blindgänger auf, so sind die Ge-schosse trotzdem zuerst zu verschießen.

9.

Ausgepackte, aber nicht benötigte Geschosse sind wieder vorschriftsmäßig zu ver-packen.

10.

Schmutzige Geschosse muß man vor dem Laden des Geschützes gründlich abwi-schen.

11.

Bei Kälte sind die Geschosse, besonders aber ihre Führungsringe, vor dem Laden gründlich von Eis und Reif zu befreien, da sonst ihr festes Ansetzen nicht möglich ist. Ungenügend fest angesetzte Geschosse können sich beim Geben der Rohrerhö-hung aus den Zügen lösen und damit Ursache zu Rohrzerspringern werden (77).

12.

Geschosse, die beim Einsetzen in das Rohr klemmen, dürfen nicht gewaltsam ange-setzt werden, sondern sind zu entladen. Entladen angesetzter Geschosse siehe Nr. 91 ff.

13.

Geschosse darf man nicht längere Zeit in heißgeschossenen Rohren belassen, weil sich die Wärme des Rohres auf das Geschoß und den Zünder überträgt, wodurch ein vorzeitiges Entzünden eintreten kann. Beachten, daß sich Geschosse in heißen Roh-ren zu weit einsetzen lassen und beim Erkalten der Rohre Schrumpfungsdruck erhal-ten, der das Entladen des Rohres (falls nicht mehr geschossen wird) erschwert oder unmöglich macht.

14.

Geschosse sind vorsichtig zu handhaben (5, 6). Man darf verpackte und unverpack-te Geschosse beim Handhaben (z.B. Abladen) niemals werfen oder hart aufschlagen lassen.

15.

Undichte Nebelgeschosse fangen an zu nebeln, sie sind nach H.Dv. 305 zu spren-gen.

16.

Unbrauchbare, aber beförderungssicher Munition ist auffälig zu bezeichnen und räumlich getrennt für sich zu lagern; für baldigen Abtransport ist zu sorgen.

Anstrich und Bezeichnung der Geschosse

17.

Über den Anstrich der Geschosse siehe die Anlagen 1 bis 7 Geschosse mit zweifel-hafter Bezeichnung sind nicht zu verschießen, sondern an die Munitionsausgabestel-le abzugeben.

18.

Die Kennzeichen sind angebracht, um die Munition richtig verwenden, verwalten und, falls besondere Vorkommnisse auftreten, beurteilen zu können.

Eingeprägte Kennzahlen

19.

a) Die Geschosse tragen Kennzahlen für die Art des Sprengstoffes eingeprägt, und zwar etwa auf der Mitte des zylindrischen Teils des Geschosses an einer beliebigen Stelle des Umfanges in 6 mm Schrifthöhe. Bei früher laborierten Geschossen können sich die eingeprägten Kennzeichen auch unterhalb der Tellerfläche befinden; 15 cm Gr. 19 Be können diese Bezeichnung etwa 10 mm unterhalb der Haube haben.

  b) Als Kennzahl für die Sprengstoffart gelten:
1 = Fp. 02 (Füllpulver 02), gepreßt, in Pappbüchse,
 

Grf. 88 (Granatfüllung 88), gepreßt, in paraffinierter Papierumhüllung,

10 =

Fp. 02 + Fp. 5 (Fp. 5 = Füllpulver 02 + 5% Montanwachs) + Fp. 10 (Fp. 10 = Füllpulver 02 + 10% Montanwachs) in Büchse.

13 =

unmittelbar in das Geschoß eingegossenes Fp. 60/40 (60% Fp. 02 + 40% Ammonsalpeter),

14 = unmittelbar in das Geschoß eingegossenes Fp. 02,
32 =

Np. 10 (Nitropenta mit 10% Montanwachs), gepreßt, in paraffinierter Pa-pierumhüllung,

36/38 = 

Np. 40 + Np. 65, gepreßt, in paraffinierter Papierumhüllung (= Nitropenta mit 40 und 65% Montanwachs),

91 =

H. 5, gepreßt, in paraffinierter Papierumhüllung (= Hexogen mit 5% Mon-tanwachs).

Farbige Kennzeichen

20.

Die farbigen Kennzeichen sind aus den Anlagen 1 bis 7 ersichtlich und in ihrer Be-deutung erläutert.

21.

Gewichtsangaben.

Nr.
Geschoßart
Schußtafel-
mäßiges
Gewicht des
fertigen
Geschosses
Gewicht des
Sprengstoffes1)
Zünder
Kartusche
Kartusch-
vorlage
Art der
Verpackung
5)
(Anlage
16, 17)
Gewicht
Art
Gewicht
Art
Gewicht
des leeres
Packgefäßes
mit Zubehör
des
gefüllten
Packgefäßes
kg
etwa kg
g
etwa kg
etwa kg
etwa kg
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
1
15 cm Gr. 19
43,50
4,300 Fp. 02,
A.Z. 23 (0,8) umg.3)
840
Gu.P.
 
50 g Kalium-
Geschosse zu 1 Stück im Geschoß-
3,00
46,50
 
 
 
gepreßt
oder
 
Aufbau6)
 
chlorid, vgl.
korb 18/19 mit eingesetztem Auf-
 
 
 
 
 
in Pappbüche1)
A.Z. 23 umg. m. 2 V.3)
720
Hülsenkartusche
 
Nr. 66
legeklotz 18/19 oder Haltekappe
 
 
 
 
 
 
oder
 
der s.F.H. 18
 
 
18/19, deren grau gestrichene
 
 
 
 
 
 
A.Z. 23 umg. (0,15)3)
770
(1. – 6. Ladung)
6,25
 
Seite zuerst über die Spitze des
 
 
 
 
 
 
oder
 
Sonderkart. 7
3,86
 
stehenden Geschosses gestreift
 
 
 
 
 
 
Dopp.Z. S/60 s2)3)
430
und
 
 
wird (Geschoßspitze zeigt nach
 
 
 
 
 
 
oder
 
Sonderkart. 8
0,98
 
dem Boden des Korbes)
 
 
 
 
 
 
Dopp.Z. S/60 (Lm)2)3)
390
(7. u. 8. Ladung)
 
Hülsenkartuschen (Spalte 7) zu 3 Stück im
13,50
32,25
 
 
 
 
 
 
 
 
Kartuschkasten der s.F.H. 18
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Sonderkartuschen 7 und 8 (Spalte 7) zusam-
8,70
31,90
 
 
 
 
 
 
 
 
men in »Büchse für Sonderkart. 7 u. 8 der
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
s.F.H. 18 (Aushilfsldg.)« – 960 g – und diese
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
zu 4 Stück stehend im »Kasten für Sonderkart. 7
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
u. 8 der s.F.H. 18 (Aushilfsldg)«7)
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
20 Kartuschvorlagen d. s.F.H. 18 in Büchsen
0,40
1,50
 
 
 
 
 
 
 
 
für Kartuschvorlagen H. 13 oder Preßstoffbüchse
0,75
1,85
 
 
 
 
 
 
 
 
f. Kart. Vorl. H. 13
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
20 Zündschrauben (zum Vorrart bei jedem Ge-
0,20
1,80
 
 
 
 
 
 
 
 
schütz) im Pappkasten für Zündschrauben
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
C/12 (kommt in Segeltuchtasche
0,20
2,00
 
 
 
 
 
 
 
 
für Zündschrauben)
 
 
2
15 cm Gr. 19
wie vor
5,100 Fp. 02
Z. wie Nr. 1
wie oben
 
mit Zdlg. 36
 
eingegossen1)
aber mit Zdlg. 36 Np.
3
15 cm Gr. 19 Stg.
wie vor
4,400 Fp. 02,
wie vor
wie oben
 
 
 
eingegossen1)
 
4
15 cm Gr. 19 Be
43,5
3,180 Fp. 02
Bd.Z.
555
wie oben
 
 
 
+ Fp. 5 + Fp. 10,
für 15 cm Gr. 19 Be3)
 
 
 
 
in Büchse1)
 
 
 
 
 
 
 
 
5
15 cm Gr. 19 Nb.
39,00
0,550 Grf. 884)
A.Z. 23 Nb.3)
440
wie oben
42,00
 
 
 
6,400 Nebelstoff1)
 
 
 
6
15 cm Gr. 38 Nb.
Spalten 3 bis 12 werden durch Deckblatt nachgetragen.
22.

Gewichtsklasseneinteilung der Geschosse
(gilt auch für Übungsgeschosse)

Lfd.
Nr.
Geschoßart
Zünderart
Schuß-
tafel-
mäßiges
Gewicht
Gewichtsklasse – kg
I
II
III
IV
V
kg
1
2
3
4
5
6
7
8
9
 
 
 
 
 
 
 
 
 
1
15 cm Gr. 19
A.Z. 23 (0,8) umg.
A.Z. 23 umg. m. 2 V.
A.Z. 23 umg. (0,15)
Dopp.Z. S/60 s
Dopp.Z. S/60 (Lm)
43,50
von
41,37
bis
42,22
über
42,22
bis
43,07
über
43,07
bis
43,93
über
43,93
bis
44,78
über
44,78
bis
45,63
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
2
15 cm Gr. 19
 
mit Zdlg. 36
 
 
 
 
 
 
 
 
3
15 cm Gr. 19 Stg.
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
4
15 cm Gr. 19 Be
Bd.Z.
 
 
f. 15 cm Gr. 19 Be
                 
                 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
von
über
über
über
über
5
15 cm Gr. 19 Nb
A.Z. 23 Nb
39,00
37,07
37,84
38,61
39,39
40,16
 
 
 
 
bis
bis
bis
bis
bis
 
 
 
 
37,84
38,61
39,39
40,16
40,93
 
 
 
 
 
 
 
 
 
                 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
6
15 cm Gr. 38 Nb
kl.A.Z. 40 Nb
1)
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

B. Verzeichnis der zu beachtenden VorschriftenC. Angaben über II. ZünderInhaltsverzeichnis