G. Übersicht über die scharfe Munition und ihre VerwendungJ. Berichte über besondere Vorkommnisse an der MunitionInhaltsverzeichnis
Merkblatt für die Munition der schweren Feldhaubitze 18
H. Die Übungsmunition

Allgemeines

106.

Die Übungsmunition hat den Zweck, bei den Schießübungen das Schiessen unter gemilderten Sicherheitsbestimmungen zu ermöglichen. Die Wirkung der Brisanzmuni-tion wird nicht erreicht, da der Anteil des brisanten Sprengstoffes bei den Geschos-sen (Üb.B.) nur gering ist. Zum Gewichtsausgleich wird Braunkohlenteerpech-Schwerspatmischung verwendet. Damit die Raucherscheinung im Sprengpunkt des Geschosses (Üb.B.) möglichst der des Brisanzgeschosses gleicht, hat es unter dem Sprengkörper eine Nebelbüchse. Die Übungsgeschosse werden nach der Schußtafel für Brisanzmunition verschossen.

 

Das Untertreten der Geschützbedienung in Sicherheitsunterstände unterbleibt.

107.

Bezeichnen und Verpacken der Übungsgeschosse siehe Nr. 108, Spalten 5 und 6. Für das Behandeln der Übungsmunition gelten die Angaben nach Nr. 1 ff. der vorlie-genden Vorschrift.

108.
Geschoßart
Zünder
Sprengladung
Bezeichnung
des Geschosses
Verpackung
aus
Gewicht
 
kg
1
2
3
4
5
6
15 cm
A.Z. 23 umg. m. 2 V.1)
Fp. 02
0,440
An zwei sich gegenüber-
Wie bei
Gr. 19
A.Z. 23 (0,8) umg.1)
 
(+ 35,3 g
liegenden Stellen auf der
scharfer Mu-
(Üb.B.)3)
A.Z. 23 umg. (0,15)1)
 
Sprengst.
Mitte des zylindrischen
nition, aber
(Anlage 7)
Dopp.Z. S/60 s.1)2)
 
in der
Teils ein 60 mm hohes
mit der zu-
 
Dopp.Z. S/60 (Lm)1)2)
 
Zdlg. C/98
»Üb B« in weißer Öl-
sätzlichen
 
(Anlage 8)
 
Np.)1)
farbe siehe Anlage 7
Be-
 
 
 
 
 
zeichnung
 
 
außer-
0,640
 
»Üb.B.«
 
 
dem
 
 
 
 
 
Nebel-
 
 
 
 
 
stoff
 
 
 

Feuern mit Manöverkartuschen

109.

Beim Feuern mit Manöverkartuschen dürfen sich keine Geschosse am Geschütz be-finden. In jeder Feuerpause und bei jedem Stellungswechsel sind die Geschütze un-ter Verantwortung des Batterieführers zu entladen.

  Sicherheitsgrenze in der Schußrichtung mindestens 100 m.
110.

Drei Manöverkartuschen der s.F.H. 18 sind im Kartuschkasten der s.F.H. 18 ver-packt (Anlage 17).

 

Versager-Manöverkartuschen sind im bestehenden Zustande und gekennzeichnet an die Ausgabestelle abzuliefern.

 

Beim Versagern der Zündschraube darf das Auswechseln gegen eine Zündschraube aus dem Vorrat nur einmal erfolgen.

  Das Zerlegen von Manöverkartuschen ist verboten.

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