B. Verzeichnis der zu beachtenden VorschriftenC. Angaben über II. Zünder und III. LichtspurhülsenInhaltsverzeichnis
Merkblatt für die Munition der 21 K. 39, der 21 cm K. 39/40 und der 21 cm K. 39/41
C. Angaben über
I. Geschosse

1.

Geschosse verschiedener Konstruktion und Gewichtsklasse sind ballistisch verschie-den, sie dürfen nicht durcheinander verfeuert werden. Die Angaben in der Schußta-fel sind zu beachten.

2.

Das aus mehreren Einzelteilen zusammengesetzte Geschoß muß ein festes Ganzes bilden. Der Geschoßboden muß sich mit die Hülle, die Verschlußplatte im Geschoßbo-den mit dem Geschoßboden mindestens vergleichen. Verschlußplatte und Geschoß-boden können tiefer eingeschraubt sein, sie dürfen aber nicht vorstehen.

Die Kappe und die Haube müssen bei der Panzergranate und Betongranate fest auf dem Geschoß sitzen.

Bei der Aufschlagzündergranate 39 muß der Kopf fest auf dem Geschoß aufge-schraubt und durch den Gewindestift gegen Losdrehen gesichert sein.

Geschosse mit gelockerten Teilen oder stark verbeulten Hauben dürfen nicht ver-feuert werden. Sie sind mit dem Grund der Beanstandung zu bezeichnen und an die nächste Munitionsausgabestelle zurückzugeben.

3.

Geschosse mit Rissen dürfen nicht verfeuert werden; ihr Vorkommen ist dem OKH (In 4) und dem OKH (WaPrüf) zu melden. Derartige Geschosse sind an die Muniti-onsausgabestelle zur Weiterleitung an die Kommandantur des Versuchsplatzes Hil-lersleben (für OKH/WaPrüf 1) abzugeben.

4.

Kleinere Beschädigungen am oberen Führungsring, die die Form nicht beeinträchti-gen, sind durch Befeilen oder vorsichtiges Beitreiben des Metalls zu glätten.

Der untere, mittlere und ein Teil des oberen Führungsringes wird durch den Zinkring zur plastischen Dichtung (Tugradichtung) verdeckt (6). Diese hat den Zweck, die Lebensdauer des Rohres zu verlängern und die Streuung des Geschosses herabzu-mindern.

5.

Führungringe, die sich durch Beitreiben des Metalls nicht instandsetzen lassen oder die beim Instandsetzen in der Form beeinträchtigt wurden, machen das Geschoß unbrauchbar. Desgleichen sind Geschosse mit anderen Beschädigungen, die nicht völlig beseitigt sind, nicht zu verfeuern. Auch Geschosse mit flüssigen Ausscheidun-gen des Sprengstoffes am Mundloch- oder Bodengewinde sind nicht zu verschießen. Alle derartigen Geschosse sind mit dem Grund der Beanstandung zu kennzeichnen und an die Munitionsausgabestelle zurückzusenden.

6.

Es ist darauf zu achten, daß die plastische Dichtung an den Führungsringen nicht beschädigt wird. Einrisse, Einbeulungen und Schrammen sind belanglos. Von Ge-schossen mit verformten Dichtungen, die voraussichtlich ladehemmend sind, ist der Zinkring der plastischen Dichtung vor dem Ansetzen mit einer Zange abzureißen. Geschosse, bei denen die plastische Dichtung beschädigt ist, sind zuerst zu verfeu-ern.

7.

Geschosse sind sauber und trocken zu lagern und vor Sonnenbestrahlung zu schüt-zen. Sie sind erst kurz vor dem Gebrauch der Verpackung zu entnehmen.

Für das Lagern der Munition im Feuerstellungen gilt H.Dv. 305, für das Lagern im Standort die H.Dv. 450.

8.

Haben Geschosse im Wasser gelegen, so sind sie zu kennzeichnen und so bald wie möglich umzutauschen. Fehlt diese Möglichkeit, so sind einige dieser Geschosse so zu verschießen, daß sie sicher zu beobachten sind. Tritt bei vier Schuß mehr als ein Blindgänger auf, so sind sämtliche Geschosse, die im Wasser gelegen haben, an die Munitionsausgabestelle zurückzugeben (15). Tritt kein Blindgänger auf, so sind die Geschosse trotzdem zuerst zu verschießen.

9.

Die zum Schießen nicht nötigen ausgepackten Geschosse sind wieder in das dazu-gehörige Packgefäß zu packen. Dabei ist die plastische Dichtung vorsichtig zu be-handeln.

10.

Schmutzige Geschosse sind vor dem Laden des Geschosses gründlich zu säubern. Die Fettschicht am Geschoß1) und die Dichtungsmasse der plastischen Dichtung bei beschädigtem Zinkring, soweit sie mit verunreinigt sind, sind zu entfernen.

11.

Geschosse, die beim Einsetzen in das Rohr klemmen, dürfen nicht gewaltsam ange-setzt werden, sondern sind nach 67 ff. zu entladen.

12.

Geschosse dürfen nicht längere Zeit in heißgeschossenen Rohren belassen werden, weil sich die Wärme des Rohres auf das Geschoß und den Zünder überträgt, wo-durch ein vorzeitiges Entzünden eintreten kann. Beachten, daß sich Geschosse in heißen Rohren zu weit einsetzen lassen und beim Erkalten der Rohre Schrumpfungs-druck erhalten, der das Entladen des Rohres (falls nicht mehr geschossen wird) er-schwert oder unmöglich macht.

Dauert eine Feuerpause länger als drei Minuten, sind die Rohre freizuschießen.

13.

Geschosse sind vorsichtig zu handhaben (4 bis 6). Verpackte und unverpackte Ge-schosse beim Handhaben, z.B. Abladen, niemals werfen oder hart aufschlagen las-sen ! Hingefallene Geschosse (auch mit Zünder) dürfen verschossen werden, wenn sie unbeschädigt geblieben und gereinigt worden sind.

14.

Unbrauchbare, aber beförderungssichere Munition (30) ist auffällig zu bezeichnen und räumlich getrennt für sich zu lagern; für baldigen Abtransport ist zu sorgen.

Anstrich und Bezeichnung der Geschosse

15.

Anstrich der Geschosse und die Bedeutung der aufgetragenen Kennzeichen ist aus den Anlage 1 bis 4 ersichtlich. Die Kennzeichen sind angebracht, um die Munition richtig verwenden, verwalten und, falls besondere Vorkommnisse auftreten, beurtei-len zu können. Geschosse mit zweifelhafter Bezeichnung sind nicht zu verfeuern, sondern an die Munitionsausgabestelle zurückzugeben.

Eingeprägte Kennzeichen

16.

Geschosse tragen eingeprägte Kennzahlen für die Sprengstoffart, den Monat und das Jahr des Ladens an einer beliebigen Stelle des Umfangs auf dem zylindrischen Teil eingeprägt. Zahlenhöhe 6 mm.

Farbige Kennzeichen

17.

Die farbigen Kennzeichen sind auf den Anlagen ersichtlich und ihre Bedeutung erläu-tert.

Die Nrn. 35 und 36 dieser Vorschrift sind zu beachten !
18.

Bei den von den Skodawerken gefertigten Geschossen ist z.T. an Stelle der Ge-wichtsklassenkennzeichen das Geschoßgewicht in kg auf dem Geschoßkörper aufge-tragen. Der um den zylindrischen Teil des Geschosses angebrachte weiße Farbring bezeichnet die Schwerpunktlage des Geschosses.

Gewichtsangaben

19.
Lfd.
Nr.
Geschoßart
Schußtafel-
mäßiges
Gewicht
des
Geschosses
Gewicht
des
Sprengstoffes
Zünder
Kartusche
Art der Verpackung
(siehe Anlagen
8 u. 9)
Gewicht
Bemerkungen
Art
Gewicht
Art
Gewicht
des
leeren
Pack-
gefäßes
mit
Zubehör
des
gefüllten
Pack-
gefäßes
kg
kg
 
kg
 
etwa kg
etwa kg
etwa kg
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
1
21 cm
135,0
 
A.Z. 35 K.
 
1 Beutelkartusche
22,20
1 Geschoß im Geschoßkorb
4,32
141,2
Ältere Geschosse sind in
 
Gr. 40
 
 
oder
 
mit kl. Ldg.
 
des 21 cm Mrs. 18
 
 
Geschoßkästen, die
 
 
 
 
Dopp.Z. S/90 K.
 
und
 
mit
 
 
nach Aufbrauch aus-
 
 
 
 
 
 
1 Beutelkartusche
 
Schutzhülle für 21 cm Geschosse (t)
28,4
67,9
scheiden, verpackt.
 
 
 
 
 
 
mit Teilkart. 2
15,90
Kartuschkasten der 21 cm K. 39
 
 
 
 
 
 
 
 
 
und 3
 
mit
 
 
 
 
 
 
 
 
 
(mittl. und
 
1 Büchse für kl. Ldg. der
 
 
 
 
 
 
 
 
 
gr. Ldg.)
 
21 cm K. 39
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
und
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
1 Büchse für Teilkartusche 2 und 3
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
der 21 cm K. 39
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
und
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
1 Büchse für 11 mm Zündhülse
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
2
21 cm
135,0
18,055
A.Z. CHZR (t)
0,550
wie vor
wie vor
wie vor
wie vor
wie vor
 
 
A.Z.Gr. 39
 
Fp. 02
oder
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
eingegossen
A.Z. SKHZR (t)
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
+
und
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
0,742
Bd.Z. DZR (t)
1,690
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Fp. 02
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
gepreßt
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
3
21 cm Gr.
135,0
8,151
Bd.Z. DVZR (t)
1,690
"
"
"
"
"
 
 
39 Be.
 
Fp. 02
oder
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
gepreßt
Bd.Z.
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
DVZR 58/N (t)
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
4
21 cm
135,0
2,875
Bd.Z. PZDR
0,650
"
"
"
"
"
 
 
Pzgr. 39
 
Fp. 02
34 (t)
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
gepreßt
 
 
 
 
 
 
 
 

Gewichtsklasseneinteilung der Geschosse

20.
Lfd.
Nr.
Geschoßart
Zünderart
Schußtafel-
mäßiges
Gewicht
Gewichtsklasse . . . . . kg
Bemerkungen
I
II
III
IV
V
kg
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
1
21 cm Gr. 40
A.Z. 35 K.
135,0
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
oder
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Dopp.Z. S/90 K.
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
2
21 cm A.Z.Gr. 39
A.Z. SKHZR (t)
von
128,2
über
130,9
über
133,6
über
136,4
über
139,1
Sind die Geschosse nicht in Gewichtsklassen
 
 
und
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
eingeteilt, so ist ihr Mittelgewicht in kg auf dem
 
 
Bd.Z. DZR (t)
bis
130,9
bis
133,6
bis
136,4
bis
139,1
bis
141,8
zylindrischen Teil des Geschosses angegeben.
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
3
21 cm Gr. 39 Be
Bd.Z. DVZR (t)
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
4
21 cm Pzgr. 39
Bd.Z. PZDR 34 (t)
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

B. Verzeichnis der zu beachtenden VorschriftenC. Angaben über II. Zünder und III. LichtspurhülsenInhaltsverzeichnis