C. Angaben über I. GeschosseC. Angaben über III. ZünderInhaltsverzeichnis
Merkblatt für die Munition der 8,8 cm Kampfwagenkanone 36
Angaben über
II. Patronen

11.

Patronen sind vor Hitze und Nässe zu schützen und bis zum Gebrauch in der Ver-packung zu belassen.

Das Werfen der Patronen oder der gefüllten Packgefäße ist verboten. Patronen sind nach Entnahme aus dem Packgefäß stets auf Haardecke oder andere weiche und reine Unterlagen zu legen, damit sie vor Schmutz und Verbeulen geschützt bleiben. Die Patronen dürfen nicht auf den Patronenhülsenboden gestellt werden.

12.

Auf Fahrzeugen befindliche Munition ist nach längeren Fahrten öfters nach Nr. 17 zu untersuchen.

Patronen, die im Wasser gelegen haben, sind zu kennzeichnen und alsbald umzutau-schen. Fehlt diese Möglichkeit, so sind einige Patronen zu verschießen. Kommt bei 4 Patronen mehr als ein Versager vor, so sind sämtliche Patronen, die im Wasser gelegen haben, an die Munitionsausgabestelle zurückzugeben. Sprenggranatpatro-nen sind so zu verschießen, daß die Geschoßaufschläge sicher zu beobachten sind. Kommt bei 4 Patronen mehr als ein Blindgänger vor, so sind alle Patronen zurückzu-geben. Panzergranaten dagegen haben auch als Blindgänger genügend zerstörende Wirkung gegen Panzer. Das Versagen der Lichtspur muß notfalls in Kauf genommen werden. Bei der ersten Gelegenheit sind aber alle Patronen, die im Wasser gelegen haben, umzutauschen, auch wenn von 4 Schuß nur ein Versager oder von 4 Sprenggranaten nur ein Blindgänger aufgetreten ist.

13.

Patronen dürfen nicht den Sonnenstrahlen ausgesetzt werden. Durch die Wärme wird der Feuchtigkeitsgehalt des Pulver verringert und die Anfangsgeschwindigkeit erhöht, was Weitschüsse zur Folge hat. Beim Schießen ist möglichst zu vermeiden, kalt und wärmer lagernde Patronen durcheinander zu verfeuern (84).

14.

Vor dem Laden ist zu prüfen, ob die Patrone schmutzfrei ist und die Zündschraube nicht über die Bodenfläche der Patronenhülse hervorsteht. Diese Prüfung ist äußerst wichtig. Die Zündschraube kann in ihrem Lager etwas versenkt sein.

15.

Patronen mit gelockerten Zündschrauben, die sich nicht ohne weiteres wieder mit der Hand richtig einschrauben lassen, sind als Versager zu behandeln (21). Das An-ziehen der Zündschraube mit Hammer und Meißel ist verboten.

16.

Beim Einsetzen der Patrone in das Rohr ist das Anstoßen des Führungsringes an den Ansatz der vorderen Keillochfläche zu vermeiden; andernfalls wird der Führungsring beschädigt und damit die Ursache zu Ladehemmungen gegeben.

17.

Patronen mit stark verbeulten Patronenhülsen, die voraussichtlich nicht ladefähig sind, dürfen nicht angesetzt werden; Patronen mit lose oder schief sitzenden Ge-schossen1), mit Risse in der Patronenhülse oder mit Fehlern nach Nr. 6, 15, 18, 27, 36, 41 und 45 b) dürfen nicht verfeuert werden und sind nach Nr. 21 zu behandeln, Patronen mit Fehlern nach Nr. 37 und 43 dagegen nach Nr. 33 dieser Vorschrift.

18.

Patronen, deren Pulverladung feucht geworden sein kann, sind nicht zu verschies-sen, da durch feuchtes Pulver die Anfangsgeschwindigkeit abnimmt und bei großem Feuchtigkeitsgehalt Versager eintreten.

19.

Heißgeschossene, geladene Rohre sind freizuschießen oder zu entladen, wenn die Feuerpause über drei Minuten dauert, weil sich sonst die Hitze des Rohres auf die Munition überträgt. Es besteht die Gefahr vorzeitiger Entzündung (Rohrdetonierer).

20.

Bei Versagern ist von neuem abzuziehen. Tritt wieder Versager ein, so ist eine Minu-te zu warten, bevor der Verschluß geöffnet wird; auf Befehl des Geschützführers ist die Patrone durch eine neue zu ersetzen. Während der Wartezeit muß der Rücklauf des Rohres unbedingt frei sein (90).

Das Zurückschrauben der Zündschraube, um beim Abfeuern einen besseren Zünd-kontakt zu erzielen, ist verboten.

21.

Versagerpatronen sind am Hülsenboden mit einem roten Kreuz zu kennzeichnen. Auch sonst unbrauchbare, aber beförderungssichere Munition2) muß man auffällig kennzeichnen und abseits der brauchbaren zu lagern; für ihre schnelle Abgabe an die Ausgabestelle ist zu sorgen.

Versager-Patronen dürfen von der Truppe zwecks Feststellung der Ursache des Versagens nicht auseinandergenommen werden.

22.

Patronenhülsen, die nach dem Schuß nicht ausgeworfen werden, sind mit dem Hül-senzieher zu entfernen oder von der Mündung her auszustoßen. Kommen 10% und mehr Hülsenklemmer vor, so ist unter Ausfüllung eines Fragebogens gemäß Ziff. 77 an OKH/Wa Prüf 1 und AHA/In 6 zu berichten. Dabei ist anzugeben, wie oft die Pa-tronenhülsen schon beschossen worden sind. Schußzahl gleich Anzahl der auf dem Bodenrand der Hülse befindlichen Körnereinschläge.

23.

Die abgeschossenen Patronenhülsen sind zu sammeln, sogleich zu verpacken, damit sie nicht unnötig verbeult oder sonstwie beschädigt werden, und an die Munitions-ausgabestelle abzugeben. Das Sammeln und Abliefern der Hülsen beschleunigt den laufenden Munitionsnachschub und ist sehr wichtig.

Kennzeichen der Patronen

24. a)

Die Patronenkennzeichen sind auf den Anlagen erläutert. Es dürfen nur Patro-nen mit der Bezeichnung 8,8 cm Kw.K. 36 verschossen werden.

b)

Die aufgetragenen Kennzeichen auf dem Patronenhülsenboden bedeuten:

"Sprgr." = Patrone mit 8,8 cm Sprenggranate L/4,5 (Stg.) bzw. (Pr.zugz.),
"Pzgr." = Patrone mit 8,8 cm Panzergranate 39,
"Pzgr. 40" = Patrone mit 8,8 cm Panzergranate 40,
"Gr. 39 Hl" = Patrone mit 8,8 cm Granate 39 Hl.

B. Verzeichnis der zu beachtenden VorschriftenC. Angaben über III. ZünderInhaltsverzeichnis