Kapitel C. Angaben über VII. MunitionspackgefäßeE. Entladen angesetzter oder klemmenderInhaltsverzeichnis
Merkblatt für die Munition der 8,8 cm Kampfwagenkanone 36
D. Maßnahmen gegen Rohr- und Frühzerspringer sowie sonstige Unfälle

53.

Das Rohrinnere ist oft und gründlich zu reinigen. Für das Schießen darf es nur hauchartig eingeölt sein, wenn nötig, ist es zu entfetten. Eingedrungenes Regen-wasser ist vor dem Schießen zu entfernen.

Grate und beschädigte Felder sind vom Waffenmeister zu glätten.
54.

Während des Schießens ist möglichst nach jedem Schuß durch das Rohr zu sehen. Fremdkörper sind sofort aus dem Rohr zu entfernen.

Bei Dunkelheit sind Taschenlampen zum Ausleuchten des Rohres zu verwenden.

55.

Nach jedem Schießen ist das Rohr zu reinigen. Beim Schießen von längerer Dauer sind zwischen die einzelnen Schießaufgaben Feuerpausen zum Reinigen und Abküh-len des Rohres einzulegen; während der Feuerpausen muß der Verschluß geöffnet bleiben. Zum schnelleren Abkühlen ist dem Rohr größte Erhöhung zu geben (91).

56.

Bei Schießübungen mit Kopfzündern, die eine Abschlußplatte haben, ist beim Nieder-gehen von Hagel oder großtropfigem Platzregen das Schießen sofort einzustellen. Es können sonst infolge der großen Empfindlichkeit dieser Zünder Frühzerspringer vor-kommen, welche die zu überschiesßende eigene Truppe in Gefahr bringen.

Nr. 36 beachten !
57.

Die Geschosse sind erst kurz vor dem Schuß zu laden. Nr. 16, 17 beachten. Um das Eindringen von Zweigen, Erde, Flugsand, Regen usw. in das Rohrinnere weitgehend auszuschließen, ist die Mündungskappe erst vor dem Eintritt in das Gefecht abzu-nehmen. Durchschießbare Mündungskappen sind nur im Falle Nr. 92 (Vereisung) ab-zunehmen.

58.

Die empfindlichen Zünder werden sofort nach Verlassen des Rohres scharf. Tarnmit-tel sind daher so anzubringen, daß sie den Geschoßflug bei allen Erhöhungen nicht behindern; ferner ist dafür zu sorgen, daß beim Schuß keine Gegenstände (z.B. Zweige, Steine, Sand usw.) in das Rohr fallen können.

59.

Es ist verboten, andere als die für die 8,8 cm Kw.K. 36 vorgeschriebene Munition zu verschießen (24).

60.

Die bei Schießübungen zu beachtenden Maßnahmen für den Schutz der Bedienung und die Absperrung des Geländes müssen eingehalten werden.

Nachflammer bei Geschützen

61.

Es kommt vor, daß nach dem Auswerfen der Patronenhülse die nach rückwärts aus-tretenden Gase mit kleiner, langsam verlöschender Flamme verbrennen. Mit dem La-den warten, bis Flammer erloschen ist. Brennen auch Gase in der Patronenhülse, so muß diese abseits gelegt werden; es ist wichtig, daß die Flamme keine Patronen trifft.

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