C. Angaben über: I. WurfgranatenC. Angaben über: III. HülsenkartuschenInhaltsverzeichnis
Merkblatt für die Munition des leichten Ladungswerfers
C. Angaben über
II. Zünder

18.

Der Wurfgranatenzünder 36 ist ein empfindlicher und transportsicherer Aufschlag-zünder. Er ist nicht sprengkräftig und wird daher in Verbindung mit einer Zündladung verschossen. Der Zünder kann ohne Verzögerung (o.V.) und mit Verzögerung (m.V.) verfeuert werden.

Bei der Lagerung und beim Transport ist der Vorstecker eingesteckt, und der Zünder ist auf o.V. gestellt, d.h. die Pfeilspitze auf dem Stellbolzen zeigt auf "0".

19.

Zum Einstellen auf m.V. ist der Stellbolzen des Zünders mit dem Stellschlüssel oder Schraubenzieher um 180° zu drehen, bis die Pfeilspitze auf den Buchstaben "M" zeigt. Bei nichtverfeuerten Geschossen ist der Zünder auf o.V. zurückzustellen. Die Pfeilspitze zeigt dann wieder auf "0".

20.

Vor dem Einschrauben des Zünders in die Wurfgranate ist bei neugefertigten Zün-dern zu untersuchen, ob der rote Sicherungsstift hinter der Plexiglasscheibe zu se-hen ist (siehe Anlage 3). Der Zünder ist unbrauchbar und nicht transportsicher, wenn der rote Stift nicht mehr zu sehen ist. Alle Zünder sind unbrauchbar aber be-förderungssicher, wenn sie stark oxydiert sind oder wenn das Abschlußplättchen fehlt oder beschädigt ist. Zünder mit Beschädigungen am Oberteil, die darauf hin-weisen, daß der Zünder entgegen dem Verbot auseinandergenommen war, dürfen nicht verschossen werden. Über derartige Feststellungen ist sofort Meldung an OKH/Wa A zu machen.

Merkmale für eingedrungene Feuchtigkeit sind:
a)

dunkle Flecken und Ränder an der Brandlochverschlußplatte und am Stellbolzen,

b)

weiße Salpeterausscheidungen an der Bodenschraube des Zünders. Derartige Zünder sind aber beförderungssicher.

21.

Unbrauchbare, aber beförderungssichere Zünder dürfen nicht verfeuert werden, sondern sind an die Munitionsausgabestelle abzuliefern.

22. Nicht beförderungssicher sind Zünder mit folgenden Fehlern:
a) fehlende Brandlochverschlußplatten,
b) starke äußere Beschädigungen,
c) gelockerte Aufbau,
d) roter Sicherungsstift hinter der Plexiglasscheibe ist nicht mehr zu sehen,
e) fehlende Vorstecker.

Nicht beförderungssichere Zünder sind nach H.Dv. 305 zu sprengen.

23.

Zünder ohne Vorstecker sind nicht beförderungssicher. Fehlende Vorstecker sind daher von der Munitionsausgabestelle anzufordern. Läßt sich der Vorstecker nicht in den Zünder einsetzen, so ist der Zünder unbrauchbar und zu sprengen.

Verfügbare Vorstecker sind zu sammeln und an die Munitionsausgabestelle abzulie-fern.

24.

Hingefallene Zünder (mit Vorstecker), bei denen die Abschlußplatte und Brand-lochverschlußplatte unbeschädigt geblieben sind und auch andere Mängel nicht auf-weisen, dürfen verfeuert werden. Geringe Schrammen sind belanglos.

25.

Bei Verwendung des Wurfgranatenzünders 36 ist besonders darauf zu achten, daß die Flugbahn vor dem Ladungswerfer vollkommen frei ist, auch von kleinen Zweigen, Blättern, Tarnmitteln usw. Andernfalls können bei der großen Empfindlichkeit des Zünders, dessen Maskensicherheit nach etwa 15 m Flugbahn aufgehoben ist, Früh-zerspringer auftreten, wodurch die Bedienung gefährdet ist.

26.

Wenn Geschosse und Zünder starken Stürzen, Bränden oder Explosionen ausgesetzt waren oder durch feindliche Feuereinwirkungen umhergeschleudert oder beschädigt wurden, sind sie grundsätzlich zunächst als unsicher anzusehen. Diese Munition ist Sachverständigen (Offizieren (W) oder Feuerwerkern) vor zustellen.

27.

Jeder Versuch, Zünder auseinanderzunehmen, ist verboten.

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