C. Angaben über I. WurfgranatenC. Angaben über III. Treibladung
Merkblatt für die Munition des 10 cm Nebelwerfers 35
C. Angaben über
II. Zünder

21.

Wgr.Z. 34, Wgr.Z. 38 und Wgr.Z.T. sind empfindliche, lade- und rohr- und trans-portsichere Aufschlagzünder. Sie sind nicht sprengkräftig und werden daher in Ver-bindung mit einer Zündladung verschossen.

22. Als rohrsicher bezeichnet man alle Zünder, die im Rohr nicht scharf werden können.
23.

Es ist besonders darauf zu achten, daß beim Schießen die Flugbahn vor der Rohr-mündung vollkommen frei ist, auch von kleinen Zweigen, Blättern, Tarnmitteln u. dgl. Andernfalls kann bei der großen Empfindlichkeit des Zünders Frühzerspringer auftreten (49, Spalte 4). Durch Aufschlag auf widerstandsfähige Hindernisse (stär-kere Äste usw.) kann auch der noch gesicherte Zünder durch Verformen zünden, wodurch die Bedienung gefährdet wird (47).

24.

Vor dem Laden des Werfers muß jeder Zünder und jede Wurfgranate untersucht sein (2 bis 7). Der Zünder muß fest auf der Wurfgranate sitzen. Gelockerte Zünder sind mit dem zugehörigen Zünderschlüssel (Anlage 6) fest anzuziehen. Es ist vorzusor-gen, daß für das Schießen eine ausreichende Anzahl untersuchter Wgr. verfügbar ist.

25.

Der Zünder ist unbrauchbar und daher nicht zu verschießen, wenn das Abschluß-plättchen fehlt. Wurfgranaten mit derartigen Zündern sind aber beförderungssicher; man muß sie kennzeichnen und an die Munitionsausgabestelle abgeben.

26. Nicht beförderungssicher sind Zünder mit folgenden Fehlern:
  a) fehlende Brandlochverschlußplatten (nur bei Wgr.Z. 34),
  b) starke äußere Beschädigungen,
  c) gelockerter Aufbau1),
  d) starke Feuchtigkeitseinwirkungen (nur bei Wgr.Z. 34),
  e) starke Oxydation.
27.

Merkmale für eingedrungene Feuchtigkeit sind dunkle Flecken und Ränder an der Brandlochverschlußplatte.

28.

Wurfgranaten mit nicht beföderungssicheren Zündern (26) sind nach der H.Dv. 305 zu sprengen, wobei der Sprengkörper dicht unterhalb des Zünders auf die Wurfgra-nate zu legen ist. Vorher sind der Wgr. die Patrone – wenn dies möglich ist – und die Zusatzladungen zu entnehmen. Kann die Patrone nicht entnommen werden, so ist darauf zu achten, daß die im Flügel befindliche Patrone auch vernichtet wird. Die Zusatzladungen sind wieder zu verpacken.

29.

Waren mit Zündern versehene Wgr. starken Stürzen, Bränden oder Explosionen aus-gesetzt oder wurden sie durch feindliche Feuerwirkung umhergeschleudert oder be-schädigt, so sind sie zunächst grundsätzlich als unsicher und gefährlich anzusehen. Diese Munition ist Sachverständigen (Offz. (W) oder Feuerwerkern) vorzustellen.

30.

Hingefallene Wurfgranaten mit Zünder, bei denen die Abschlußplatte und bei Wgr.Z. 34 die Brandlochverschlußplatte unbeschädigt geblieben und auch andere Mängel nicht festzustellen sind, dürfen verfeuert werden. Sie sind lade-, rohr- und beför-derungssicher. Geringe Schrammen sind belanglos.

31.

Jeder Versuch, Zünder auseinanderzunehmen, ist verboten.

C. Angaben über I. WurfgranatenC. Angaben über III. Treibladung