C. Angaben über III. TreibladungD. Maßnahmen gegen Rohr-, Frühzerspringer und sonstige Unfälle
Merkblatt für die Munition des 10 cm Nebelwerfers 35
C. Angaben über
IV. Munitionspackgefäße

40.

Munitionspackgefäße schützen die Munition gegen Verschmutzungen und  Be-schädigungen und gewährleisten damit die Ladefähigkeit. Munitionspackgefäße nut-zen sich rasch ab. Da sie teuer sind und bei Massenverbrauch viel Rohstoffe, Geld und Arbeitskräfte erfordern, muß man sie mit ihrem Zubehör schonend behandeln. Das vollzählige Rückliefern an die Ausgabestellen ist regelmäßig zu überwa-chen.

41. Packmittel müssen trocken und rein gehalten werden.
42.

Es ist verboten, Packgefäße zum Bau von Deckungen zu verwenden. Sie dürfen nur der Verpackung von Munition dienen.