C. Angaben über III. TreibladungD. Maßnahmen gegen Rohr-, Frühzerspringer und sonstige UnfälleInhaltsverzeichnis
Merkblatt für die Munition des 10 cm Nebelwerfers 40
C. Angaben über
IV. Munitionspackgefäße

48.

Munitionspackgefäße haben den Zweck, die Munition gegen Beschädigungen zu schützen, damit sie ladefähig und rohrsicher bleibt. Verschiedene Munitionsarten (Kartuschen, Patronen) sollen außerdem durch die Verpackung auch noch gegen Verschmutzen und Wettereinflüsse geschützt werden.

49.

Die Munitionspackgefäße werden auf langen Nachschubwegen besonders stark be-ansprucht; durch längeres Lagern im Freien werden sie unbrauchbar. Pflegliche Be-handlung der Packgefäße ist daher Pflicht der Truppe, um die Gebrauchsdauer der Packgefäße zu verlängern.

Für trockene und zweckentsprechende Lagerung ist zu sorgen.
50.

Packgefäße sind stets an den Verschlüssen zu öffnen. Es ist verboten, zum Öff-nen der Packgefäße die Deckel aufzubrechen oder Verschlußteile aus Leder oder Ersatzstoff zu zerschneiden.

Die Werferbedienung muß im vorschriftsmäßigen Öffnen der Packgefäße geschult sein.

Entleerte Packgefäße mit Deckel sind stets sofort ordnungsgemäß zu verschließen, denn offengebliebene Deckel brechen oder reißen beim Rücktransport ab.

51.

Besonders wichtig ist das schnelle und möglichst vollzählige Rückführen jeder Art von Leermaterial. Hierdurch wird erreicht, daß

a) der weitere Munitionsnachschub erheblich erleichtert wird,
b) bedeutende Mengen an Rohstoffen gespart und
c) viele Arbeitskräfte für andere Aufgaben frei bleiben.
52.

Verboten ist jede Verwendung von Munitionspackgefäßen für Zwecke, für die sie nicht bestimmt sind (z.B. zum Verheizen, Bau von Unterkünften, Aufbewahren von Lebensmitteln).

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