C. Angaben über den Gebrauchszustand, IV. MeßtreibsatzE. Vernichten von Munitionsbeständen
Merkblatt für die Munition des 15 cm Nebelwerfers 41
D. Behandeln, Lagern und Transport der Wurfgranaten

28.  Die Bestimmungen der H.Dv. 305 »Munitionsbehandlung«, insbesondere Ziffer 17 bis 31a, gelten auch für die Munition des 15 cm Nebelwerfers 41.

29. 15 cm Wgr. 41 mit oder ohne Verpackung dürfen nicht hart ausgestoßen oder gewor-fen werden.

Bei hart hingefallenen Wurfgranaten besteht die Gefahr der Beschädigung der Pulverla-dung im Treibsatz. Diese Wurfgranaten können Veranlassung zu Rohrzerspringern geben und dürfen deshalb nicht verfeuert werden; sie sind jedoch transportsicher. Solche Ge-schosse sind an die Munitionsausgabestelle zur Weiterleitung an die Kommandantur des Versuchsplatzes Kummersdorf (für OKH/Wa Prüf 11) zurückzugeben.

15 cm Wgr. 41 sind gegen Feuchtigkeit und Eindringen von Verunreinigungen in die Düsen zu schützen.

30. Ausgepackte, aber nicht benötigte Wurfgranaten sind wieder vorschriftsmäßig zu verpacken.

31. 15 cm Wgr. 41 sin während der Lagerung und beim Transport gegen Sonnenbestrah-lung und andere Wärmeeinflüsse zu schützen. Hierbei ist für genügend Luftzutritt zu sor-gen, damit Wärmestauungen vermieden werden.

32. Schußfertige Wgr. sind nach Möglichkeit in festen Gebäuden mit ausreichender Trag-fähigkeit der Lagerböden zu lagern. Als behelfsmäßige feldmäßige Munitionsräume kommen darüber hinaus in Betracht:

a) Holz- und Wellblechschuppen,

b) Stallzelte und zerlegbare Munitionsschuppen.

Das Lagern in Erdnischen und Kellern während längerer Zeiträume ist wegen der Gefahr von Feuchtigkeitsschäden zu vermeiden. Die Lagerräume sollen regendicht überdacht sein.

33. Die Munitionsbehälter sind schonend zu behandeln, damit sie öfter verwendet werden können. Ihr vollzähliges Rückliefern an die Munitions-Ausgabestellen ist regelmäßig zu überwachen. Sie müssen sauber und trocken gehalten werden. Es ist verboten, sie zum Bau von Deckungen, zum Heizen usw. zu verwenden.

C. Angaben über den Gebrauchszustand, IV. MeßtreibsatzE. Vernichten von Munitionsbeständen