D. Behandeln, Lagern und Transport der WurfgranatenF. Berichte über besondere Vorkommnisse an der Munition beim Verschießen
Merkblatt für die Munition des 15 cm Nebelwerfers 41
E. Vernichten von Munitionsbeständen

34.  Für friedensmäßiges Vernichten der 15 cm Wgr. 41 gelten die Bestimmungen der H.Dv. 305, Ziffer 286 bis 289, sowie H.Dv. 450, Ziffer 176 und 189. Treibsätze und Ge-schoßkörper sind vor der Vernichtung voneinander zu trennen.

35. Diese Bestimmungen können jedoch nicht mehr angewendet werden, wenn es sich kriegsmäßig darum handelt, zu verhindern, daß Munition gebrauchsfähig in Feindeshand fällt. Für diesen Fall gelten die folgenden besonderen Maßnahmen:

36. Sprengen von Munitionsstapeln oder von Munition auf Fahrzeugen ist verboten, weil die Gefahr besteht, daß ein Anzahl von Schüssen in unbestimmter Richtung und Entfer-nung abgeht und im Umkreis von 6000 m bei der eigenen Truppe zerstört wird.

37. Munitionsstapel können ohne Gefährdung der eigenen Truppe nur unbrauch gemacht werden:

a) durch Abbrennen der Treibsätze,

b) durch Versenken in Flüssen, Seen usw.,

c) durch Vergraben.

38. Zum Abbrennen der Treibsätze sind die Wurfgranaten unverpackt mit der Schraub-kappe nach unten in Gräben oder Gruben aufzustellen. Die Turbinen sollen hierbei einan-der berühren. Gezündet wird durch einen Randdüsenzünder in einer Wgr., nachdem in ein oder mehrere Düsenlöcher der übrigen Schüsse Schwarz oder anderes Pulver eingefüllt worden ist. Es ist notwendig, die in den Treibsatz zum Schutz eingesetzte Alu-Folie vor-her an möglichst vielen Stellen mit einem Holzstab zu durchstoßen. Die Randdüsenzünder ERZ 39 sind mit provisorischen Drähten an die Zündmaschine anzuschließen.

39. Besteht die Möglichkeit, den Bodenzünder auszuschrauben, so können einzelne Wgr. auch durch Zünder der Zündladung in der Kammerhülse vernichtet werden. Hierzu ist ein ERZ 39 zu verwenden.

40. Kann der Bodenzünder nicht ausgeschraubt werden, so sind Sprengmittel (Sprengkör-per 28 oder Handgranaten) an Geschoßkörper und Treibsatzhülle anzubringen und zu zün-den (je 3 Sprengkörper 28 oder Handgranaten auf Hülle und Geschoßkörper).

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