C. Angaben über II. PatronenC. Angaben über IV. Behandeln hingefallener PatronenInhaltsverzeichnis
Merkblatt für die Munition der 7,62 cm Panzerjägerkanone 36
C. Angaben über
III. Zünder

25.

Die Zünder für Geschosse der 7,62 cm Pak 36 sind lade-, tranpsort- und rohrsicher. Sie sind erst in Verbindung mit der in das Geschoß eingesetzten Zündladung spreng-kräftig. Die Pzgr. 39 rot erhalten an Stelle der Zündladung die Sprengkapsel P 2, die 7,62 cm Gr. 38 Hl/B die Sprengkapsel (Duplex) Lm.

Kurze Beschreibung der Zünder siehe Nr. 55 bis 57, Spalte 5. Als rohrsicher bezeich-net man alle Zünder, die im Rohr nicht scharf werden können.

26.

Die Zünder müssen bei der Sprgr.Patr. und der 7,62 cm Gr.Patr. 38 Hl/B fest auf dem Geschoß sitzen. Lose sitzende Zünder sind mit der Hand wieder fest anzuzie-hen.

Kl.A.Z. 23 stehen beim Lagern und Transport in Stellung "o.V." (ohne Verzögerung), d.h. die Einstellnut des Stellbolzens zeigt auf "0". Zum Umstellen auf "m.V." (mit Verzögerung) ist der Stellbolzen mit dem Stellschlüssel für A.Z. 23 um 90° zu dre-hen, so daß die Einstellnut des Stellbolzens in Richtung der Buchstaben "M" und "V" liegt. Auf "m.V." eingestellte Aufschlagzünder, die nicht verfeuert werden, sind auf "o.V." zurückzustellen.

27.

Empfindliche Aufschlagzünder mit beschädigtem oder fehlendem Abschlußplättchen, auch wenn der Bördelrand sich nur gelöst hat, dürfen nicht verschossen werden, da bei Einbeulungen Blindgänger, bei fehlender oder loser Abschlußplatte Frühzersprin-ger auftreten können. Zünder mit den aufgeführten Fehlern sind aber transportsi-cher (31).

28.

Der Bodenzünder bei der 7,62 cm Pzgr. 39 rot ist nicht sichtbar. Pzgr. 40 haben kei-nen Zünder.

29.

Zünder mit gelockertem Zusammenbau, tiefen Beulen und Schrammen sind un-brauchbar und nicht transportsicher (32).

30.

Wenn Patronen starken Stürzen, Bränden oder Explosionen ausgesetzt waren oder durch Feindeinwirkung umhergeschleudert oder beschädigt wurden, gelten sie grundsätzlich zunächst als unsicher und gefährlich. Diese Munition ist Sachverstän-digen (Offz. [W] oder Feuerwerkern) vorzustellen und von diesen auf Beschaffenheit zu prüfen (Abschnitt C I., II., III.).

31.

Patronen mit unbrauchbaren, aber transportsicheren Zündern sind zu kennzeichnen und an die nächste Munitionsausgabestelle anzugeben (27).

32.

Patronen mit nicht transportsicheren Zündern sind nach der H.Dv. 305 zu sprengen (29). Dabei ist zu beachten, daß auch die Pulverladung und die Zündschraube ver-nichtet werden.

33.

Jeder Versuch, Zünder auseinanderzunehmen, ist verboten.

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