C. Angaben über VI. Gewichtsklasseneinteilung der GeschosseD. Maßnahmen gegen Rohr- und Frühzerspringer sowie sonstige UnfälleInhaltsverzeichnis
Merkblatt für die Munition der 7,62 cm Panzerjägerkanone 36
C. Angaben über
VII. Munitionspackgefäße

37.

Munitionspackgefäße haben den Zweck, die Munition gegen Beschädigungen zu schützen, damit sie ladefähig und rohrsicher bleibt. Verschiedene Munitionsarten (Kartuschen, Patronen) sollen außerdem durch die Verpackung auch noch gegen Verschmutzungen und Wettereinflüsse geschützt werden.

38.

Die Munitionspackgefäße werden auf langen Nachschubwegen besonders stark be-ansprucht; durch längeres Lagern im Freien werden sie unbrauchbar. Pflegliche Be-handlung der Packgefäße ist daher Pflicht der Truppe, um die Gebrauchsdauer der Packgefäße zu verlängern.

Für trockene und zweckentsprechende Lagerung ist zu sorgen.

39.

Packgefäße sind stets an den Verschlüssen zu öffnen. Es ist verboten, zum Öff-nen der Packgefäße die Deckel aufzubrechen oder Verschlußteile aus Leder oder Ersatzstoff zu zerschneiden.

Die Geschützbedienung muß im vorschriftsmäßigen Öffnen der Packgefäße geschult sein.

Entleerte Packgefäße mit Deckel sind stets sofort ordnungsgemäß zu verschließen, denn offengebliebene Deckel brechen oder reißen beim Rücktransport ab.

40.

Besonders wichtig ist das schnelle und möglichst vollzählige Rückführen jeder Art von Leermaterial. Hierdurch wird erreicht, daß

a) der weitere Munitionsnachschub erheblich erleichtert wird,

b) bedeutende Mengen an Rohstoffen gespart und

c) viele Arbeitskräfte für andere Angaben frei bleiben.

Verboten ist jede Verwendung von Munitionspackgefäßen für Zwecke, für die sie nicht bestimmt sind (z.B. zum Verheizen, Bau von Unterständen, Aufbewahren von Lebensmitteln).

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