II. Verzeichnis der zu beachtenden VorschriftenIII. Angaben über B. Zünder
Merkblatt für die Munition der schweren Feldhaubitze 15 (t)
III. Angaben über
A. Geschosse

1.

Der Zusammenbau der Geschosse muß fest sein, daher muß die Mundlochschraube bei der 15 cm A.Z.Gr. 37 (t) fest auf der Hülle sitzen, sich am Zusammenstoß mit der Hülle vergleichen und durch den Gewindestift gesichert sein. Gewindestifte dür-fen nicht vorstehen. Geschosse mit gelockerter Mundlochschraube sind an die Muni-tionsausgabestelle zurückzugeben.

2.

Bei den Geschossen mit einschraubbarem Boden muß dieser völlig eingeschraubt sein; dann müssen die auf Boden und Geschoßhülle eingeschlagenen kurzen Marken-striche mindestens zusammentreffen. Der Boden darf jedoch noch weiter einge-schraubt sein. Geschosse mit gelockertem Boden und Betongranaten mit stark ver-beulten Hauben darf man nicht verfeuern; sie sind an die Munitionsausgabestelle zurückzugeben.

 

Vor dem Ansetzen der 15 cm Gr. 19 Be (t) ist stets die Bodenlochbuchse mit dem Schlüssel für die Bodenlochbuchse fest nachzuziehen.

3.

Geschosse mit Rissen dürfen nicht verfeuert werden; ihr Vorkommen ist dem OKH (AHA/In 4) und Wa A) zu melden. Derartige Geschosse sind an die Munitionsausga-bestelle zur Weiterleitung an die Kommandantur des Versuchsplatzes Hillersleben (für OKH/Wa Prüf 1) abzugeben.

4.

Die Führungsringe der 15 cm A.Z.Gr. 37 (t) und 15 cm Dopp.Z.Gr. 37 (t) haben in ihren Ringnuten eine besondere Fett-Graphit-Mischung (Tungradichtung) eingestri-chen erhalten; diese darf beim Reinigen des Geschosses nicht entfernt werden. Ge-schosse mit ausgebröckelter Dichtungsmasse sind zuerst zu verschießen.

 

Die Tugradichtung hat den Zweck, die Lebensdauer des Rohres zu erhöhen und die Streuung des Geschützes herabzuetzen.

5.

Kleinere Beschädigungen der Führungsringe, die die Form nicht beeinträchtigen, sind durch Befeilen oder vorsichtiges Beitreiben des Metalles zu glätten.

6.

Führungsringe, die sich durch Beitreiben des Metalles nicht instand setzen lassen oder die beim Instandsetzen in der Form beeinträchtigt wurden, machen das Ge-schoß unbrauchbar. Desgleichen sind Geschosse mit anderen Beschädigungen, die nicht völlig beseitigt sind, nicht zu verfeuern. Auch Geschosse mit flüssigen Aus-scheidungen des Sprengstoffes am Mundloch oder der Mundlochschraube sind nicht zu verschießen. Alle derartigen Geschosse sind mit dem Grund der Beanstandung zu kennzeichnen und an die Munitionsausgabestelle zurückzusenden (16).

7.

Geschosse sind sauber und trocken zu lagern und vor Sonnenbestrahlung zu schüt-zen. Sie sind erst kurz vor dem Gebrauch der Verpackung zu entnehmen. Zum Aus-packen der in Verschlägen verpackten Geschosse ist das eiserne Band des Ver-schlages am Boden des Geschosses zu lösen, und zwar ist zuerst der Nagel zu ent-fernen, der die Bandenden zusammenhält. Nach dem Ausziehen der Nägel lassen sich die Holzstäbe nach den Seiten hin abheben, so daß man den Verschlag vom Geschoß abstreifen kann (70 ff).

 

Ist das eiserne Band des Verschlages mit einer Kistenschließvorrichtung befestigt worden, so ist es aufzuschneiden. Wurde der Boden mit Holzschrauben an den seit-lichen Holzleisten befestigt, so sind die Schrauben mittels Bohrwinde mit Schrauben-zieher zu entfernen.

8.

Haben Geschosse im Wasser gelegen, so sind diese Geschosse zu kennzeichnen und umzutauschen. Fehlt die Umtauschmöglichkeit, so sind einige Geschosse so zu ver-schießen, daß sie sicher zu beobachten sind. Tritt bei 4 Schuß mehr als ein Blind-gänger auf, so sind sämtliche Geschosse, die im Wasser gelegen haben, an die Mu-nitionsausgabestelle zurückzugeben (16). Tritt kein Blindgäner auf, so sind die Ge-schosse trotzdem zuerst zu verschießen.

9.

Die zum Schießen nicht gebrauchten ausgepackten Geschosse sind wieder zu ver-packen. Die Fettschicht älterer Geschosse ist schonend zu behandeln.

10.

Schmutzige Geschosse muß man vor dem Laden des Geschützes gründlich säubern. In diesem Falle ist die Fettschicht (ältere Geschosse) und die in den Rillen der Füh-rungsringe befindliche Dichtungsmasse, soweit sie mit verunreinigt worden ist, zu entfernen.

11.

Bei Kälte sind die Geschosse, besonders ihre Führungsringe, vor dem Ansetzen gründlich von Eis und Reif zu befreien, da sonst ihr festes Ansetzen nicht möglich ist. Ungenügend fest angesetzte Geschosse können sich beim Nehmen der Rohrer-höhung aus den Zügen lösen und damit Ursache zu Rohrzerspringern werden (77).

12.

Klemmende Geschosse mit A.Z., Bd.Z. oder Dopp.Z. bzw. solche, die aus Sicher-heitsgründen nicht verfeuert werden können, sind zu entladen.

13.

Geschosse darf man nicht längere Zeit in heißgeschossenen Rohren belassen, weil sich die Wärme des Rohres auf das Geschoß und den Zünder überträgt, wodurch ein vorzeitges Entzünden eintreten kann. Beachten, daß sich Geschosse in heißen Roh-ren zu weit einsetzen lassen und beim Erkalten der Rohre Schrumpfungsdruck erhal-ten, der das Entladen des Rohre (falls nicht mehr geschossen wird) erschwert oder unmöglich macht.

14.

Geschosse sind vorsichtig zu handhaben. Die Fettschicht älterer Geschosse darf möglichst wenig verletzt werden. Man darf verpackte oder unverpackte Geschosse in Packgefäßen beim Handhaben, z.B. Abladen, niemals werfen oder hart aufschla-gen lassen. Hingefallene Geschosse mit Zünder dürfen verschossen werden, wenn sie unbeschädgit geblieben und gereinigt worden sind.

15.

Undichte Nebelgeschosse fangen an zu nebeln, sie sind nach H.Dv. 305 zu spren-gen.

16.

Unbrauchbare, aber beförderungssichere Munition ist auffällig zu bezeichnen und räumlich getrennt für sich zu lagern; für baldigen Abtransport ist zu sorgen.

Anstrich und Bezeichnen der Geschosse

17.

Über den Anstrich der Geschosse siehe die Anlage 1 bis 7. Geschosse mit zweifel-hafter Bezeichnung sind nicht zu verschießen, sondern an die Munitionsausgabe-stelle abzugeben.

18.

Die Kennzeichen sind angebracht, um die Munition richtig verwenden, verwalten und falls besondere Vorkommnisse auftreten, beurteilen zu können.

Eingeprägte Kennzeichen

19.

Geschosse mit deutschen Kennzeichen tragen eingeprägte Kennzahlen für die Art des Sprengstoffes, ferner Kennzahlen für Ort, Monat und Jahr des Füllens der Gra-nate.

 

Die Kennzeichen sind an einer beliebigen Stelle des Umfanges, und zwar etwa in der Mitte des zylindrischen Teils, bei Geschossen früherer Fertigung etwa 20 mm unter-halb des Geschoßmundloches in 6 mm Schrifthöhe eingeschlagen; 15 cm Gr. 19 Be (t) können diese Bezeichnung 10 mm unterhalb der Haube haben.

20. Als Kennzahl für die Sprengstoffart gelten:
 

1 = Fp. 02 (Füllpulver 02), gepreßt, in Pappbüchse.

 

2 = Grf. 88 (Granatfüllung 88), gepreßt, in paraffinierter Papierumhüllung

  10 = Fp. 02 + Fp. 5 (Fp. 5 = Füllpulver 02 + 5% Montanwachs)
 

+ Fp. 10 (Fp. 10 = Füllpulver 02 + 10% Montanwachs) in Büchse.

  13 = unmittelbar in das Geschoß eingegossenes Fp. 60/40
 

(60% Fp. 02 + 40% Ammonsalpeter).

  14 = unmittelbat in das Geschoß eingegossenes Fp. 02.
  32 = Np. 10 (Nitropenta mit 10% Montanwachs), gepreßt, in paraffinierter
 

Papierumhüllung.

  36/38 = Np. 40 + Np. 65, gepreßt, in paraffinierter Papierumhüllung
 

(= Nitropenta mit 40 und 65% Montanwachs).

  91 = H. 5, gepreßt, in paraffinierter Papierumhüllung
 

(Hexogen mit 5% Montanwachs).

21.

Die Bedeutung anderer Kennzeichen wird nicht erläutert, da die Zusammensetzung der Ersatzsprengstoffe zu vielgestaltig ist.

  Nähere Angaben enthält die H.Dv. 454/9, Anlage 9.

Aufgetragene farbige Kennzeichen

22.

Die Bedeutung der aufgetragenen Kennzeichen ist aus den Anlage 1 - 7 ersichtlich.

23.

Gewichts-Angaben

Lfd.
Nr.
Geschoßart
Schuß-
tafel-
mäßiges
Gewicht
Gewicht
des
Spreng-
stoffes
Zünder
Kartusche
Art der Verpackung
 
 
Bemerkungen
Art
Gewicht
Art
Gewicht
etwa
des leeren
Packgefäßes
mit Zubehör
des
gefüllten
Packgefäßes
kg
kg
kg
kg
etwa kg
etwa kg
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
1
15 cm A.Z.Gr. 37 (t)
42,00
6,188
A.Z.
0,587
Hülsenkart.
6,0
1 Geschoß im Geschoß-
3,0
45,0
1) Auflege-
 
 
 
 
CHZR (t)
 
der
 
korb 18/19
 
 
klotz
 
 
 
 
oder
 
s.F.H. 15 (t)
 
mit Haltekappe 18/19
 
 
18/19
 
 
 
 
A.Z.
0,637
(1. - 6. Ldg.)
 
oder
 
 
wird auf-
 
 
 
 
SKHZR (t)
 
+
 
Auflegeklotz 18/191)2)
 
 
gebraucht
 
 
 
 
 
 
Sonderkart.
3,3
2 Hülsenkartuschen der
 
 
2) Geschoß-
 
 
 
 
 
 
7a, 7b u. 8
 
s.F.H. 15 (t)
 
 
verschläge
 
 
 
 
 
 
 
 
und
 
 
werden
 
 
 
 
 
 
 
 
2 gef. Papphüllen für
 
 
auf-
 
 
 
 
 
 
 
 
Sonderkart. 7a, 7b
 
 
gebraucht
 
 
 
 
 
 
 
 
und 8 im
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Kartuschkasten der
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
s.F.H. 15 (t)
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
2
15 cm A.Z.Gr. 37 (t)
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
m. Rauchentwickler oben
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
3
15 cm Dopp.Z.Gr. 37 (t)
42,00
6,148
Dopp.Z.
1,033
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
MG-CR (t)
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
4
15 cm Dopp.Z.Gr. 37 (t)
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
m. Rauchentwickler oben
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
5
15 cm Gr. 19 Nb. (t)
39,00
6,400
A.Z. 23 Nb.
0,440
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Nebelstoff +
in Verbindung
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
0,550
mit
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Grf. 88
gr.Zdlg.
je 35,3 g
 
 
 
 
 
 
 
 
 
oder
C/98 Np.
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
0,550
oder
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Fp. 02
gr.Zdlg.
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
oder
C/98 H.
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
0,560
oder
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Np. 10
gr.Zdlg.
je ..... g
 
 
 
 
 
 
 
 
 
oder
C/98 F.
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
0,423
oder
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Np. 65
gr.Zdlg.
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
+ Np. 40
C/98 F.H.
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
6
15 cm Gr. 19 Be. (t)
43,50
3,180
Bd.Z. f. 15 cm
0,555
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Fp. 02
Gr. 19 Be.
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
+ Fp. 5
in Verbindung
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
+ Fp. 10
mit
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Zdlg. wie
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
lfd.Nr. 5
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
7
15 cm Min.Gr. 19/28 (t)
42,00
2,91
Bd.Z.
2,28
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
DVZ 62 (t)
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
24.

Gewichtsklasseneinteilung1)

 

(gilt auch für Übungsgeschosse)

Lfd.
Nr.
Geschoßart Zünderart Schuß-
tafel-
mäßig.
Ge-
wicht
Gewichtsklasse
I II III IV V
1 2 3 4 5 6 7 8 9
                 
1 15 cm A.Z. 42,0 von
39,90
bis
40,74
über
40,74
bis
41,58
über
41,58
bis
42,42
über
42,42
bis
43,26
über
43,26
bis
44,10
  A.Z.Gr. 37 (t) CHZR (t)
    oder
    A.Z.
    SKHZR (t)
     
2 15 cm wie lfd.Nr. 1
  A.Z.Gr. 37 (t)  
  mit Rauch-  
  entwickler oben  
     
3 15 cm Dopp.Z.
  Dopp.Z. MG-CR (t)
  Gr. 37 (t)  
     
4 15 cm wie lfd.Nr. 3
  Dopp.Z.  
  Gr. 37 (t)  
  mit Rauch-  
  entwickler oben  
     
5 15 cm Bd.Z.
  Min.Gr. DVZ 62 (t)
  19/28 (t)  
        von über über über über
6 15 cm A.Z. 23 Nb. 39,0 37,07 37,84 38,61 39,39 40,16
  Gr. 19 Nb (t)     bis bis bis bis bis
        37,84 38,61 39,39 40,16 40,93
7 15 cm Bd.Z. f.            
  Gr. 19 Be (t) 15 cm   von über über über über
    Gr. 19 Be 43,50 41,37 42,22 43,07 43,93 44,78
        bis bis bis bis bis
        42,22 43,07 43,93 44,78 45,63
                 

II. Verzeichnis der zu beachtenden VorschriftenIII. Angaben über B. Zünder