III. Angaben über C. KartuschenIV. Maßnahmen gegen Rohr-, Frühzerspringer und sonstige Unfälle
Merkblatt für die Munition der schweren Feldhaubitze 15 (t)
III. Angaben über
D. Munitionspackgefäße

70.

Die Munitionspackgefäße nutzen sich infolge der starken Beanspruchung beim Ge-brauch rasch ab. Man muß sie daher mit ihrem Zubehör recht schonend behandeln und für ihre trockene und saubere Lagerung sorgen. Durch schnelles und rechtzeiti-ges Zurückführen des Leermaterials wird der Nachschub an Munition erleichtert, es werden bedeutende Mengen an Rohstoffen gespart und viele Arbeitskräfte für an-dere Aufgaben frei. Die vollzählige Rücklieferung der leeren Packmittel an die Ausgabestellen ist daher regelmäßig zu überwachen.

71.

Packgefäße sind stets an den Verschlüssen zu öffnen; es ist verboten, zum Öffnen der Deckel vorhandene Verschlußteile aus Leder oder Ersatzstoff zu zerschneiden.

 

Entleerte Packgefäße müssen sofort wieder richtig verschlossen werden, weil offene Deckel beim Transport brechen oder abreißen.

 

Die Bedienung muß im einwandfreien Öffnen und Schließen von Packgefäßen ge-schult sein, damit die Munition rasch entnommen werden kann. Dies ist wichtig.

72.

Nur Packmittel in gutem Zustande (Nr. 70) können die Munition gegen Witte-rungseinflüsse, Verschmutzen und Beschädigungen schützen; dadurch ist die einwandfreie Ladefähigkeit und die Wirkung der Munition gewährleistet. Einwandfreie Munition ergibt gute Wirkung und stärkt die Schlagkraft der Truppe.

73.

Es ist verboten, Munitionspackgefäße zum Bau von Deckungen, zum Heizen oder als Packgefäße für Gegenstände, die keine Munitionsteile sind, zu verwenden.