III. Angaben über B. ZünderIII. Angaben über D. Munitionspackgefäße
Merkblatt für die Munition der schweren Feldhaubitze 15 (t)
III. Angaben über
C. Kartuschen
47.

Die Kartusche der s.F.H. 15 (t) besteht aus der Hülsenkartusche der s.F.H. 15 (t) und den Sonderkartuschen 7a, 7b und 8 der s.F.H. 15 (t) mit folgendem Ladungs-aufbau:

Pulver-
sorte
Teilkartusche Sonderkart. Be-
merkungen
1 2 3 4 5 6 7a 7b 8
enthält in kg (etwa)
                     
Ngl.Bl.P. 0,700 0,095 0,125 0,140 0,190 0,250 1,0      
– 12,5 –                    
(10 · 10 · 1,5)                    
                     
Ngl.Rg.P.               1,250 0,920  
– 11,5 –                    
(2,4 · 15/4)                    
                     

 

Hülsenkartuschen älterer Fertigung mit Ngl.Rg.P. – M 97 K – sind aufzubrauchen.

Schußfertigmachen der Kartuschen

48.

Hülsenkartuschen verschiedener Muster dürfen durcheinander verfeuert werden.

49.

Soll mit einer kleineren Ladung geschossen werden, so sind nach Entfernen der bei-den Kartuschdeckel und des Pappkreuzes so viele Teilkartuschen aus der Kartusch-hülse herauszunehmen, bis die oberste die kommandierte Zahl zeigt.

50.

Soll mit der 7. Ladung geschossen werden, so sind die Kartuschdeckel, das Papp-kreuz und die Teilkartuschen 1 – 6 aus der Kartuschhülse zu entfernen und die Son-derkartusche 7a und 7b einzusetzen.

51.

Beim Schießen mit der 8. Ladung ist nach 50 zu verfahren und dazu noch die Son-derkartusche 8 einzusetzen.

52.

Fall sich der untere Kartuschdeckel durch Ziehen an der Schlaufe nicht anstandslos entfernen läßt, ist er an dem der Schlaufe entgegegengesetzten Hülsenrand in die Hülse hineinzudrücken. Dadurch wird der Deckel gelockert und läßt sich entfernen.

53.

Nach dem Entnehmen der überzähligen Teilkartuschen oder dem Einsetzen der Son-derkartuschen bei Ladungsänderungen ist der untere Kartuschdeckel wieder einzu-setzen und bis auf die Teilkartuschen herunterzudrücken, damit die Ladung fest auf der Zündschraube liegt. Dies ist wichtig, um Nachbrenner oder Versager zu vermei-den.

Behandeln der Kartuschen

54.

Kartuschen sind vor Feuer und Nässe zu schützen. Sie dürfen erst kurz vor dem Verfeuern der Packung entnommen werden. Feucht gewordene Kartuschen sind nicht zu verwenden, da sie Kurzschüsse verursachen; bei großer Feuchtigkeit ver-sagen sie.

 

Haben Kartuschen im Wasser gelegen, so sind zu kennzeichnen und sofort umzu-tauschen. Fehlt die Möglichkeit, so ist bei allen diesen Kartuschen nachzusehen, ob alle Teilkartuschen trocken geblieben sind. Für naß gewordene Kartuschen ist als-bald Ersatz bei der Ausgabestelle vorzusehen. Ist nur das Beutelzeug der Teilkartu-schen naß geworden, so ist die Kartusche an der Luft (nicht an der Sonne) zu trocknen. Die gekennzeichneten Kartuschen sind zuerst zu verschießen.

55.

Kartuschen sind vor Beschädigungen und Verschmutzungen zu bewahren und stets auf Haardecke oder auf andere weiche und reine Unterlagen zu legen, niemals aber auf Erde oder Schnee.

56.

Beim Schießen nicht verwendete Kartuschen sind sobald wie möglich wieder zu ver-packen. Kartuschen aus Papphüllen, bei denen das Klebeband bereits entfernt ist, sind zuerst zu verschießen.

57.

Kartuschen sind gegen Sonnenstahlen zu schützen, da andernfalls die Pulvertempe-ratur und damit die Gasdrücke zunehmen; es ergeben sich Weitschüsse. Es ist möglichst zu vermeiden, für ein Schießen kalt und wärmer lagernde Kartuschen durcheinander zu verfeuern. Zum Messen der Pulvertemperatur werden Meßkartu-schen mitgeführt. Beschreibung und Gebrauch der Meßkartuschen siehe Nr. 103.

58.

Die Kartuschen sind auch gegen große Kälte zu schützen. Dazu sind – wenn Zeit vorhanden und die Lage es gestattet – die aus den Fahrzeugen entnommenen Packgefäße mit Kartuschen mit kälteabweisendem Material (Haardecken, Planen usw.) zuzudecken. Der Kälte ausgesetzt gewesenen Kartuschen darf man vor dem Schießen nicht in warme Räume bringen, da die sich in der Kartusche bildende Feuchtigkeit Kurzschüsse zur Folge hat.

59.

Kartuschen darf man keinesfalls längere Zeit in heißgeschossenen Rohren belassen, weil die Hitze im Rohr das Pulver der Kartusche erwärmt, wodurch sich die Gasdrük-ke steigern; Geschosse und Gerät werden dann unnötig stark beansprucht; außer-dem ergeben sich Weitschüsse; auch besteht für die Munition die Gefahr vorzeitiger Entzündung.

60. Bei der Hülenkartusche ist vor dem Laden des Geschützes der richtige Sitz der Hül-senzündschraube zu prüfen. Die Hülsenzündschraube muß sich mit der Bodenfläche vergleichen oder etwa versenkt liegen, darf aber niemals vorstehen. Diese Prüfung ist wichtig.
61.

Gelockerte Hülsenzündschrauben sind mit dem Doppelschlüssel für Zündschrauben C/12 n.A. (Anl. 10) wieder fest einzuschrauben.

62.

Verbeulte Hülsenkartuschen sind unbrauchbar, falls sie nicht ladefähig sind (66). Nicht ladefähige Hülsenkartuschen dürfen niemals mit Gewalt in das Rohr eingesetzt werden.

63.

Kommt ein Versager vor, so ist sofort noch einmal abzuziehen. Tritt wieder Versager auf, dann bleibt der Verschluß zunächst geschlossen, und erst nach einer Warte-zeit von 2 Minuten ist auf Befehl des Geschützführers die Hülsenkartusche zu erset-zen. Während der Wartezeit muß der Rücklauf unbedingt frei bleiben. Es kann mit derselben Hülsenkartusche noch einmal geladen werden, wenn die Hülsenzünd-schraube nicht angeschlagen ist.

64.

Nach dem Entladen der Versagerhülsenkartusche wird die Hülsenzündschraube mit dem dazugehörigen Schlüssel (Anlage 10) vorsichtig ausgeschraubt1). Die Hülsen-kartusche ist hierzu auf eine Haardecke handgerecht niederzulegen. Der Schlüssel ist fest auf die Hülsenzündschraube zu setzen, damit er nicht abgleitet. Gewalt-sames Aus- und Einschrauben der Hülsenzündschraube (z.B. mit Hammer und Meis-sel, Schläge gegen den Schlüsselarm) ist verboten.

65. Die Vorratshülsenzündschraube ist dann mit demselben Schlüssel einzuschrauben.
 

Läßt sich die Hülsenzündschraube nicht willig einschrauben, so ist sie durch eine andere zu ersetzen oder, wenn die Kartuschhülse fehlerhaft ist, ist sie umzutau-schen.

66.

Versager-Hülsenzündschrauben und Versager-Hülsenkartuschen sowie nicht lade-fähige Hülsenkartuschen sind im bestehenden Zustande vorschriftsmäßig zu ver-packen, die Kartuschkästen sind zu kennzeichnen und möglichst bald an die nächste Munitionsausgabestelle abzuliefern. Das Beipacken nicht verbrauchter Teil- und Sonderkartuschen ist verboten, ebenso das Auseinandernehmen der Versager-Hül-senkartuschen durch die Truppe zwecks Fehlerfeststellung der Ursache des Versa-gens.

67.

Kartuschhülsen, die sich nach dem Abfeuern durch Öffnen des Verschlusses nicht auswerfen lassen, sind mit dem Kartuschhülsenlüfter zu entfernen.

68. a)

Die abgefeuerten Kartuschhülsen sind so bald wie möglich zu verpacken, damit sie nicht unnötig verbeult oder verschmutzt werden, und an die Munitionsaus-gabestelle zurückzuliefern.

  b)

Übriggebliebene Teil- und Sonderkartuschen sind in Pappbüchsen und diese in Kartuschkästen zu verpacken, genau zu bezeichnen und bei der Munitionsaus-gabestelle abzugeben. Andere Munitionsgegenstände (Versager-Kartuschen, leere Hülsen) dürfen nicht beigepackt werden.

  c)

Die restlose Rückgabe fördert den Nachschub an Munition und ist daher wich-tig.

69.

Beim Handhaben mit Kartuschen oder Teilladungen ist das Rauchen verboten.

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